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Zitat von: Rekrut84 am 23. Juli 2025, 10:13:03Wenn dann die Frage gestellt zu welchem Datum man befördert worden sei:
Und welches Datum ist dann im PerWiSysBw als Datum der Beförderung hinterlegt?
Zitat von: Rekrut84 am 22. Juli 2025, 22:25:30Dem besagtem Hauptmann wurde dies sogar schriftlich mitgeteilt, dass die Beförderung rückwirkend erfolgt, da dies immerhin auch weitere laufbahnrelevante Auswirkung hat.
Selbes Spiel beim besagten Leutnant. Auch hier hat der Beförderungszeitpunkt Auswirkungen auf Stehzeiten und Beförderungen.
ZitatEine Beförderung erfolgt grundsätzlich durch eine Ernennung. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBG).
Daher ist eine rückwirkende Beförderung nicht möglich.
ZitatOk, kann man dann ungefähr sagen, wie lange die "C" und "D" Kandidaten warten müssen? Mit einem "D" aus der A11 Beurteilung sollte man sich derzeit besser nicht auf A12 versetzen lassen, oder?Wenn man sich nicht darauf "versetzen lässt", wird man nie die Möglichkeit haben. Und nein, kann man nicht annäherungsweise sagen, weil ja noch kein Personalhaushalt für 2025 freigegeben wurde Der Bundeshaushalt 2025 befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Es gibt noch keinen beschlossenen Haushalt für 2025, daher gilt bis zur Verabschiedung eine vorläufige Haushaltsführung.
Zitat von: Ralf am 22. Juli 2025, 19:48:18Zitat von: Rekrut84 am 22. Juli 2025, 19:17:20Eine Beförderung erfolgt grundsätzlich durch eine Ernennung. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBG). Daher ist eine rückwirkende Beförderung nicht möglich. Zwar kann, wer als Beamter befördert wird, mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen hat (§ 49 Abs. 2 BHO).Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.
Da kenne ich mindestens zwei Fälle persönlich die dem widersprechen.
Beide waren Offiziere und sind um mindestens 6 Monate rückwirkend befördert worden, samt Nachzahlung der Differenz der Bezüge.
Der Eine wurde zum Leutnant rückwirkend befördert, der Andere zum Hauptmann. In dem Fall wurde er erst befördert, dann stellte das BAPers fest, dass seine Stehzeiten falsch berechnet worden sind und haben die dann Beförderung dann 6 Monate rückwirkend erklärt.
Weitere Rückwirkungen sind nur bei einen Schadensfallbearbeitung als finanzieller Ausgleich möglich. Das Datum der Dienstgradübertragung (Beförderung) bleibt gleich.
Aus einem BVerwG-Urteil 2016:ZitatDieser Zweck kann nur im fraglichen Zeitraum selbst erreicht oder verfehlt werden; rückwirkende Änderungen sind insoweit ohne Bedeutung. Im Übrigen folgt aus der Rückwirkungsanordnung in § 17 ThürHhG 2010 lediglich, dass mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Haushalts eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle zulässig geworden wäre (die zudem höchstens drei Monate hätte zurückbezogen werden können), nicht jedoch, dass dem Kläger auch rückwirkend das Amt eines Seminarrektors hätte übertragen werden dürfen. Eine rückwirkende Beförderung, d.h. Übertragung des höherwertigen Statusamtes, ist nicht möglich.
Zitat von: Ralf am 22. Juli 2025, 19:33:04Zitat von: Saarlandweitsoldat am 22. Juli 2025, 19:10:00Hallo Forum, kann mir jemand sagen, wie lange man derzeit ungefähr als OffzFD auf die Einweisung A12 wartet, wenn man nicht "A"- und auch nicht "B"- beurteilt ist? Mir ist bewusst, dass dies auch von der AVR abhängt.Nein, Beförderungen sind nicht von der AVR abhängig, Beförderungsreihenfolgen sind vom Werdegang unabhängig.
Zitat von: Rekrut84 am 22. Juli 2025, 19:17:20Eine Beförderung erfolgt grundsätzlich durch eine Ernennung. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBG). Daher ist eine rückwirkende Beförderung nicht möglich. Zwar kann, wer als Beamter befördert wird, mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen hat (§ 49 Abs. 2 BHO).Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.
Da kenne ich mindestens zwei Fälle persönlich die dem widersprechen.
Beide waren Offiziere und sind um mindestens 6 Monate rückwirkend befördert worden, samt Nachzahlung der Differenz der Bezüge.
Der Eine wurde zum Leutnant rückwirkend befördert, der Andere zum Hauptmann. In dem Fall wurde er erst befördert, dann stellte das BAPers fest, dass seine Stehzeiten falsch berechnet worden sind und haben die dann Beförderung dann 6 Monate rückwirkend erklärt.
ZitatDieser Zweck kann nur im fraglichen Zeitraum selbst erreicht oder verfehlt werden; rückwirkende Änderungen sind insoweit ohne Bedeutung. Im Übrigen folgt aus der Rückwirkungsanordnung in § 17 ThürHhG 2010 lediglich, dass mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Haushalts eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle zulässig geworden wäre (die zudem höchstens drei Monate hätte zurückbezogen werden können), nicht jedoch, dass dem Kläger auch rückwirkend das Amt eines Seminarrektors hätte übertragen werden dürfen. Eine rückwirkende Beförderung, d.h. Übertragung des höherwertigen Statusamtes, ist nicht möglich.
Zitat von: geröllheimer am 22. Juli 2025, 19:07:27§ 49 Einweisung in eine PlanstelleZitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.
Sind diese Grenzen in einer Regelung oder GAIP verschriftlicht?
Zitat von: Saarlandweitsoldat am 22. Juli 2025, 19:10:00Hallo Forum, kann mir jemand sagen, wie lange man derzeit ungefähr als OffzFD auf die Einweisung A12 wartet, wenn man nicht "A"- und auch nicht "B"- beurteilt ist? Mir ist bewusst, dass dies auch von der AVR abhängt.Nein, Beförderungen sind nicht von der AVR abhängig, Beförderungsreihenfolgen sind vom Werdegang unabhängig.
Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.
Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.