Hallo Kameraden,
ich habe mal wieder eine Frage und bitte um eure Hilfe...
ich könnte am 1.1.12 in BFD gehen und habe eine ZAW gemacht und der BFD Berater meinte, dass ich noch 5 Monate früher gehen könnte,aber dass das nur meine Diszipliarvorsetzter entscheiden kann... Wenn ich aber im öffentlichen Dienst bleibe, kann ich dann gehen?
Will die Tage ihn persönlich fragen.
MkG
wie der BFD-mann schon so weise sprach.... DV fragen....
ich meine aber, dass man nur die "BfD-zeit" vorziehen kann, also wenn nachgewiesen wird, dass sie in der zeit auch etwas (er)lernen...
Ich habe zum Ende meiner Dienstzeit auch zwei Monate früher "gehen" könne, da ich eine Ausbildung beim Staat angefangen habe und diese halt zwei Monate vor dem beginn meine BfD Zeit anfing.
Habe einfach einen Antrag auf vorzeitige Freistellung vom Dienst zu dem Termin gestellt und da dieses sowohl von meinem Chef als auch von meinem Kommandeur befürwortet wurde gab es dann auch kein Problem mit der SDM.
Einfach das Vertrauensvolle Gespräch mit dem Chef suchen.
Also, Rechtsanspruch auf Freistellung beginnt zum 01.01.2012, d.h. ab kann man dich grundsätzlich vom militärischen Dienst für die Teilnahme an einer beruflichen/schulischen Bildungsmaßnahme (Vollzeit) freistelle. Erforderliche hierfür ist nur der Sichtvermerk des DV. Liegen alle Fördervoraussetzungen vor, stellt dich der BFD mit Bewilligungsbescheid der Bildungsmaßnahme gleichzeitig vom militärischen Dienst frei.
Sollte die Bildungsmaßnahme termingebunden beginnen (d.h. nicht verschiebar), wie z.B. Einstellung als Anwärter in die Beamtenausbildung, Beginn Meisterschule, Technikerschule, Studium (Semesterbeginn 01.10. und 01.04.), so kann man dich auch schon im Rahmen einer Ermessensfreistellung bis zu 5 Monate vor Rechtsanspruch, also frühestens ab 01.08.2011, freistellen. Hierfür benötigst Du allerdings kein Sichtvermerk des DV, sondern die Zustimmung. Die endgültige Entscheidung trifft hier der Personalführer (SDBw etc.) Sobald die das go geben und sonst auch alles passt, stellt dich der BFD wieder mit Bewilligungsbescheid vom militärischen Dienst frei. Beachte aber, dass die Zeit, die Du vor Beginn Rechtsanspruch gehst, vom Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse gekürzt wird. Beispiel: Du gehst zum 01.10.2011, also 3 Monate vor, bekommst du nur 18 Monate (Saz 8) oder 33 Monate (SaZ 12) Übergangsgebührnisse. Ist nur fair, da du in den 3 Monaten die du früher gehst, deine Soldatenbezüge weiterbekommst.