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Autor didi62
 - 29. September 2025, 06:34:19
Zitat von: LwPersFw am 27. September 2025, 11:08:55Wenn der Gesetzgeber hier auf die Begründung des Dienstverhältnis als SaZ abstellt, dann war dies beim TE Ende 2006, also nach dem 01.01.2006.

Es wird auf die Begründung des Dienstverhältnisses als Soldat abgestellt. Der Status GWDL, FWDL, SaZ oder BS spielt dabei keine Rolle.
Autor danbir
 - 27. September 2025, 11:22:29
Bei mir war es ähnlich: SaZ 12 mit Widerruf zum 01.07.2005, also erstmal "nur" GWDL. SaZ dann zum 01.01.2006 (also strenggenommen
weder vor noch nach dem 01.01.2006). Ich habe den Steuerfreibetrag bekommen. Das zuständige BVA hat auch auf den ersten Tag als
Soldat abgestellt, unabhängig vom Dienstverhältnis.
Autor LwPersFw
 - 27. September 2025, 11:08:55
Zitat von: didi62 am 26. September 2025, 18:54:09Der Freibetrag von 10.800,00 € gilt für alle die vor dem 01.01.2006 in die Bw als Soldat eingetreten sind. Ob eine Einstellung als FWDL oder SaZ erfolgte spielt hier keine Rolle.

Hallo @didi62,

sind Sie sich sicher?
Denn im aktuellen Gesetzeswortlaut heißt es:

"...§ 3 Nummer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte Übergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist"


Wenn der Gesetzgeber hier auf die Begründung des Dienstverhältnis als SaZ abstellt, dann war dies beim TE Ende 2006, also nach dem 01.01.2006.


Autor didi62
 - 26. September 2025, 18:54:09
Der Freibetrag von 10.800,00 € gilt für alle die vor dem 01.01.2006 in die Bw als Soldat eingetreten sind. Ob eine Einstellung als FWDL oder SaZ erfolgte spielt hier keine Rolle.
Autor OSG_BB
 - 26. September 2025, 15:01:40
Guten Tag Kameraden,

Ich bin aktuell SAZ 25 Mannschaften ich wurde im Rahmen der Wehrpflicht am 01.07.2005 eingezogen und war dort FWDL 23 ich bin dann ende 2006 SAZ 04 geworden danach wurde ich immer weiter verpflichtet. Ich war also seit 2005 Soldat.

Ursprünglich gab es ja mal eine Regelung (§52 Abs. 4a Satz 3 EStG) das die Übergangsbeihilfe bis zu einem Betrag von 10.800€ steuerfrei ist und nur Beträge darüber hinaus zusätzlich versteuert werden

gilt diese Regelung auch für mich? da ich ja erst nach dem 01.01.2006 sah geworden bin. ich bin aber halt seit 2005 Soldat.

ich hoffe das jemand licht ins Dunkle bringen kann.

Für eure antworten bin ich schonmal dankbar.