Ich habe erst meinen Wehrdienst verweigert und anschließend die Verweigerung erfolgreich zurückgezogen. Das alles fand beim Würzburger Kreiswehrersatzamt statt.
Ich hätte einen neuen Musterungstermin in Würzburg selbstständig beantragen müssen, um für den GWD einberufen zu werden. Das habe ich aber bis jetzt noch nicht gemacht und bin mittlerweile nach Nürnberg umgezogen. Muss ich jetzt die Beantragung auf Musterung nach Nürnberg oder nach Würzburg zum Kreiswehrersatzamt schicken?
Zuständig ist immer das Kreiswehrersatzamt, das für die Region, in der man wohnt, verantwortlich ist. Und nachdem du ja den Umzug sicherlich dem Kreiswehrersatzamt mitgeteilt hast (oder es zumindest hättest tun müssen ;) ), sollte das jetzt für dich zuständige KWEA auch sämtliche Akten über dich zur Verfügung haben.
Ich habe es leider verpasst dem Kreiswehrersatzamt in Würzburg das mitzuteilen.
Ich wohne erst seit dem 18.12 in Nürnberg.
Soll ich dann heute gleich beim KWE in Nürnberg vorbeischauen und nachfragen oder erst in Würburg anrufen und sagen dass sie meine Daten nach Nürnberg schicken sollen?
mfg
Ramin
Du wirst höchstwahrscheinlich weder in Würzburg, noch in Nürnberg vor dem 4.1. irgendwen irgendwie erreichen können ...
Ich persönlich würde einfach ein formloses Schreiben an eines der beiden KWEA schicken mit der Mitteilung, dass du umgezogen bist, deine neue Adresse ... lautet; PK dabei, sollte reichen. An welches KWEA du die Infos schickst, dürfte vermutlich egal sein - die aus Nürnberg werden auch wissen, wie sie deine Akten aus Würzburg bekommen können ...
Ok danke für die Antwort werd ich machen.
Seinen Wohnsitzwechsel muß man dem KWEA nicht mitteilen, sofern man sich ordnungsgemäß bei der Gemeinde ummeldet.
Dazu spricht der § 24 des Wehrpflichtgesetzes:
"...
(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen
1.binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze nachgekommen,
2.Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
3.auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 entsprechend Anwendung -,
4.ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben - dabei ist § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 5 anzuwenden - und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,
5.die Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Abs. 1, für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
6.soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden,
7.auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht."
Damit ist die Aussage von "Gast!" prinzipiell richtig ;) !
Zitat von: MediNight am 28. Dezember 2009, 19:19:55
Dazu spricht der § 24 des Wehrpflichtgesetzes:
"...
(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen
1.binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze nachgekommen,
Ich habe mich am dritten Tag in der neuen Wohnung beim Einwohnermeldeamt in Nürnberg angemeldet das zählt dann wohl als "allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesgesetze nachkommen".
Hoffe ich
im normalfall ja
aber nachdem du ja etwas von dem verein haben willst - und die behörde in B ja nix weiß von dem was du mit A abgesprochen/beantragt hast - und du bestimmt nicht warten willst bis die akten irgendwann mal verschoben weden - würd ich di empfehlen mit dem neuem kwea mal kontakt aufzunehmen
Ok ich gehe am 4.1. gleich zum KWEA nach Nürnberg und melde mich da an