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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 08. August 2025, 10:22:22
Zitat von: F_K am 08. August 2025, 10:07:40Wenn ein Soldat "Sicherheitsbereich" angibt, ist es nicht komplett falsch


Doch, es ist falsch und wird nicht akzeptiert, da es die Angabe eines Tätigkeitsbereichs ist. Es ist aber der ausgeübte Beruf anzugeben.

Für Soldaten sind Angaben zum Beruf z.B.

"Berufsbezeichnung

Fachunteroffizier - Allgemeiner Fachdienst
Fachunteroffizier - Militärmusikdienst
Fachunteroffizier - Sanitätsdienst
Feldwebel - Allgemeiner Fachdienst
Feldwebel - Geoinformationsdienst
Feldwebel - Militärmusikdienst
Feldwebel - Sanitätsdienst
Feldwebel - Truppendienst
Freiwil. Wehrdienstleistende/r - Laufbahngruppe Mannschaften
Offizier - Geoinformationsdienst
Offizier - Militärfachlicher Dienst
Offizier - Militärmusikdienst
Offizier - Sanitätsdienst
Offizier - Truppendienst
Soldat/in auf Zeit - Laufbahngruppe Mannschaften

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

... oder eben kurz - Soldat.



Und F_K ... die nächste rechtlich falsche Schlaubergerantwort lösche ich kommentarlos !  >:(



Autor F_K
 - 08. August 2025, 10:07:40
Ja, auch richtig.

Wenn ein Soldat "Sicherheitsbereich" angibt, ist es nicht komplett falsch, mag eine OWi sein - wird aber nicht verfolgt.

Beleidigungen sind z. B. Straftaten - passiert auch im DE Internet täglich zehntausendfach - ohne Folgen.

Ich finde das auch nicht richtig, aber so ist das Leben und die Sachlage.
Autor LwPersFw
 - 08. August 2025, 10:03:12
Zitat von: F_K am 08. August 2025, 08:28:25Praxisfrage: Woher ist der StA denn bekannt, das der Verurteilte Soldat ist?


Weil der Beschuldigte gegenüber der (Ermittlungs-)behörde zur Auskunft verpflichtet ist.

Ergibt sich z.B. aus § 111 OWiG:

"Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

§ 111 Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr
über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung
oder seine Staatsangehörigkeit
eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist. (...)"



Autor F_K
 - 08. August 2025, 08:28:25
@ LwPersFw:

Ja, die Vorschrift ist mir bekannt.

Praxisfrage: Woher ist der StA denn bekannt, das der Verurteilte Soldat ist?
Autor LwPersFw
 - 08. August 2025, 07:30:32
Zitat von: F_K am 07. August 2025, 16:57:00Es geht um einen Strafbefehl

Nochmal - hätte der TE nichts gemeldet, hätte die BW davon nichts erfahren.



Dies stimmt so pauschal nicht.

Die Bundeswehr hätte von Amts wegen davon erfahren, auf Grund:

"Bekanntmachung der Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)

Vom 13. Juli 2022

Grundsatz

(1) In Strafsachen sind Gerichte und Staatsanwaltschaften nach der gesetzlichen Regelung im Zweiten Abschnitt des EGGVG (§§ 12 ff.)
zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafverfahrens, für die
die Daten erhoben worden sind, befugt.

Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im Folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist.



19
Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten
§ 89 Absatz 1 und 3 SG, § 115 BBG



(1) In Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sind mitzuteilen

1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.


Endet das Wehrdienstverhältnis nach der Übermittlung einer Mitteilung, so ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens
nach § 20 Absatz 1 EGGVG zu unterrichten, soweit er hierauf nicht verzichtet hat.

(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse
an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten
sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 nur zu machen, wenn

1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden,
wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gemäß § 170 Absatz 2 StPO, die Feststellungen zu
einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.

(5) Mitteilungen sind zu richten

1. bei Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls schriftlich an die nächsten Disziplinarvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt,
2. in allen übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (Kurt-Schumacher-Damm 41, 13405 Berlin).

Die Mitteilungen sind als ,,Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Im Falle der Ziffer 2 sind nur die Personendaten der Soldatinnen
oder Soldaten, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Dienstgrad, Truppenteil
oder Dienststelle sowie Standort), dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr mitzuteilen. Die übrigen Daten sind zur Weiterleitung in
einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. Ist das Wehrdienstverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen
Personendaten auch die bekannte Anschrift der entlassenen Soldatinnen oder Soldaten mitgeteilt werden."

######################################

Nachstellung (Stalking) gem. § 238 StGB ist seit 2017 kein Privatklagedelikt mehr,
sondern ein Offizialdelikt das mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bewehrt ist.

######################################


U.a. wegen Mistra besteht keine eigene Meldepflicht des betroffenen Soldaten an den Dienstherrn. Dies ist diesem freigestellt.

