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Autor peppie
 - 23. Dezember 2006, 19:31:45
Ich kenne einen mir persönlich bekannten Fall, wo ein Wehrpflichtiger nach 6 Monaten GWDL entlassen wurde, aufgrund einer beruflichen Weiterbildung mit anschließender Festeinstellung. Dieser Kamerad war gelernter Koch und wurde dementsprechend in der Truppenküche eingesetzt und als es für ihn die Möglichkeit gab diese wohl einmalige Chance (Die weiterbildung inkl. Festeinstellung) zu nutzen, hat der Spieß das geregelt. Der Kamerad muss die verbliebenden 3 Monate GWD auch nicht nachholen. Frag mich nicht wie der Spieß das geregelt hat, er hat es aber geregelt.
Autor wolverine
 - 23. Dezember 2006, 17:30:44
Das Arbeitsplatzschutzgesetz greift hier nicht ein, da es ja noch um eine Bewerbung geht und noch kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis besteht.

Jedoch regelt § 5 Abs. 2 WPflG tatsächlich noch die Möglichkeit des "Abschnittsweisen Wehrdienstes". Der erste Abschnitt müsste danach sechs Monate umfassen und die anschliessenden Abschnitte würden im Einberufungsbescheid festgelegt. Ich kenne jedoch persönlich keinen Fall des abschnittsweisen wehrdienstes in der Praxis, was aber nichts heissen soll. Ich würde als Betroffener bei den Vorstellungsgesprächen offensiv auf die Möglichkeit des § 5 II WPflG hinweisen und bei einer definitiven Zusage einen begründeten Antrag unter Hinweis hierauf stellen.
http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/index.html
Autor StOPfr
 - 23. Dezember 2006, 15:42:54
Zitat von: Flexscan am 23. Dezember 2006, 15:01:03
Die einzigste mir bekannte Möglichkeit wäre,  den Erholungsurlaub aufzusparen und soviele Sonderdienste wie möglich zu machen, um neben dem Erholungsurlaub noch den Dienstausgleichstag einzusammeln. Ob das aber für zwei Monate reicht, wage ich zu bezweifeln.

Ich wage sogar noch etwas mehr zu bezweifeln ( ;)), nämlich ob es rechtlich überhaupt möglich ist, während des Wehrdienstes (der ja trotz Urlaub bis zum letzten Tag der neun Monate dauert), schon anderweitig ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen und dort tätig zu werden.

Bisher bin ich davon ausgegangen, dass es die Möglichkeit zur Aufsplittung nur für Studenten gibt. Wäre aber interessant, einmal den aktuellen Fall entsprechend beurteilt zu sehen. Vielleicht kann wolverine einmal herschauen.
Autor palmer
 - 23. Dezember 2006, 15:35:31
Naja, ich glaube davon gehört zu haben, dass man im Falle eines Ausbildungsplatzes den Wehrdienst ab- oder unterbrechen zu können, aber ich bin mir nun gar nicht sicher wie das abläuft...
Autor Flexscan
 - 23. Dezember 2006, 15:01:03
Zitat von: palmer am 23. Dezember 2006, 14:09:34
Angenommen ich bekomme die Ausbildung, die am 1.8.07 beginnen wird, würde ich dann aus dem Wehrdienst zwei Monate vor Dienstzeitende entlassen werden?

Die einzigste mir bekannte Möglichkeit wäre,  den Erholungsurlaub aufzusparen und soviele Sonderdienste wie möglich zu machen, um neben dem Erholungsurlaub noch den Dienstausgleichstag einzusammeln. Ob das aber für zwei Monate reicht, wage ich zu bezweifeln.

Daneben gab es (gibt es immer noch ??) die Möglichkeit für Studenten, den Wehrdienst zu splitten und die restlichen drei Monate zu einem späteren Zeitpunkt abzuleisten. Weis aber nicht, ob es diese Mlglichkeit noch gibt und diese dann auch für die Berufsausbildung gilt.
Autor palmer
 - 23. Dezember 2006, 14:09:34
Hallo, mein Problem ist folgendes:

Ich wurde zum 2.1.07 zum Grundwehrdienst einberufen, den ich auch antreten werde. Allerdings habe ich im Januar auch zwei Vorstellungs gespräche für eine Ausbildung.
Angenommen ich bekomme die Ausbildung, die am 1.8.07 beginnen wird, würde ich dann aus dem Wehrdienst zwei Monate vor Dienstzeitende entlassen werden? Wenn dies so ist - müsste ich die zwei restlichen Monate noch ableisten nach der Ausbildung, auch wenn ich von dem Unternehmen übernommen werde?
Ich bin 20 Jahre und habe mein Abi in diesem Jahr erhalten.

Danke schon mal im Voraus für die Hilfe!