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Zitat von: Ralf am 28. November 2018, 04:38:06Zitat von: Case am 26. November 2018, 01:41:36Bitte bei aller Lieber zur Grundsatzdiskussion nicht die Ausgangsfrage vergessen.
Hallo an alle,
Ich möchte nochmal zu diesem Thema was fragen. Folgende Situation:
Die Entfernung zwischen meiner neuen Dienststätte und meiner Wohnung beträgt 127 km. Laut Falk Routenplaner brauche ich 1:23 min. mit dem Auto.
Nun meine Frage ist das noch zumutbar die tägliche Heimkehr oder unzumutbar ?
Vielen lieben dank im voraus.
MkG
Zitat von: Case am 26. November 2018, 01:41:36Bitte bei aller Lieber zur Grundsatzdiskussion nicht die Ausgangsfrage vergessen.
Hallo an alle,
Ich möchte nochmal zu diesem Thema was fragen. Folgende Situation:
Die Entfernung zwischen meiner neuen Dienststätte und meiner Wohnung beträgt 127 km. Laut Falk Routenplaner brauche ich 1:23 min. mit dem Auto.
Nun meine Frage ist das noch zumutbar die tägliche Heimkehr oder unzumutbar ?
Vielen lieben dank im voraus.
MkG
Zitat von: milFd2017 am 27. November 2018, 19:19:02
Tut mir Leid Rekrut, aber den Text hast du falsch gelesen.
Ich nehme mal dein Zitat zu Grunde:
,,Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten:
1. wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder
Genau das habe ich ja auch gesagt. Beide Punkte sind getrennt zu betrachten.
Es würde aber behauptet, es müssten beide Punkte erfüllt sein damit die Unzumutbarkeit erfüllt ist und dem habe ich widersprochen.
2. die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt."
Also zwei Bedingungen. Wenn eine davon zutrifft wird der Satz mit dem "nicht zuzumuten" automatisch aktiv geschaltet. Oder als Pseudocode:
if (abwesenheit >12h || hinUndZurück > 3h){
Trennungsgeld = false;
}
Wenn dort statt oder ein UND stehen würde, dann hättest du recht.
Zitat von: Rollo83 am 27. November 2018, 10:28:15ZitatLiegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.
(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.
Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.
Also 12h UND >3h
Zitat von: Rollo83 am 27. November 2018, 10:28:15ZitatLiegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.
(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.
Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.
Zitat von: Rekrut84 am 26. November 2018, 15:00:28Zitat von: Rollo83 am 07. März 2018, 11:22:15
Es müssen beide Punkte erfüllt sein.
Zudem halt 1. Abwesenheit Wohnung UNTER 12 Stunden UND 2. benötigte Zeit für Hin und Rückweg UNTER 3 Stunden.
Wenn ein Punkt NICHT zu trifft ist die tägliche Pendelei NICHT zuzumuten.
Dem muss ich widersprochen.
Der Gesetzestext spricht eindeutig von eine ODER. Der Gesetzgeber hat hierbei eine Trennung der beiden Punkte gewollt.
Entweder beträgt Die gesamte Abwesenheit 12 Stunden, und dabei öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, ODER die Fahrzeit mit einem PKW insgesamt mehr als 3 Stunden beträgt.
,,Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt."
Zitat von: Rollo83 am 27. November 2018, 10:28:15ZitatLiegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.
(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.
Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.
Also 12h UND >3h
Zitat von: Rekrut84 am 27. November 2018, 18:07:11
Nein
ZitatLiegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.
(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.
Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.
Zitat von: Rollo83 am 07. März 2018, 11:22:15
Es müssen beide Punkte erfüllt sein.
Zudem halt 1. Abwesenheit Wohnung UNTER 12 Stunden UND 2. benötigte Zeit für Hin und Rückweg UNTER 3 Stunden.
Wenn ein Punkt NICHT zu trifft ist die tägliche Pendelei NICHT zuzumuten.