Hallo liebe Forumsuser,
Ich bin ehemaliger SaZ 2 (DG: Fähnrich d. R.) und habe eine abgebrochenes FH Studium hinter mir. Ich habe mich nun um eine Stelle im Öffentlichen Dienst (Gehobener Dienst für den Freistaat Bayern) beworben und diese auch gekriegt. So viel zu mir, dazu hätte ich nun zwei Fragen:
1. Derzeit beziehe ich ALG I in Höhe von 738 € monatlich. Das Arbeitsamt will mir nun bis September (Ausbildungsbeginn, siehe oben) einen Bürohilfskraftjob im Umkreis
von 60 km auf 400 € Basis vermitteln. Da es bei mir im näheren Umfeld Wirtschaftlich nicht so gut aussieht, wird es wohl eher was im Äußeren Bereich dieses
Umkreises werden. Dass ich da mehr als die Hälft allein für Benzin brauche liegt auf der Hand.
Meine Frage dazu, ist eine Wehrübung, die in diesen Zeitraum fällt finanziell lukrativer?
2. Besteht die Möglichkeit im Öffentlichen Dienst trotzdem an Wehrübungen teilzunehmen? In meinem konkreten Fall, ob die Möglichkeit besteht als Lehrer in den
Sommerferien? Wie würde dass dann vergütet?
Sollte der Verdacht auftauchen, ich wäre nur am Geld interessiert, so ist dies nicht der Fall, aber wichtig ist es natürlich auch ;).
Gruß und danke an alle die mir helfen
als Beamter wird´s nix mit Wehrübungen weil Dich Dein Dienstherr freistellen muß und dazu hat er i.d.R. keine Veranlassung. Außnahmen bestätigen natürlich die Regel.
ALG I und Wehrübung kann funktionieren, dies ist allerdings mit Deiner Arbeitsagentur abzusprechen. Weil, in dieser Zeit bist Du nicht vermittelbar. Wobei sie ja auch ein Interesse an einer Wehrübung hätten weil Du dann aus der Statistik fliegst ...
Horrido
Danke Fitsch. Auch nicht als Lehrer mal ne 2-wöchige Wehrübung während den Sommerferien? Wenn mich nicht alles täuscht, dann wurde der Schulkommandeur der Pionierschule z.B. mal von einem Oberstudiendirektor den Sommer über vertreten.
öffentlicher Dienst als Beamter oder Angestellter (bin von Beamten wg. "gehobener Dienst" ausgegangen)
Wie es bei Lehrern in Bayern aussieht, keine Ahnung aber ich hab mal etwas gegooglet
guggs Du hierund guggs Du daEinfach mal mit Deinem Dienstherrn reden.
Und für die Überbrückungszeit würde ich mich an Deiner Stelle (vorausgesetzt die Möglichkeit einer WÜ besteht) mal mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen. (ja ja ich weiß, es nennt sich Arbeitsagentur, aber für mich ist es immer noch ein Amt)
Merce, ich werd mal Fragen, hab aber eh noch a bisserl Zeit. Wär erst nächstes Jahr im Sommer.
Für mich heißt die Arbeitsagentur auch *Zensiert*-Amt. ;D
MAcht man eine Wehrübung steht man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und erhält gemäß § 119 Abs. 1 SGB III auch kein Arbeitslosengeld gezahlt. Da hilft auch keine Absprache mit dem Vermittler, der kann da auch nix ändern.
Macht man ne WÜ und bezieht dennoch Alg dann kommt das bei ner Datenabgleich Prüfung zw. den "Ämtern" raus und man bekommt nen Bescheid/Anhörung wegen Überzahlung.
Zitatals Beamter wird´s nix mit Wehrübungen weil Dich Dein Dienstherr freistellen muß und dazu hat er i.d.R. keine Veranlassung
Dann muss bei mir und vielen meiner Kollegen seit Jahrzehnten wohl was falsch laufen...
offensichtlich ...
Grundsätzlich ist eine WÜ im offentlich Dienst möglich. Es bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Auch als Arbeitsloser kann eine WÜ machen. Es muss nur vorher der Agentur für Arbeit gemeldet werden. D. h. kein ALG I während der WÜ.
Überigens ich bin auch im öffentlichen Dienst beschäftigt und meiner WÜ im November wurde von meinem Arbeitgeber zu gestimmt.
Beamter oder Beschäftigter?
