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Autor BulleMölders
 - 15. April 2007, 17:53:39
Allerdings sollte man auch sagen, das in der Verpflichtungserklärung etwas von "unwiederruflich" steht.
Wenn der Bund also will, dann kann er auf deine abgegbene Verpflichtung bestehen.

Allerdings ist mir auch kein Fall bekannt wo die Rücknahme nicht geklappt hat.
Autor Andi
 - 15. April 2007, 17:24:39
Solange du deine Ernennungsurkunde zum SaZ X nicht unterschreibst wirst du auch nicht SaZ X.

Andi
Autor flens
 - 15. April 2007, 14:26:57
dazu der übliche spruch:  ;)


geh zum spieß und dann zum chef und klär das auf direktem weg

"normalerweise" müsste es noch gehn


viel glück
Autor JustusJonas
 - 15. April 2007, 14:15:17
Hallo,
ich hoffe es kann mir jemand bei folgender Frage helfen:
Kann man eine Verpflichtungserklärung zurückziehen, wenn der Antrag auf Dienstzeitverlängerung
noch nicht genehmigt wurde.
Kurz zur Erklärung: Ich bin seit 10/05 beim Bund, zunächst als Grundwehrdienstleistender,
verlängerte ich meine Dienstzeit auf 2 Jahre (SaZ 2).
Anfang letzten Monats reichte ich meine Dienstzeitverlängerung von SaZ 2, auf SaZ 4 ein,
da auf meinem Wunsch-studiengang leider recht viele Wartesemester sind.
Im Zuge des Antrags auf Dienstzeitverlängerung musste ich auch eine Verpflichtungs-
erklärung unterschreiben.
Da sich allerdings seit der Beantragung meine persönliche Lage entschieden verändert hat
und ich eine Ausbildungsstelle bekommen würde, welche ähnlich meinem geplanten Studiengang wäre,
hege ich nun ziemliche Zweifel ob 2 Jahre Bundeswehr das sinnvollste wären, was ich machen könnte.

Daher meine Frage: Wirkt die Verpflichtungserklärung erst mit der Übernahme in das Dienstzeitverhältnis als SaZ 4,
oder sind mir bereits die Hände gebunden.

Vielen Dank für die Hilfe im voraus,

mfg
Justus