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ZitatVerordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)In deiner Lesart kumulierst du, d.h. in o.a. Beispiel würde ja jeder, der ins Ausland versetzt wird 2+3 Tage bekommen, nämlich 2 für a) also einen dienstlichen Umzug und 3 für b) weil er ins Ausland geht.
§ 19 Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen
(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist im nachstehend angegebenen Umfang zu gewähren:
1.
zwei Arbeitstage für einen Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass,
2.
drei Arbeitstage für einen Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland aus dienstlichem Anlass,
Zitat von: alpha_de am 31. Juli 2025, 12:50:38Dann würde ich es nicht so groß erzählen, sonst prüft es jemand und der Kdr hat ein Problem und du 3 Tage SU weniger.
d) ist die Spezialnorm, die Vorrang vor der allgemeinen Norm c) hat, bei einem Auslandsumzug sind eben auch 3 Tage möglich, ohne dass der letzte Umzug innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgt ist.
Zitat von: SlatiBartfass am 31. Juli 2025, 09:34:41Für alle zur Information. Mein Kommandeur hat mir 3 Sonderurlaubstage gemäß Nr.336 c.) und 3 Sonderurlaubstage gemäß Nr. 336 d.).
Danke für die Diskussion und Information.
Zitat von: Ralf am 24. Juli 2025, 13:31:58Dann beantrage es doch einfach, wenn du der Meinung bistZitatDie Aussage dann es ja dann bei jedem Auslandsumzug 4 Tage wären kann ich nicht folgen.Na wenn du nach deiner Rechnung c und d zusammensiehst: 1 Tag aus C für einen Umzug und 3 Tage, weil er ins Ausland geht.
Deswegen geht deine Rechnung nmB nicht auf.
ZitatBei meiner letzten Auslandsverwendung war ich vorher 8 Jahre am Dienstort in Deutschland und dann 5 Jahre und 3 Monate am Auslandsdienstort. Das wären dann jeweils bis zu 3 Tage.
ZitatDie Aussage dann es ja dann bei jedem Auslandsumzug 4 Tage wären kann ich nicht folgen.Na wenn du nach deiner Rechnung c und d zusammensiehst: 1 Tag aus C für einen Umzug und 3 Tage, weil er ins Ausland geht.
Zitat von: Ralf am 24. Juli 2025, 13:10:26Weil der Umzug ja nur einmal stattfindet.Zitatc) Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1 Arbeitstag oder, wenn der letzte UmzugDenn sonst wäre es ja für den Auslandsumzug immer vier Tage, außerdem steht da auch noch "bis zu". Also nicht zwingend drei.
aus dienstlichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt: 3 Arbeitstage,
d) grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlass: bis zu 3 Arbeitstage,
Zitatc) Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1 Arbeitstag oder, wenn der letzte UmzugDenn sonst wäre es ja für den Auslandsumzug immer vier Tage, außerdem steht da auch noch "bis zu". Also nicht zwingend drei.
aus dienstlichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt: 3 Arbeitstage,
d) grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlass: bis zu 3 Arbeitstage,
ZitatEs gilt nur ein Absatz.
ZitatIn den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:Ist also ein Muss.
Zitat336. In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
...
c) Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1 Arbeitstag oder, wenn der letzte Umzug
aus dienstlichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt: 3 Arbeitstage,
Zitatd) grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlass: bis zu 3 Arbeitstage,
...