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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Proldi am 25. Januar 2010, 12:55:21

Titel: Neumusterung aufgrund einer Hüft-OP
Beitrag von: Proldi am 25. Januar 2010, 12:55:21
Hallo liebes Forum,

ich hätte da mal eine Frage zu meiner Einberufung/Musterung.

Hier der Sachverhalt:
Ich bin m, 22 Jahre alt. Wurde im Sommer 2008 gemustert und als T2 (also tauglich) gemustert. Ich wurde allerdings zurückgestellt, da einen Arbeitsvertrag (öffentlicher Dienst, Kommunalverwaltung) bis Sommer diesen Jahres vorlegen konnte.
Nun wurde ich zur EUF ins Kreiswehrersatzamt eingeladen.

Mein Problem: Ich hatte zwischenzeitlich eine Operation am Hüftknochen, wobei ein Stück Knorpelmasse entfernt werden musste. Das ganze war im Nov. 2009. Ich mache seit Sommer letzten Jahres zwar wieder Sport, allerdings nur leichte Belastung. Mein Arzt meinte nach der OP meinte nach der OP sinngemäß: "Fang erstmal langsam wieder an (laufen, etc. und dann schau mal weiter, wenn du Probleme bekommst, dann komm nochmal vorbei"

Probleme hatte bis dato nicht wirklich, allerdings habe ich wirklich bedenken ob ich das ganze so packen werde.

Was empfehlt ihr mir nun zu tun? Kann ich nachträglich ausgemustert werden? Muss ich so etwas wie ein Attest meines Arztes vorlegen oder ein Röntgenbild?

Vieln Dank schonmal im Voraus.

Grüße
Proldi
Titel: Re:Neumusterung aufgrund einer Hüft-OP
Beitrag von: snake99 am 25. Januar 2010, 12:58:23
Da hier keine Musterungsärzte anwesend sind, und eine Ferndiagnose eh unmöglich ist, werden sie wohl keine aussagekräftige Antwort bekommen.

Rein spekulativ würde ich jedoch behaupten, dass T2 nach so einem Eingriff nicht mehr für sie in Frage kommt ...
Titel: Re:Neumusterung aufgrund einer Hüft-OP
Beitrag von: wolverine am 25. Januar 2010, 13:09:04
Als Verwaltungsbeamter bzw. -Angestellter sollten Sie doch wissen, dass eine behördliche Entscheidung, die auf einem unvollständigen oder falschenSachverhalt beruht immer rechtswidrig ist! Darum sind Sie gem. Ihrer Musterungsunterlagen verpflichtet (!) gesundheitliche Veränderungen unter Beifügung der notwendigen ärtzlichen Befunde dem KWEA zu melden. Wie dann jedoch entschieden wird obliegt den dort zuständigen Ärzten.