Welchen Dienstherren als Beamter? (Bund / Land / Kommunal)?
Horrido
Fitsch
Hallo zusammen,
hier einige Hinweise. Diesbezügliche Reservistenangelegenheiten werden im allgemeinen im Leistungskatalog für Wehrpflichtige und Reservisten geregelt.
Arbeitslosengeld
Die Zahlung wird mit Dienstantritt eingestellt. Die dann einsetzende Unterhaltssicherung erfolgt durch Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Beamten, Beamtinnen, Richtern, Richterinnen, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst werden die Bezüge nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz weitergezahlt; sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz soweit ihre Bezüge über der Mindestleistung nach § 13 c Abs. 2 USG liegen
Ist man jedoch im öffentlichen Dienst, kann der Arbeitnehmer bis zu 6 Wochen im Jahr Wehrübungen machen ohne dafür eine Einwilligung des Arbeitgebers zu benötigen. Ist zwar nicht gerne gesehen, der AG kann aber dagegen i.d.R. nichts machen. Es sei den der AG kann sachliche Gründe nennen. Das dies jedoch im öffentlichen Dienst eintreten könnte, ist kaum vorstellbar.
Freiwillige Wehrübungen
Quelle: §10 ArbPlSchG
Die Schutzvorschriften des ArbPlSchG finden auch für Reservisten Anwendung, die freiwillige zusätzliche Wehrübungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung leisten, allerdings nur, soweit diese Wehrübungen in einem Kalenderjahr einzeln oder zusammen nicht länger als sechs Wochen dauern.
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Zitat von: Hauptfeldwebel Hotel am 01. Mai 2010, 21:04:00
Ist man jedoch im öffentlichen Dienst, kann der Arbeitnehmer bis zu 6 Wochen im Jahr Wehrübungen machen ohne dafür eine Einwilligung des Arbeitgebers zu benötigen. Ist zwar nicht gerne gesehen, der AG kann aber dagegen i.d.R. nichts machen. Es sei den der AG kann sachliche Gründe nennen. Das dies jedoch im öffentlichen Dienst eintreten könnte, ist kaum vorstellbar.
Mit Verlaub, selten so einen Unsinn gelesen. Ich glaube kaum dass sich ein Mitarbeiter einer Kommune z.B. locker flockig zu einer 6-Wochen WÜ verabschieden kann ohne dass sein Boss ein Veto-Recht hat. Der öffentliche Dienst geht mittlerweile auch personalmäßig teilweig auf dem Zahnfleisch.
Wo soll denn dieser Absatz stehen? Belastbare Quellen zu solchen Statements sind immer gerne gesehen....
@ Army Strong
Jetzt weiß ich wieder warum ich (nach 5000 Beiträgen im alten) in ein neues Forum beigetreten bin.
Als Verwaltungsfachwirt im gehobenen Dienst habe ich die Erfahrung gemacht, dass nicht immer alles so geschrieben steht, dass Otto Normalverbraucher das sofort verstehen (man spricht im Volksgebrauch vom Beamtendeutsch).
Zur Erläuterung steht auf der HP der Streitkräftebasis folgendes in den "Informationen für Wehrübende" und "Informatioen für Arbeitgeber" Bei interesse bitte mal vollständig lesen (sind nur 46 Seiten) 8)
Ich habe Sie übrigens ausgedruckt und in mein Archiv abgeheftet, da die Anfragen ziemlich häufig kommen.
Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst sowie Beamten und Richtern werden die Bezüge aus dem Arbeits/-Dienstverhältnis für die Dauer einer Pflichtwehrübung weiter gezahlt. Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung besteht daneben nicht. Bei freiwilligen zusätzlichen Wehrübungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen pro Kalenderjahr. Für die im Kalenderjahr darüber hinausgehende Zeit dieser Wehrübungen werden statt dessen auf Antrag Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gewährt.
Arbeitsplatzschutz - Kündigungsschutz während der Wehrübung
Das Arbeitsverhältnis ruht für die Dauer der Wehrübung. Es lebt danach mit allen Rechten und Pflichten wieder auf. Voraussetzung ist, dass Sie sich – auch wenn Sie krank und arbeitsunfähig sind – unmittelbar nach Beendigung der Wehrübung, d.h. am nächsten Arbeitstag, bei Ihrem Arbeitgeber zurückmelden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Zeitpunktes, der im Arbeitsvertrag festgelegt ist, auch wenn dieser Zeitpunkt in den Zeitraum der
Wehrübung fällt. Während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Einberufung des
Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung. Bei freiwilligen zusätzlichen Wehrübungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung besteht Kündigungsschutz
nur, soweit diese Wehrübungen allein oder zusammen mit anderen freiwilligen zusätzlichen Wehrübungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung eine Gesamtdauer von sechs Wochen
im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Kündigungsschutz vor und nach der Wehrübung
Darf der Arbeitgeber z.B. den vom Wehrdienst zurückgekehrtem Arbeitnehmer kündigen?
