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Zusammenfassung

Autor: wolverine
« am: 04. Dezember 2019, 15:25:45 »

Als Gutachter bin ich nicht qualifiziert ;).
Das ist grundsätzlich keiner. Jeder glaubt "individuell" und man kann die gewährten Glaubensfreiheiten nicht auf den Koran oder andere Schriften reduzieren. Viele heutige Christen haben ihren christlichen Glauben für sich modifiziert (Freitagsfasten/ Fastenzeit/ Kirchgang/ Ehescheidung). Warum soll das bei Muslimen anders sein? Oder wenn einer einer Druidenreligion anhängt?
Nur geht es eben im Kern darum ob die eigene Religiosität den dienstrechtlichen Pflichten entgegensteht und nicht durch eine praktische Konkordanz auflösbar ist.
Autor: DieEhefrau
« am: 04. Dezember 2019, 08:58:22 »

Vielleicht interessiert es: Gesetzentwurf: "Richter ohne Kreuz und Kopftuch" - Quelle: NDR 09-2019 ... "NDS-Justizgesetz - Entwurf Kap. 6 § 31 a: Neutrales Auftreten im Dienst" .... ist zwar nicht identisch, weil es hier nur um "sichtbare Symbole im Gerichtssaal" geht. ... muss mal schaun, ob ich etwas aktuelleres dazu finde.
Autor: Captain Kugelfang
« am: 04. Dezember 2019, 08:19:32 »

Sie bestimmen, was die religiöse Überzeugung eines anderen ist? Gut; merke ich mir. Vielleicht meldet sich auch das BVerfG wenn es einen Gutachter dazu braucht.

Als Gutachter bin ich nicht qualifiziert ;).
Autor: wolverine
« am: 04. Dezember 2019, 07:45:18 »

Sie bestimmen, was die religiöse Überzeugung eines anderen ist? Gut; merke ich mir. Vielleicht meldet sich auch das BVerfG wenn es einen Gutachter dazu braucht.
Autor: Captain Kugelfang
« am: 04. Dezember 2019, 07:30:19 »

Was ich nicht verstehe ist, dass er bis zum Verfassungsgericht will.
Ist doch klar: Freiheit der Religionsausübung. Hier wurde einer entlassen weil seine Vorstellung von Religiösität mit den Dienstpflichten der Bundeswehr unvereinbar erachtet wurde. Und das ist genau eine der Fragen, die das BVerfG zu klären hat.

Also im Koran steht nirgends, aber auch nirgends das man einer Frau nicht die hand geben darf. Daher verstehe ich das Argument nicht. Das ist dann keine Religionsfreiheit, dass ist Dummheit. Der wehrte Herr hätte mal einen Koran in die Hand nehmen sollen und nicht nur die "Weisheiten" seiner Freunde.
Autor: wolverine
« am: 03. Dezember 2019, 14:56:59 »

Was ich nicht verstehe ist, dass er bis zum Verfassungsgericht will.
Ist doch klar: Freiheit der Religionsausübung. Hier wurde einer entlassen weil seine Vorstellung von Religiösität mit den Dienstpflichten der Bundeswehr unvereinbar erachtet wurde. Und das ist genau eine der Fragen, die das BVerfG zu klären hat.
Autor: DieEhefrau
« am: 03. Dezember 2019, 14:43:12 »

Jetzt muss ich auch  mal meinen Senf dazu geben. Sorry, ich schau mir halt eher auch mal den Menschen und seine Bedürfnisse und Werte an.

Ich hab mir auch überlegt: "warum sieht er das nicht ein?" Dann ist mir ein Hinweis aus dem letzten Vortrag 'meines' geschätzten psychologischen Gutachters eingefallen. Der wies uns darauf hin, dass wir immer beachten sollten, ob die extreme Handlungsweise nur in einem Feld oder im kompletten Umfeld  vorkommt (Beruf, Familie, Freizeit, Freunde). ... also klar unterscheiden, ob man einfach nur eine radikale Ansicht in einer Ecke vertritt oder ob sich diese Ansicht im gesamten Leben breit gemacht hat.
Daraus kann man sich dann auch erklären, warum er nicht in der ersten Instanz zufrieden war. Er lebt es.

Extremismus/Radikalismus muss nicht automatisch psychisch krank bedeuten.

Ich zitiere mal den MDR "WAS MACHT EINEN MENSCHEN ZUM EXTREMISTEN?": "Bislang deuten allerdings alle Forschungsergebnisse darauf hin, dass es keiner krankhaften Persönlichkeit bedarf, um Extremist zu werden. Es reichen seelisch sensible Punkte, oder "psychologische Vulnerabilitäten", so der wissenschaftliche Fachbegriff, die einer radikalen Weltsicht Vorschub leisten. In der Regel sind es dann das soziale Umfeld und der Wunsch nach Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die den Einstieg in eine extremistische Szene erklären ... [..] ... Gewaltbereitschaft und Drogenmissbrauch, oft auch Impulsivität, zeigen ein Verhalten, das immer auf der Suche nach Sensationen ist. Solche Menschen mit sogenannten dissozialen Persönlichkeitsstilen spüren einen Drang nach ständig neuem Erleben und Aufregung. Das kann ein Antrieb sein, sich auf ein Leben im Untergrund einzulassen. Ein anderer sind Unsicherheitsgefühle über die eigene Rolle in der Welt oder die langjährige Erfahrung von Ungerechtigkeit gegenüber der eigenen Person oder sozialen Schicht. Gruppen, vor allem solche, die klar und autoritär strukturiert sind, können verunsicherten Menschen Halt bieten. ANERKENNUNG DER GRUPPE Das Gefühl dazuzugehören kann für Menschen Probleme lösen, etwa Sinn stiften, Gemeinschaft herstellen oder Anerkennung spenden. Wer als Kind Gewalt und Missbrauch erlebt hat oder vernachlässigt wurde, kann während der Pubertät empfänglich sein für das Angebot an Rückzugsräumen und Schutz, das extremistische Gruppen bieten, wenn alle anderen Instanzen wie die Familie oder soziale Einrichtungen versagen."
Autor: Captain Kugelfang
« am: 03. Dezember 2019, 14:21:15 »

