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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 18. Oktober 2025, 15:00:02
Unbenommen.

Die "ausgetretenen" Wege sind aber oft einfacher und zielführend- bei allem Respekt für den eigenen Weg.
Autor BenderSchrank
 - 18. Oktober 2025, 14:37:02
Zitat von: F_K am 18. Oktober 2025, 13:48:26... und wir alle wissen, wer ein "Exoten" Studium absolviert - findet eben NIE eine dazu "passende" Ausschreibung.

Aber! In der Ruhe liegt die Kraft.
Nichts ist beständiger als die Lageänderung und ich halte weiterhin Augen und Ohren offen.

Ebenso ist diese Thematik sicherlich auch für weitere Exoten interessant und liefert uns weitere Diskussionsgrundlagen. Gerade bei den aktuellen politischen Diskussionen kann es in nächster Zeit durchaus spannend sein und auch bei meinem "Exoten-Werdegang".
Autor F_K
 - 18. Oktober 2025, 13:48:26
... und wir alle wissen, wer ein "Exoten" Studium absolviert - findet eben NIE eine dazu "passende" Ausschreibung.
Autor Ralf
 - 18. Oktober 2025, 13:25:43
Wir sind doch noch immer bei einer militärischen Einstellung?!
Da gilt die SLV und nicht die BLV.

Alle Mutmaßungen nützen doch nichts.
Das ACFüKrBw legt fest, was anerkannt wird.

Und wir alle wissen, dass der SE als Offz nur eine recht seltene Ausnahme darstellt, da es dafür genau den passenden DP geben muss, der gerade oder sehr zeitnah nicht nachbesetzt werden kann.
Autor Nachtmensch
 - 18. Oktober 2025, 10:55:47
Zitat von: Schlaukopf am 18. Oktober 2025, 08:01:53Für die Einstellung in den öffentlichen Dienst muss der Bachelor und Masterabschluss zusammen 300 ECTS haben.

Ob der Bachelor jetzt 240 ECTS hat und der Master dann "nur" 60 oder der Bachelor 180 und der Master 120 ist egal.

Das ist so nicht ganz korrekt.
Die BLV § 21 sagt folgendes:

Zitat§ 21 Höherer Dienst
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
1.
eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
2.
eine hauptberufliche Tätigkeit in der geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a)
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master,
b)
einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder
c)
einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.
Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden gefordert:
1.
mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn
a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind,
b)
die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind,
c)
die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder
d)
ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,
2.
mindestens drei Jahre, wenn
a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
b)
die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind, und
3.
mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn
a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
b)
die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind.
§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Autor thelastofus
 - 18. Oktober 2025, 10:49:01
Es ist im TVÖD und den meisten Ausprägungen sogar "egal", da fast immer dabei steht "oder sonstige Arbeitnehmer" bei den Eingruppierungen.
Autor Schlaukopf
 - 18. Oktober 2025, 08:01:53
Für die Einstellung in den öffentlichen Dienst muss der Bachelor und Masterabschluss zusammen 300 ECTS haben.

Ob der Bachelor jetzt 240 ECTS hat und der Master dann "nur" 60 oder der Bachelor 180 und der Master 120 ist egal.
Autor KillBurn93
 - 15. Oktober 2025, 22:42:17
Zitat von: F_K am 15. Oktober 2025, 21:09:08Nachfrage:

Ist denn ein Bachelor VOR dem Master absolviert worden?

Nein siehe weiter oben.
Autor F_K
 - 15. Oktober 2025, 21:09:08
Nachfrage:

Ist denn ein Bachelor VOR dem Master absolviert worden?
Autor KillBurn93
 - 15. Oktober 2025, 20:18:20
Ich finde auf die schnelle keinen Master mit der entsprechenden Bezeichnung, allerdings sind 60 Credits gerade einmal sie Hälfte eines vollwertigen universitären Masters.
Spätestens aus diesen Grund wird es an der Anerkennung scheitern.
Autor BenderSchrank
 - 15. Oktober 2025, 19:23:26
Zitat von: F_K am 15. Oktober 2025, 17:16:11Frage:

Welches Institute / Uni und welcher Umfang?

Oft werden solche Fortbildungen "Master" genannt, sind aber KEINE universitären Studiengänge im Sinne Bachelor / Master.

60 ECTS - Hochschule Burgenland

Zitat von: Ralf am 15. Oktober 2025, 18:23:38Ein echter Master ist natürlich auch ohne Offizier gewesen zu sein für den Seiteneistieg gültig. Genau dafür ist der SE ja gedacht, wenn es einen bedarf genau auf so einem DP gibt.

Das denk ich mir, jedoch wirkte der nette Herr am Telefon sehr "ähm"-lastig und verunsicherte mich. Daher gab ich hier mein Update um euch auf dem laufenden zu halten und zeitgleich für Diskussions-Stoff zu sorgen.


Unterm Strich hätte ich mir einen besseren Ausgang aus dem Telefonat gewünscht - SE würde mich nämlich sehr locken, allein schon aus der finanziellen Perspektive.
Autor Ralf
 - 15. Oktober 2025, 18:23:38
Ein echter Master ist natürlich auch ohne Offizier gewesen zu sein für den Seiteneistieg gültig. Genau dafür ist der SE ja gedacht, wenn es einen bedarf genau auf so einem DP gibt.
Autor F_K
 - 15. Oktober 2025, 17:16:11
Frage:

Welches Institute / Uni und welcher Umfang?

Oft werden solche Fortbildungen "Master" genannt, sind aber KEINE universitären Studiengänge im Sinne Bachelor / Master.
Autor KillBurn93
 - 15. Oktober 2025, 17:05:26
Ein MBA ist zwar einen "normalen" Master gleichgestellt, muss aber nicht durch die Bundeswehr als solcher anerkannt werden. Ein Bachelor Professional (Meisterbrief) ist dem Bachelor gleichgestellt und wird auch nicht als solcher anerkannt.

Die Anerkennung eines MBA ist von extrem vielen Faktoren abhängig und schwankt von Anbieter zu Anbieter bzw. potentiellen Arbeitgeber.
Autor BenderSchrank
 - 15. Oktober 2025, 16:51:45
Ich kann meinen Post leider nicht editieren.

Update 15.10.2025
ACFüKrBw hat mich angerufen und gesagt, dass nur Oberfähnrich Modell geht.
Seiteneinstieg würde garnicht funktionieren, da ich noch kein Offizier war und der Master da nicht gilt.

Im Umkehrschluss sagt er aber, dass mir beim Oberfähnrich Modell das Studium anerkannt wird und ich nur 18 Monate Militärischen Teil machen müsste.


Also entweder bin ich jetzt grün hinter den Ohren oder läuft da etwas gewaltig schief? Schau ich mir die SLV §25 an, sieht das für mich doch nach ganz anderen Möglichkeiten aus.