Vor und nach der Wehrübung ist eine Kündigung aus Anlass des Wehrdienstes verboten. Dieses Kündigungsverbot gilt ohne zeitliche Begrenzung, also praktisch für die Dauer des gesamten
Arbeitslebens des Reservisten. Der Arbeitgeber kann jedoch das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften und der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen kündigen.
Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer den Wehrdienst eines Arbeitnehmers
nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Beweispflicht des Arbeitgebers Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl
der zu Entlassenden den Wehrdienst zuungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, muss der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht gegen das Arbeitsplatzschutzgesetz verstoßen hat.
Kann er dies nicht, ist die Kündigung nichtig, d.h. das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Keine betrieblichen Nachteile
Durch die wehrübungsbedingte Abwesenheit dürfen Ihnen keine beruflichen und/oder betrieblichen Nachteile entstehen. So wird z.B. die Zeit der Wehrübung auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.
Jetzt aber zum Wesentlichen :
Auch die im öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes, auf Gemeindeebene oder bei sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts stehenden Wehrpflichtigen können in Friedenszeiten uk (Unabkömmlichkeitsstellung) -gestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst die Fortführung der öffentlichen Aufgaben gefährden oder unzumutbar beeinträchtigen würde. Bei der Abwägung innerhalb des Uk-Verfahrens müssen strenge Maßstäbe angelegt werden. Die Benennung eines wehrpflichtigen Mitarbeiters zur Uk-Stellung ist von der Arbeitgeberin/ vom Arbeitgeber eingehend zu begründen. Es soll erkennbar sein, warum ein öffentliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Wehrpflichtigen besteht, und warum die Vertretung durch Ersatzkräfte nicht möglich ist. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Tätigkeit des wehrpflichtigen Arbeitnehmers, die Dauer des personellen Engpasses, die Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten, die Zahl der vergleichbar qualifizierten Mitarbeiter sowie alle Tatsachen, die eine Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen verdeutlichen.
Aber bitte wo gibt es so was, im öffentlichen Dienst nicht ersetzbar. Sogar der Geschäftsführer der BA Herr Dr. Weise hat 90.000 Mitarbeiter und ist abkömmlich.
[gelöscht durch Administrator]
Zitat von: Hauptfeldwebel Hotel am 02. Mai 2010, 12:26:07
Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst sowie Beamten und Richtern werden die Bezüge aus dem Arbeits/-Dienstverhältnis für die Dauer einer Pflichtwehrübung weiter gezahlt. Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung besteht daneben nicht. Bei freiwilligen zusätzlichen Wehrübungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen pro Kalenderjahr. Für die im Kalenderjahr darüber hinausgehende Zeit dieser Wehrübungen werden statt dessen auf Antrag Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gewährt.
...................
Jetzt aber zum Wesentlichen :
Auch die im öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes, auf Gemeindeebene oder bei sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts stehenden Wehrpflichtigen können in Friedenszeiten uk (Unabkömmlichkeitsstellung) -gestellt werden,.............
Aber bitte wo gibt es so was, im öffentlichen Dienst nicht ersetzbar. Sogar der Geschäftsführer der BA Herr Dr. Weise hat 90.000 Mitarbeiter und ist abkömmlich.[/b][/size]
Ja, und??
Wo gibt es denn heute noch Pflichtwehrübungen
und
in deinem Absatz vom "Wesentlichen" geht es um Wehrpflichtige und nicht um freiwillige Wehrübungen.
Ich halte das immer noch für Humbug.... und eine "echte" Quelle hast du noch immer nicht genannt.
ZitatWo gibt es denn heute noch Pflichtwehrübungen
Diese wurden eben abgeschafft,vor lauter Threads mit ähnlichem Inhalt verliere ich langsam den Überblick ;D
Es gibt heute keine Pflichtwehrübungen mehr,sämtliche WÜB sind auf freiwilliger Basis der Reservisten.
