Grüße euch,
Ich habe da eine Sache die mir etwas Kopfschmerzen bereitet.
Wie ist es den eigentlich mit der Lohnsteuerkarte die jetzt bei meinem Arbeitgeber liegt? Ich muss ja die Lohnsteuerkarte zum 01.07 bei der Bundeswehr vorlegen.
Krieg ich den einfach so? Weil ich werde ja für 4 Monate unbezahlt beurlaubt. Nach den 4 Monaten, wenn alles glatt läuft, muss ich ja beim Arbeitgeber die Kündigung einreichen.
2 Wochen vor Dienstantritt hab ich Urlaub kann ich mir den dann einfach zuschicken lassen?
Ich danke schonmal für die Antworten
Gruß
Du gehst zum Einwohnermeldeamt - oder wer bei Dir zuständig ist - holst Dir dort eine 2 Lohnsteuerkarte, die gibst Du deinem Arbeitgeber und er gibt Dir die Andere und der Drobs ist gelutscht. Also Austausch der Karten!
zur korrekten Beantwortung Deiner Fragen benötige ich folgende Info's:
1. Du machst SAZ
oder FWDL?
2. Wieso wirst Du 4 Monate lang unbezahlt beurlaubt?
Hiho,
Ah Super dann weiß ich was zu tun ist.
Danke :)
"Der Drop ist gelutscht"<---- Das hat mein WDB auch immer gesagt :))
Gruß
Hi noch mal,
Ich bin dann SAZ8.
Die beurlaubung ist aufgrund eines Gesetzes "Arbeitsplatzsicherung"
Gruß
Zitat von: 2010 am 19. Mai 2010, 15:21:12
Du gehst zum Einwohnermeldeamt - oder wer bei Dir zuständig ist - holst Dir dort eine 2 Lohnsteuerkarte, die gibst Du deinem Arbeitgeber und er gibt Dir die Andere und der Drobs ist gelutscht. Also Austausch der Karten!
Nö, weil Ersatzlohnsteuerkarten fürs Laufende Jahr normalerweise nicht ausgestellt werden.
Falsch, nicht Ersatzkarte, sondern eine 2 Karte, die ist dann 4 oder 5 und die mit der Lohnsteuerklasse 1 gibt er der BW.
Eine zweite gibt es immer.
Klaro?
zunächst ein Blick ins Gesetz..
a) Vorlage der Lohnsteuerkarte § 39b Abs. 1 EStGDer unbeschränkt stpfl. AN (s. Nr. 3 und 4) hat seinem ArbG vor Beginn des Kj oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine LSt-Karte vorzulegen.
b) Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte § 39c EStGSolange der unbeschränkt estpfl. AN dem ArbG eine LSt-Karte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm ausgehändigten LSt-Karte schuldhaft verzögert, hat der ArbG die LSt nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. Weist der AN nach, daß er die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe der LSt-Karte nicht zu vertreten hat, so hat der ArbG für die LSt-Berechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des AN zugrunde zu legen.
Zunächst, Dein Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber ruht, Du hast keinen unbezahlten Urlaub. Solange Dein Arbeitsverhältnis ruht, kann der Arbeitgeber darauf beharren, daß er die LStK behält, da das AV nicht beendet ist und er erst bei Beendigung des AV verpflichtet ist, die sog. Arbeitspapiere herauszugeben.
Mit der (sog. Zwischen-) Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers muß die Bw die Abrechnung nach § 39b (s.o.) vornehmen.
Kläre das mit dem ReFü ab.
Praktikable Lösung:
Du gehst zur Gemeinde lässt Dir die LStK mit Klasse 6 geben, tauscht die LStK aus und fertig. D.h. alter AG bekommt 6, Bw die I
Zitat von: AriFuSchr am 19. Mai 2010, 16:12:39
Praktikable Lösung:
Du gehst zur Gemeinde lässt Dir die LStK mit Klasse 6 geben, tauscht die LStK aus und fertig. D.h. alter AG bekommt 6, Bw die I
Genau............... sagte ich doch schon.
... Du hast aber aus den Lohnsteuerklassen einen wilden Mix veranstaltet. 4 ist für Ehegatten und 5 auch ;D
Möchtest Du den armen Gholam jetzt auch noch zum heiraten vergattern ;)
Sorry, werde erst in kürze 17 und mit den Klassen 4,5,6, kenne ich mich noch nicht so aus.
Vor Wochen war ein Fachmann vom Finanzamt bei uns am Gymi und da war das Thema, unter anderem Lohnsteuer u. Karten usw. im Unterricht.
dann Respekt,
:) :)
ein kleines Problem dieser "praktischen Lösung" ist, daß das Finanzamt bezüglich der mit der LStK Klasse VI erzielten Einkünfte anfragen wird. (Grundlage § 46 Abs. 2 EStG).
D.h., Gholam wird aufgefordert, eine EStErkl abzugeben.
Zitat von: 2010 am 19. Mai 2010, 16:08:26
Falsch, nicht Ersatzkarte, sondern eine 2 Karte, die ist dann 4 oder 5 und die mit der Lohnsteuerklasse 1 gibt er der BW.
Eine zweite gibt es immer.
Klaro?
Ne die zweite Lst ist dann mit der Klasse 6.
ZitatNö, weil Ersatzlohnsteuerkarten fürs Laufende Jahr normalerweise nicht ausgestellt werden.
Ersatzlohnsteuerkarten gibt es, wenn die Originallohnsteuerkarte verloren gegangen ist (bei Bw, Verlustmeldung ;))
Selbstverständlich bis 2010 auch noch im laufenden Jahr.
Steuerkarten mit der Klasse 6 gibt es soviele, wie der Stpfl. benötigt, also auch mehr als 2
Ich hab hier noch das Schreiben von 2003 von unserer Stadt ,da Ersatzlohnsteuerkarten nicht ausgestellt werden und dann pauschal Steuerklasse 6 versteuert wird, bzw. bei iener zweiten ebefall klasse 6
....das ist mit Verlaub Unfug, jemand der seine LStK verliert, darf nicht mit StKl 6 "bestraft" werden.
Die LStK wird dann mit den alten Daten und dem Vermerk ERSATZLOHNSTEUERKARTE (kostenpflichtig)neu ausgestellt.
Jede weitere Lohnsteuerkarte hat dann die Klasse VI.
Übrigens sind Schreiben aus dem Jahre 2003 im Steuerrecht ungefähr so aktuell wie Brieftauben zur Nachrichtenübermittlung ;D
AriFuSchr Du hast den vollen Durchblick!
Habe gerade mal in meinen Notizen nachgesehen, alles korrekt was Du sagst.
Als Finanzbeamter kann ich die Angaben von AriFuSchr voll und ganz bestätigen.
Auch die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wenn mindestens eine weitere Steuerkarte mit Klasse VI ausgestellt wurde ist richtig. Das zuständige Finanzamt bekommt eine esntsprechende Mitteilung über den Vorgang.
.... wäre ja schon schlimm wenn es nicht so wäre, bei einer Befugnis nach § 3 StBerG ;)