Hallo nochmal ich hätte da noch eine Fragen, hat man beim Grundwehrdienst auch Urlaub. Wenn ja ist dieser fest oder hat man wie bei einem normalen Job eine bestimmte Zahl an Urlaubstagen?
Kann man für bestimmte Ereignisse (Beerdigungen, Hochzeiten...) für einen oder zwei Tage frei bekommen?
Während der AGA gibt es keinen Urlaub.
Für die 9 Monate stehen dir anteilig Urlaubstage zu. Die kann man normalerweise nehmen wann man möchte, es sei den dienstliche Gründe sprechen dagegen.
Wenn du Sonderurlaub zu Beerdigungen oder Hochzeiten meinst, sowas gibt es aber nur noch in sehr Begrenzter Ausprägung. So viel ich weiß eigen Hochzeit und Beerdigung Verwandter ersten Grades aber da bin ich mir nicht sicher. Ansonsten gilt auch da, normaler Urlaub geht, wenn dienstliche Gründe nicht dagegen Sprechen.
Als GWDL stehen dir 20 Tage Erholungsurlaub zu, die du während der 6 Monate nach deiner AGA nehmen kannst.
Sonderurlaub ist grundsätzlich eine sog. KANN-Bestimmung. D.h. der Urlaub kann gewährt werden, muss aber nicht.
Zu Bewerbungsgesprächen und bei Beerdigungen ersten Grades sowie auch manchmal für Behördengänge gibt es fast immer Sonderurlaub. Liegt aber im Endeffekt im Ermessen des Disziplinarvorgesetzten.
Gruß
Als GWDL steht einem bei einem Bewerbungsgespräch/Test Sonderurlaub zu. Da wird auch was wegen Wiedereingliederung auf dem Schein eingetragen.
@mailman:
Auch wenn in 99,9% aller Fälle dem GWDL der SU für Vorstellungs- und Bewerbungsgespräche gewährt wird, so ist es immer noch eine KANN-Bestimmung. Kann gewährt werden, muss aber nicht. Ergo steht einem da auch nichts zu, denn das drückt ja einen Anspruch aus, denn der Soldat zur Not rechtlich durchsetzen könnte. Ist aber bei SU eben nicht der Fall. Siehe SUV, da steht bei Sonderurlauib überall "kann gewährt werden" und nicht "muss gewährt werden".
Und genau diese Formulierung bedeutet, dass eben dieser Anspruch besteht und zwar im pflichtgemäßen Ermessen! Ermessen ist juristisch auch voll überprüfbar, d. h.: bei Nichtgewährung müssen dienstliche Gründe das Interesse des Betroffenen überwiegen.
Könntest du bitte mal genauer sagen, welche Formulierung gemeint ist ? Sowohl die SUV, als auch SUrlV als auch die 14/5 formulieren: "...kann gewährt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen."
Man sollte mich nicht falsch verstehen. Ich gönne jedem Soldaten den Sonderurlaub für Vorstellungsgespräche, etc. und finde es auch immens wichtig, dass die Soldaten wo immer möglich diesen Sonderurlaub bekommen. Ich wehre mich nur gegen die Ansicht, dass aus einer Kann-Bestimmung ein Anspruch abgeleitet wird.
Das ist aber so - auch wenn Sie sich dagegen wehren! Ein Anspruch der im pflichtgemäßen Ermessen steht, sog. Ermessensanspruch. Unter diesen Begriffen sollten Sie genug Quellen für die ganz herrschende juristische Lehrmeinung - übrigens auch an Truppenschulen der Bw - finden.
@TazD: Sieh das ganze lieber aus der anderen Warte (das macht es einfacher): Ein Soldat hat in vielen Bereichen zwar Rechte und Ansprüche, aber diese müssen sich ganz klar dienstlichen Belangen unterordnen.
Und wenn dienstlich nichts dagegen spricht, warum sollte es dann keinen Anspruch geben?
Gruß Andi
Oder eben im Vergleich zu den Ansprüchen, die nicht im Ermesen stehen: Um hier etwas nicht zu gewähren, müsste der Vorgesetzte gegen den Wortlaut des Gesetzes argumentieren! Das ist zwar auch denkbar, jedoch müssten hierzu immens gewichtige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen (platt gesagt "Leben und Tod" oder "der Bestand des Staates").
Ermessensanspruch heißt schlicht, dass man den Anspruch hat, aber dieser einer Abwägung unterliegt. Aber einfach so "iss nich" weil es einem nicht passt wäre rechtswidrig.
Mich beschleicht so langsam das Gefühl, das wir das Gleiche meinen, aber gewaltig aneinander vorbeireden.
@Andi:
Wenn es keine dienstlichen Gründe gibt, die gegen den Sonderurlaub sprechen, dann wäre ich auch der Letzte der diesen versagen würde. Ich denke, wir gehen also konform mit unseren Meinungen.
@wolverine:
Aus Lust und Laune mal "iss nich" zu sagen liegt mir absolut fern. Dafür bin ich lang genug dabei und bin mir auch meiner Fürsorgepflicht bewusst. Dazu gehört auch die Unterstützung im dienstlichen Rahmen, wenn es um die berufliche Zukunft eines Untergebenen gehört.
Ich wollte nur verdeutlichen, dass Sonderurlaub nicht gewährt werden MUSS. Dass er, wo immer möglich und im Einklang mit der SUV/SUrlV stehend, gewährt wird, steht außer Frage.
Ich meine das auch nicht persönlich, es ging ausgangs um den Einwand, "kann"-Bestimmungen begründeten keinen Anspruch. Und dem ist einfach nicht so. Es ist ein Anspruch der im Ermessen steht. Wird der Antrag abgelehnt und geht der Urlaubsuchende in´s Rechtsmittel, wird das Ermessen überprüft ("Ermessen ist juristisch voll überprüfbar" hört man in jeder Verwaltungsrechtsvorlesung zig´Mal). Oder umgekehrt: Steht in einer Norm "...kann...bestraft werden" drückt der Gesetzgeber hiermit aus, dass das regelmäßig so zu geschehen hat. Wenn man nicht bestraft, sollte man das gut begründen können.
Ich habe die Diskussion auch nicht persönlich aufgefasst. Schließlich läuft alles sachlich und vor allem mit Quellenangaben ab. So hat man dann auch immer was zum einlesen und lernt dazu. ;D