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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: tiga am 24. August 2007, 17:42:31

Titel: Einplanung - Eignungsübungsgesetzt (Frist)
Beitrag von: tiga am 24. August 2007, 17:42:31
Hallo ihr Lieben,

ich habe ein großes Problem:

Ich wurde zum 1.10. vorläufig eingeplant, da ich noch Atteste nachreichen musste. Diese habe ich mir nun besorgt und sie gestern an das ZNWG gefaxt (Original ist heute per Einschreiben rausgeschickt worden).
Da ich im Moment in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stecke, muss die BW ja meinen Arbeitgeber mind. 4 Wochen vor Dienstantritt informieren; das wäre dann bis zum 31.8.

Nur was mache ich, wenn mein Einplaner nicht schnell genug ist und mein Arbeitgeber erst später informiert wird? Müssen die mich dann nicht mehr gehen lassen?

Mir liegt die Sache wirklich total am Herzen und ich könnte wirklich heulen, wenn ich daran denke, dass ich vielleicht nicht zum 1.10. anfangen könnte.....

Danke und liebe grüße

Tiga
Titel: Re: Einplanung - Eignungsübungsgesetzt (Frist)
Beitrag von: peppie am 24. August 2007, 18:28:02
1. NICHT die Bundeswehr muss deinen Arbeitsvertrag kündigen sondern DU.
2. Ergibt sich die Kündigungsfrist aus deinem Arbeitsvertrag.

Ob die Kündigungsfrist auch für eine Aufforderung zum Dienstantritt gilt, kann ich dir nicht sagen.
Titel: Re: Einplanung - Eignungsübungsgesetzt (Frist)
Beitrag von: tiga am 25. August 2007, 09:24:48
Ich durfte und darf mein Arbeitsverhältnis nicht kündigen, da sonst das Eignungsübungsgesetzt bei mir nicht gilt!
Titel: Re: Einplanung - Eignungsübungsgesetzt (Frist)
Beitrag von: peppie am 25. August 2007, 14:09:14
Zitat
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)

§ 1 Arbeitsverhältnis bei Einberufung

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübung) einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung bis zur Dauer von vier Monaten. 2Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen; die Frist kann mit Zustimmung des Einzuberufenden und seines Arbeitgebers verkürzt werden.

Das sagt doch alles. Wenn du bis zum 31.08 nichts gehört hast, wird der mit der Einplanung zum 01.10 nichts mehr. Aber du hast ja noch 6 Tage Zeit.