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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen. Auch die Nutzung der Bundeswehr-Personalnummer ist nicht die beste Idee....
Zitat von: F_K am 18. Oktober 2025, 13:48:26... und wir alle wissen, wer ein "Exoten" Studium absolviert - findet eben NIE eine dazu "passende" Ausschreibung.
Zitat von: Schlaukopf am 18. Oktober 2025, 08:01:53Für die Einstellung in den öffentlichen Dienst muss der Bachelor und Masterabschluss zusammen 300 ECTS haben.
Ob der Bachelor jetzt 240 ECTS hat und der Master dann "nur" 60 oder der Bachelor 180 und der Master 120 ist egal.
Zitat§ 21 Höherer Dienst
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
1.
eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
2.
eine hauptberufliche Tätigkeit in der geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a)
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master,
b)
einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder
c)
einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.
Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden gefordert:
1.
mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn
a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind,
b)
die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind,
c)
die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder
d)
ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,
2.
mindestens drei Jahre, wenn
a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
b)
die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind, und
3.
mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn
a)
mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
b)
die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind.
§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zitat von: F_K am 15. Oktober 2025, 21:09:08Nachfrage:
Ist denn ein Bachelor VOR dem Master absolviert worden?
Zitat von: F_K am 15. Oktober 2025, 17:16:11Frage:
Welches Institute / Uni und welcher Umfang?
Oft werden solche Fortbildungen "Master" genannt, sind aber KEINE universitären Studiengänge im Sinne Bachelor / Master.
Zitat von: Ralf am 15. Oktober 2025, 18:23:38Ein echter Master ist natürlich auch ohne Offizier gewesen zu sein für den Seiteneistieg gültig. Genau dafür ist der SE ja gedacht, wenn es einen bedarf genau auf so einem DP gibt.