Und somit braucht der AG ob öffentlicher Dienst oder Zivilwirtschaft keien Begründung mehr für eine Ablehnung.
Und bitte keine persönlchen Einzelschicksale,ich kann von meinem AG auch bis zu 3 Monaten(vermutlich ist mein Chef froh das ich mal ne zeitlang keinen Schaden bei uns in der Firma anrichten kann) ::) WÜ im Jahr aber das ist bei den meisten Reservisten doch eher selten.
@ Erklärbär
ALARM IM HAFENZitatUnd somit braucht der AG ob öffentlicher Dienst oder Zivilwirtschaft keine Begründung mehr für eine Ablehnung.
Ich merke schon, dass ihr nicht so einfach zu überzeugen seid. Nun denn, ihr kennt ja den Spruch: Wer lesen kann ist klar im Vorteil. :P
@ Army Strong
Wehrpflichtige und Wehrübende sind nach dem Leistungskatalog gleichgestellt und unterscheiden sich nur in ganz wenigen Punkten
Nun denn, den genauen Sachverhalt findest du in der Zentralen Dienstvorschrift der Bundeswehr ZDv 20/3 Grundsatz- und Einzelanweisung für die militärische Personalführung von Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr
Wehrübungen / Übungen nach §6 Wehrpflichtgesetz und dem §61 Soldatengesetz
Die genauen Angaben findest du in der laufenden Nummer 123 und 418 vom Erlass des BMVG: Grundsätze von Wehrübungen/Einzelwehrübungen
123. Zustimmung der Arbeitgeberseite / der Dienstbehörde
Die schriftliche Zustimmung der Arbeitgeberseite / der Dienstbehörde ist von dem Übungstruppenteil
/ der Übungsdienststelle einzuholen,
- für Wehrübungen und Übungen von mehr als drei Monaten Dauer,
- für Wehrübungen und Übungen, soweit sie nach Erreichen der gesetzlichen Gesamtdauer
sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, und
- für Übungen zur Ausbildung für eine besondere Auslandsverwendung, wenn für die
besondere Auslandsverwendung selbst die Zustimmung erforderlich ist.
418. Einverständnis der Arbeitgeberseite / der Dienstbehörde
a) Für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung ist von dem für die
Einberufung / Heranziehung zuständigen Kreiswehrersatzamt auf das Einverständnis der
Arbeitgeberseite / der Dienstbehörde
hinzuwirken, wenn die Dauer der besonderen
Auslandsverwendung drei Monate überschreiten soll.
Interessant ist hier die Wortwahl
hinzuwirken, was nichts anderes heißt, wenn die Bundeswehr jemanden haben will, kriegt sie ihn auch, vorausgesetzt natürlich das der Reservist selbst will.
..... und ja das Ding hat 113 Seiten
Die Broschüre hat im Originaltext Wehrersatzangelegenheiten Weisungscharakter und ist bindend.
Impressum
Herausgeber: Bundesamt für Wehrverwaltung
Postfach 29 63
53019 Bonn
Redaktion: BAWV - Abteilung Wehrersatzangelegenheiten -
Referat WR 1
Internet: www.wehrersatzwesen.de
eMail: BAWVWR1@Bundeswehr.org
Diese Broschüre wird vom Kreiswehrersatzamt grundsätzlich nur bei der erstmaligen Übersendung von Einberufungs- oder Heranziehungs-bescheiden für Wehrübungen / Übungen beigefügt. Eine aktuelle Fas-sung dieser Broschüre steht im Internet zum Download bereit.
Nachforderungen der Druckausgabe sind bei den Wehrbereichsverwaltungen möglich:
Wehrbereichsverwaltung Nord, Hans-Böckler-Allee 18/16, 30173 Hannover
Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf
Wehrbereichsverwaltung Süd, Postfach 10 52 65, 70045 Stuttgart
Wehrbereichsverwaltung Ost, Postfach 11 49, 15331 Strausberg
Hier habe ich mal die erste Seite des Erlasses angefügt[gelöscht durch Administrator]
Und was sollen wir mit der ersten Seite des Erlasses??
::)
@ Erklärbar
Du machst deinem Namen alle Ehre.
ZitatAutor: Der Erklärbär
Und was sollen wir mit der ersten Seite des Erlasses??
Na weil du damit die Quelle kennst und selbst nachlesen kannst.
