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Sonstiges => Archiv => Laufbahn und Karriere => Thema gestartet von: marlin am 19. Juli 2007, 20:06:44

Titel: Drittes Kind
Beitrag von: marlin am 19. Juli 2007, 20:06:44
Ich werde jetzt bald 17 und würde dann ja eigentlich auch bald ein Brief von der BW bekommen. Aber schicken die mir überhaupt einen wegen der Musterung wenn ich der dritte Sohn bin?
??? ??? ??? ??? ???
Titel: Re: Drittes Kind
Beitrag von: Dennis812 am 19. Juli 2007, 20:08:33
was haben dein brüder gemacht? - ob die regelung noch existiert weiß ich net....
Titel: Re: Drittes Kind
Beitrag von: marlin am 19. Juli 2007, 20:17:37
Beide haben den Zivildienst gemacht und die haben gemeint das ich nichtmal ein Brief bekommen werde.
Titel: Re: Drittes Kind
Beitrag von: mailman am 19. Juli 2007, 20:18:41
http://www.wehrpflichtrecht.de/erlasse/nhz.html

Hier steht was
Titel: Re: Drittes Kind
Beitrag von: marlin am 19. Juli 2007, 20:58:23
Hmm, aber bekomm ich jetzt einen Brief oder nicht? Weil ich dürfte ja warscheinlich trozdem, oder?
Titel: Re: Drittes Kind
Beitrag von: StOPfr am 19. Juli 2007, 21:36:00
Du bekommst Post, wirst also gemustert und musst Wehrdienst leisten (wenn Du bis zur Musterung keinen Antrag stellst; siehe dazu die fetten Hinweise bei Andi).  
Post würdest Du ohnehin bekommen, das KWEA verfolgt nicht, in welchen Familien z.B. zwei Brüder Wehr- oder Ersatzdienst leisten.
Alle bekannten Nichtheranziehungszusagen werden nur auf Antrag gewährt, d.h. man kann durch Nichtbeantragung auch darauf verzichten (d.h. Wehrdienst leisten).

Edit: Kleine Korrektur nach Belehrung durch Andi
Titel: Re: Drittes Kind
Beitrag von: Andi am 19. Juli 2007, 21:56:40
"§ 11 WPflG Befreiung vom Wehrdienst

[...]
(2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
[...]
2. deren zwei Geschwister

a)
    Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer,
b)
    Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,
[...]
geleistet haben
[...]
Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 3Er ist zu begründen."