Autor F_K
 - 08. August 2025, 06:48:10
Der Entschluss wurde gefasst und umgesetzt- und ist eher ununkehrbar.

Gründe sind daher nun unerheblich.
Autor oliver567
 - 08. August 2025, 06:32:45
*umentschieden
Autor oliver567
 - 08. August 2025, 06:16:42
So war auch ursprünglich der Plan, das die Sache in der Einheit geregelt wird.
Warum mein DV sich dann unentschiede hat,  wird sich noch herausstellen hoffentlich.
Autor F_K
 - 07. August 2025, 22:18:19
Praktisch - der DV hätte unter Feststellung eines Dienstvergehens eine kleine Disziplinarbusse verhängen können - dann wäre die Sache erledigt, der Soldat hätte weiter verpflichtet und gefördert werden können.

Hat er aber nicht.

Er hat abgegeben - hält also seine Disziplinargewalt nicht für ausreichend - damit ist praktisch eine Weiterpflichtung für die jahrelange Dauer des Verfahrens ausgeschlossen.
Autor xnos
 - 07. August 2025, 20:33:46
Zitat von: F_K am 07. August 2025, 16:57:00Es geht um

Es ging erst einmal um die Frage, ob ein Antrag auf Weiterverpflichtung trotz der geschilderten Umstände gestellt werden könne. Ralf hatte den entscheidenden Impuls gegeben.

Meiner Meinung nach liegt ein Dienstvergehen vor - ABER das entscheidet der DV bzw. nun wohl der WDA.

Und zu "Leere Worthülsen": Vielleicht sollte man einfach mal bei sich anfangen.
Autor F_K
 - 07. August 2025, 16:57:00
@ xnos:

Leere Worthülsen helfen hier nicht weiter.

Es geht um einen Strafbefehl, Geldstrafe, 60 TS.
Kein Verbrechen, "nur" ein Vergehen, dass mit sehr geringer Strafe geahndet wurde (unterhalb 90 TS, also nicht "vorbestraft").

Nochmal - hätte der TE nichts gemeldet, hätte die BW davon nichts erfahren.

Nun hat es der DV abgegeben - das Verfahren läuft - warten Sie 1 bis 2 Jahre ...
Autor oliver567
 - 07. August 2025, 15:55:50
Generell habe ich den Strafbefehl akzeptiert weil ich keine Beweise hatte und eine Freundin ihre Darstellung unterstützt.
Nichts desto trotz ist einiges an der Sache wahr, das will ich nicht bestreiten.

Ich bin der Meinung das der DV keine einfache Disziplinarstrafe mehr verhängen kann, wenn die Sache der WDA vorliegt?!

Ich bin in meinem 15. Dienstjahr
Autor xnos
 - 07. August 2025, 15:50:58
Es geht hier nicht um ,,lediglich "geringere" Delikte" die ein ,,kleiner Soldat" verübt hat - auch nicht um ein Vergehen.
Es geht um eine vorsätzliche Straftat gegen die persönliche Freiheit, welche durchaus dienstrechtlich relevant sein kann, weil diese:

1. das Vertrauen in die charakterliche Eignung des Soldaten erschüttert,
2. auf eine mangelnde Selbstbeherrschung und ggf. ein gestörtes Verhältnis zu Grundwerten wie Persönlichkeitsrechten hinweist,
3. das Ansehen der Bundeswehr je nach Umstand schädigt.

Der Sachlage scheint hier eindeutig zu sein, sonst hätte der TE den Strafbefehl nicht akzeptiert - die Schuld ist also erwiesen (s. § 33 Abs. 2 S. 2 WDO).

Hat der DV vor, eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen bzw. wann ist das Verfahren beendet?
Das ist ja nur noch die entscheidende Frage hinsichtlich einer erwünschten Weiterverpflichtung des TE.

Zitat von: Ralf am 07. August 2025, 04:00:58Wenn das DZE absehbar ist während des Verfahrens, solltest du mit deinem DV sprechen und dann solltest ihr die Personalführung einbeziehen und prüfen, ob es eine Lösung gibt.

Das.

In welchem Dienstjahr bist du denn?
Autor F_K
 - 07. August 2025, 11:44:41
@ Xnos:

Wenn ein "kleiner Soldat" lediglich "geringere" Delikte ohne Dienstbezug verübt, so kann damit nicht das Ansehen der BW geschädigt werden - auch das Vertrauen in seine Stellung eher nicht.

Die Steaftat muß schon erheblich sein - dies ist hier eher nicht gegeben.
Autor xnos
 - 07. August 2025, 10:34:17
Steht doch in meinem Post.

§ 17 Abs. 2 S. 3 SG: ,,Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt."

Hintergrund ist - wenn ich es richtig verstanden habe - § 238 Nachstellung StGB.