[gelöscht durch Administrator]
Moin,
das ist ein hochinteressantes Thema. Ist jemandem ein Fall bekannt, in der der Dienstherr im ö.D. seine Zustimmung verweigert hat, und wenn ja, ist er damit durchgekommen?
mfg See2
Bevor sich hier zwei User überbieten in vermeintlicher Detailkenntnis:
a) ArbPlSchG: § 9 regelt alle Belange für Beamte im öffentlichen Dienst oder öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Telekom etc. In diesem Gesetz wird schlicht von WEHRübungen gesprochen, ohne Rücksicht auf deren Art.
"(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die Deutsche Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten hat. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.
(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen."
b) Bundesbeamtengesetz: § 64 ff: "Der Beamte ist verpflichtet , auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt . Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen."
c) entsprechende Vorschriften des Beamtengesetzes für die Länder und Kommunen.
Ich glaube nicht, dass die Wehrübung eines Beamten unter seine Nebentätigkeiten einzuordnen ist.
Nebentätigkeiten sind mindestens anzuzeigen, aber i.d.R. genehmigungspflichtig.
In meinem Fall, mein Arbeitgeber ist eine Hochschule, wird mir für die Durchführung von Wehrübungen "Sonderurlaub" gewährt.
Ob das allerdings formal richtig ist, möchte ich bezweifeln.
Ein mir bekannter polizißt übt auch öfter mal im Jahr.
Ob Sie glauben, dass es eine Nebentätigkeit für einen Beamten ist, eine WÜ abzuleisten, ist in diesem Fall unerheblich. Wie zu verfahren ist, steht im ArbPlSchG, wie ich es im Sommer in Auszügen zitierte.
Und, ja, ein beoderter Res übt eine (bezahlte) Nebentätigkeit im Sinne des ArbPlSchG aus, wenn er eine WÜ ableistet, sonst würde sich in diesem Konvolut nicht ein ganzer Paragraf mit diesem Thema befassen. Ergo hat ein solcher Beamter diese Nebentätigkeit (im öffentl. Dienst anzuzeigen - und sie wird ihm in aller Regel auch genehmigt werden, wenn es sich um einen zeitlichen Rahmen handelt, der im ArbPlSchG ebenfalls beschrieben ist. Und, ja, es ist auch richtig, einem Beamten für den WÜ-Zeitraum Sonderurlaub zu gewähren, denn der Erholungsurlaub wird dadurch ja nicht angetastet.
Zum Thema Sonderurlaub.
Ich bekomme bei jeder Wehrübung auch immer Sonderurlaub (auch im öD, Bundesbehörde), ob nun über oder unter 5 Wochen...
Zitat von: der_stuffz am 21. Oktober 2010, 19:05:22
Ein mir bekannter polizißt übt auch öfter mal im Jahr.
Kann nicht sein. Polizisten werden mit dem Beginn des Dienstverhältnisses als Reservisten ausgeplant und nicht mehr gezogen. Selbst wenn er wollte könnte er keine Wehrübungen mehr machen. Ist er vlt. nur in einer Reservistenkameradschaft tätig?
Ich kenne einen Strafvollzugsbeamten der SU d.R. bei den Fallis ist, der hat mir mal berichtet sein Dienstherr hätte ihm wegen Unabkömmlichkeit mal ne Wehrübung nicht genehmigt.
Grüsse
Hi,
wollte mal folgendes erfragen,
ich bin im öffentl. Dienst bei einer Stadt.
Ich habe auch schon einen Einberufungsbescheid zu einer Einzelwehrübung erhalten. Diese habe ich bereits im April erhalten.
Mein Dienstherr hat mich auch freigestellt.
Nun ist es mir aber aus persönlichen Gründen nicht möglich an dieser Wehrübung teilzunehmen.
Gibt es eine Möglichkeit nicht daran teilzunehemen?
Gruß
Frag das KWEA deines Vertrauens, was man da machen kann. Ich würde mich unbedingt auch mit dem Übungstruppenteil in Verbindung setzen, wenn die bestätigen, dass sie auf deine Einberufung verzichten, dürfte dem eigentlich nichts entgegenstehn, dass das KWEA den E-Bescheid aufhebt. Wann soll die WÜb denn anfangen?
leider schon am 29.11.2010 bis 05.12.2010
Welche Gründe soll ich denn angeben?
wie währs mit der WAHRHEIT ;D
Danke für den Tip.
muss nicht mehr hin!