Was ich nicht verstehe ist, dass er bis zum Verfassungsgericht will. Er muss doch einsehen, dass er falsch liegt und der Anwalt ist doch verpflichtet, Ihm das auch mitzuteilen.

Mit so einer "Glaubenseinstellung", dass man Frauen aus Glaubensgründen nicht die hand reicht ist sowas von Mittelalter.
Autor: arcd008
« am: 03. Dezember 2019, 13:12:58 »

Hi dunstig,

das ist sicher richtig. Individuell gibt es ja verschiedene Pakete, was, wie versichert sein soll, bspw. Verkehrsrechtschutz, Arbeitsrechtschutz, etc. Es gibt verschiedene Höhen von Selbstbeteiligungen, etc.

Die Rechtsschutzversicherung gilt i.d.R. auch nicht außerhalb Europa, etc.

Prinzipiell ist allerdings das Vorgehen im Fall des Falles gleich, sprich man wendet sich an einen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt wird daraufhin die RV kontaktieren, kurz die Erfolgsaussichten darlegen und um Kostenübernahme bitten. Diese wird i.d.R. für die im Zivilprozeß dann folgende außergerichtliche Korrespondenz gewährt. Scheitert diese muss erneut um Kostenübernahme, dann für eine Klage, bei der Versicherung nachgefragt werden. Lehnt diese ab, muss man selber zahlen (oder man kann seine RV auf Kostenübernahme verklagen, wobei für diese Klage dann die RV aber nicht in Anspruch genommen werden kann), ansonsten kann die Klage eingereicht werden. Liegt das Urteil vor, muss wieder angefragt werden, ob dann die Kosten für die Berufung übernommen werden.

Keine Versicherung wird schon aus Kostengründen einen Freibrief für alle Instanzen ausstellen. Im Unterliegensfall hat ja die Versicherung nicht nur die Kosten des eigenen Anwalts, sondern auch die des Gegners als auch die Gerichtskosten, Zeugengelder, etc. zu übernehmen.

so long

arcd008
Autor: dunstig
« am: 03. Dezember 2019, 11:44:34 »

Kommt sowas nicht immer individuell auf die Versicherung an, die jeder einzelne abgeschlossen hat? ???
Autor: arcd008
« am: 03. Dezember 2019, 10:48:53 »

Hi,

Zitat
Der Typ hatte entweder keine Geldsorgen oder eine extrem geduldige Rechtsschutzversicherung...

"Geduldig" wäre hier wohl das falsche Wort, eher "spendabel". Eine Rechtsschutzversicherung gibt die jeweiligen Instanzen nur nach und nach frei und davor auch lediglich die Kosten für das außergerichtliche Pingpong-Spiel...
Keine Rechtsschutzversicherung zahlt alles und wägt natürlich auch ab, wie erfolgreich die Klage sein wird...
Im Übrigen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung auch nur die Kosten nach RVG bzw. Streitwert. Rechnet der Anwalt nach Stunden ab, dann werden die Kosten nur bis zur Höhe gemäß RVG übernommen und danach darf/muss man selber zahlen.

so long

arcd008
Autor: justice005
« am: 02. Dezember 2019, 19:39:09 »

Zitat
Manchmal denke ich mir, als Jurist muss man schon eine Engelsgeduld und einen beachtlichen Fatalismus vorweisen können... wenn man sich ansieht, was für hanebücherne Fälle teils durch etliche Instanzen getrieben werden...

Mir ist da ein Fall bekannt, da hat ein Chef gegenüber einem Soldaten nach Abschluss von disziplinaren Ermittlungen ein Dienstvergehen festgestellt, aber keine Disziplinarmaßnahme verhängt, weil die Sache harmlos war (Absehensverfügung).  Aber gegen die bloße Feststellung eines Dienstvergehens hat der Typ nicht nur Beschwerde eingelegt, sondern die Sache über die weitere Beschwerde beim Truppendienstgericht bis hin zur Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht getrieben, weil er es nicht eingesehen hat.... Der Typ hatte entweder keine Geldsorgen oder eine extrem geduldige Rechtsschutzversicherung...

Autor: wolverine
« am: 02. Dezember 2019, 12:36:18 »

Ein weiser Gott hat es sogar über die Rechtsberatung hinaus verbieten lassen ... ;)
Autor: F_K
« am: 02. Dezember 2019, 09:56:57 »

Offtopic:

@ Schlammtreiber:

Nunja, "pro bono" gibt es, aber doch eher selten ...
Autor: schlammtreiber
« am: 02. Dezember 2019, 09:51:57 »

Es soll Juristen geben, die nehmen dafür Geld ...

Das halte ich für üble Nachrede. Die guten Menschen von Justitias Jüngern tun dies doch im Allgemeinen für die gerechte Sache  :)
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