Zitat von: Kensei am 20. November 2010, 16:27:02
Kann nicht sein. Polizisten werden mit dem Beginn des Dienstverhältnisses als Reservisten ausgeplant und nicht mehr gezogen. Selbst wenn er wollte könnte er keine Wehrübungen mehr machen.
Und es gibt Sie doch! Mein KpFw (Üb) ist Polizist und hat regelmässig geübt. Er war sogar beordert - obwohl das eigentlich gar nicht möglich sein sollte.
Tolle Infos,
mein Dienstherr ist der Meinung, das wenn ich unbedingt zu einer WÜ will, ich mich mit der Hälfte beteiligen soll (5 Tage Jahresurlaub), ich habe dem erst einmal zugestimmt. :-( , soweit mir bekannt, ist Jahresurlaub nicht zulässig. Wer macht da was falsch????
Mit kameradschaftlichen Grüßen
R.
Der Dienstherr. Er hat nur zwei Möglichjkeiten:
1. er stimmt der Einberufung zur WÜb zu und bestätigt dir das
2. er lehnt ab und begründet dir das schriftlich, damit du es dem anfordernden TrTl vorlegen kannst.
Die Aufforderung, Erholungsurlaub für eine WÜb einzubringen, ist in jedem Falle rechtswidrig. Es widerspricht dem Ziel des Urlaubs, sich von der Arbeit zu erholen. Siehe auch §8 BUrlG
http://dejure.org/gesetze/BUrlG/8.html. Ausserdem hat das für mich den Eindruck der Nötigung: entweder - oder.
Danke Dir,
werde die WÜ besuchen, weil ich dahin möchte und will, und danach ein kleines Personalgespräch führen. Zustimmung für 5 Tage SU habe ich schon. Da ich klug war, habe ich in meinem Urlaubsantrag die Anschrift TrTl und den Vermerk WÜ eingeschrieben. So kann mein Chef sich schlecht rausreden. Ungedient!
MkG
R.
Zitat von: Aufklärer7 am 30. November 2010, 12:30:55
Zustimmung für 5 Tage SU habe ich schon.
Wenn SU Sonderurlaub (der nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wird) bedeuten soll, dann passt doch alles.
Stimmt, nur stand in seinem ersten Post
Zitat(5 Tage Jahresurlaub)
. Und das wäre nicht rechtmäßig.
Eben, vielleicht kann er das ja mal aufklaeren.
Das ist halt die Diskrepanz zwischen Theorie oder Praxis - aber was soll man machen? Entweder man geht den Kompromiss ein oder man geht den offiziellen Weg - was dann wohl heißen dürfte: nie wieder üben oder aber nach der WÜ einen neuen AG finden.
Zitat von: HCRenegade am 30. November 2010, 17:27:11
Das ist halt die Diskrepanz zwischen Theorie oder Praxis - aber was soll man machen? Entweder man geht den Kompromiss ein oder man geht den offiziellen Weg - was dann wohl heißen dürfte: nie wieder üben oder aber nach der WÜ einen neuen AG finden.
Also, wenn der gute Mann Sonderurlaub fuer die WUe bekommt ist das kein Kompromiss sondern der richtige Weg. ;)
Das er ausserdem wegen einer WUe aus dem oeffentlichen Dienst (und darum geht es hier, nicht um einen zivilen AG) entlassen wird, duerfte eher unwahrscheinlich sein. ;)
Also ich habe in meinen 10 Jahren, die ich im Bataillon der "Reservistenpapst" war feststellen müssen, dass die im Öfentlichen Dienst Beschäftigten, egal ob Arbeiter, Angestellte oder gar Beamte, die meisten Schweirigkeiten mit einer Freistellung hatten. Ganz besonders schlimm fand ich bezeichnenderweise den Arbeitgeber Bundeswehr. Die StOV hat sich immer angestellt dabei ::)
Zitat von: HCRenegade am 30. November 2010, 17:27:11
nie wieder üben oder aber nach der WÜ einen neuen AG finden.
Nicht dass ich missverstanden werde. Ich bezog mich auf diese Aussage.
Und diese duerfte fuer Finanzbeamte usw. (die ja ueben "duerfen") nicht zutreffen. Dass gerade die BW ihre Zivilangestellten nicht ueben laesst habe ich auch im Bekannten kreis oft genug mitbekommen. War irgendwie bezeichnend.... da stimme ich dir gerne zu.