Hallo,
kann mir das bitte jemand erklären was man wo wie tun muss um diesen zu beantragen ?
Gibt es richtlinien ? Was muss man beachten ? Braucht es spezielle Gründe ?
Danke schonmal.
mfg.
Die beste Anlaufstelle wird Ihr ReFü sein.
Der sollte sich damit auskennen.
Nun, ich werde Freitag versetzt. Sollte ich mich noch an meinen jetzigen ReFü wenden, oder erst in der neuen Einheit ?
Zitat von: Drigaaz am 12. Dezember 2010, 18:05:05Gibt es richtlinien ?
Mit Sicherheit.
ZitatBraucht es spezielle Gründe ?
Mit Sicherheit! ;) Der Dienstherr wird kaum einfach so ein zinsloses Darlehen gewähren, nur weil der Soldat z.B. meint, dass er jetzt mal eine schöne Reise nach Australien oder so machen will - das wird schon zweckgebunden sein. Gründe wären z.B. die Einrichtung eines ersten eigenen Hausstands o.ä..
Aber genaueres wird, wie gesagt, der ReFü wissen, oder auch schon der eigene Spieß.
Ach ja, und falls es, passend zum gewählten Board, um die Wehrpflicht geht, dürfte sowas wohl nicht in Frage kommen ...
aus den Vorschußrichtlinien
(1) Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Angestellten
und Arbeitern − im folgenden Bedienstete genannt −, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln und Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Seite nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden.
[...]
(3) Besondere Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind nur
a) Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichen Anlass. Zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden;
b) Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mindestens 70 v. H. für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind;
c) Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
d) Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder bei deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines Hausstandes;
e) ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidung, z. B. durch Brand, Wasserschaden;
f) − gegenstandslos → VMBl 1980 S. 370 −
g) schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen
Familienangehörigen.
das stimmt nicht für soldaten, muss sogar für hausrat verwendet werden und ist auf 2500,- begrenzt.
hab ich selbst heute bekommen.
Wieso- das passt doch genau auf Punkt c
Zitat von: Beobachter am 12. Dezember 2010, 19:09:42
aus den Vorschußrichtlinien
c) Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
.
Bekommt man den Vorschuss nur bei Gründung der ersten Wohnung am Standort oder ist es egal wo??
ach und noch als ergänzung: nur bei eheschließung? oO oder auch bei alleinigen einzug?
keiner erfahrungen?!
Es gibt da jede Menge Dokumente dazu. Zum Recherchieren stellt der Dienstherr ja u.a. das
IntranetBw bereit.
Eine Suche und man landet auf der offiziellen Seite. Durch die Dokumente musst du dich aber selber lesen:
http://dv-online.bundeswehr.org/HTML_ONL_AUTO/ONL_100_04_02.HTMUnd als Tipp: die Bestimmungen sind immer wörtlich zu nehmen. Also als Beispiel: wenn da steht zur Eheschließung dann ist das auch nur dafür gedacht und nicht Ehescheidung (dafür gibts einen anderen Erlass) oder für den alleinigen Einzug. Dann würde das auch dabei stehen.
Zitat von: Ralf am 25. Juni 2014, 17:14:16
Es gibt da jede Menge Dokumente dazu. Zum Recherchieren stellt der Dienstherr ja u.a. das IntranetBw bereit.
Eine Suche und man landet auf der offiziellen Seite. Durch die Dokumente musst du dich aber selber lesen:
http://dv-online.bundeswehr.org/HTML_ONL_AUTO/ONL_100_04_02.HTM
Und als Tipp: die Bestimmungen sind immer wörtlich zu nehmen. Also als Beispiel: wenn da steht zur Eheschließung dann ist das auch nur dafür gedacht und nicht Ehescheidung (dafür gibts einen anderen Erlass) oder für den alleinigen Einzug. Dann würde das auch dabei stehen.
Ohne Zugang etwas blöd :)
Ich nehme es schon wörtlich, nur ist es irgendwie etwas ungenau formuliert wie ich finde?!
"Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung."
da erschließt es mir nicht so ganz, wie das gemeint ist. kommt nach "Eheschließung" ein Komma? dann würde es ja viel eindeutiger sein und zugleich bedeuten, dass es zu gewähren ist bei erstmaliger Begründung eines Hausstandes. Ohne das Komma, ergibt der Satz wenig Sinn und verwirrt. Finden Sie nicht?
lg
Als Soldat keinen Zugriff aufs Intranet? Dann geht zum Spieß und bitte ihn darum.
Das meine ich mit genau lesen.
ZitatHausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung der erstmaligen Begründung
Also Eheschließung
und erstmalige Begründung, weil sonst, Komma oder oder.
Man kann ja auch vorher einen eigenen Hausstand haben und dann heiraten. Dann fällt man nicht darunter. Insofern macht der Satz schon Sinn.
Ich habe es ca. 2007 beantragt und bekommen. Für die erstmaliger Begründung eines Hausstandes. Ich war/bin nicht verheiratet.
Habe den Kredit dann monatlich mit 125 € abgestottert. Im Falle von DU/KDV o.ä. ist der Gehaltsvorschuss unverzüglich und im Ganzen zurückzuzahlen! Wichtig ist, dass man im Zweifelsfall nachweisen muss, wofür das Geld verwendet wurde. Also die Rechnungen für Küche/Sofa/Schlafzimmer aufbewahren!
Zitat von: turbotyp am 25. Juni 2014, 19:19:49
Ich habe es ca. 2007 beantragt und bekommen. Für die erstmaliger Begründung eines Hausstandes. Ich war/bin nicht verheiratet.
Habe den Kredit dann monatlich mit 125 € abgestottert. Im Falle von DU/KDV o.ä. ist der Gehaltsvorschuss unverzüglich und im Ganzen zurückzuzahlen! Wichtig ist, dass man im Zweifelsfall nachweisen muss, wofür das Geld verwendet wurde. Also die Rechnungen für Küche/Sofa/Schlafzimmer aufbewahren!
das wollte ich hören, danke!
Zitat von: turbotyp am 25. Juni 2014, 19:19:49
Ich habe es ca. 2007 beantragt und bekommen. Für die erstmaliger Begründung eines Hausstandes. Ich war/bin nicht verheiratet.
Habe den Kredit dann monatlich mit 125 € abgestottert. Im Falle von DU/KDV o.ä. ist der Gehaltsvorschuss unverzüglich und im Ganzen zurückzuzahlen! Wichtig ist, dass man im Zweifelsfall nachweisen muss, wofür das Geld verwendet wurde. Also die Rechnungen für Küche/Sofa/Schlafzimmer aufbewahren!
haben sie eine wohnung in standortnähe bezogen oder kann diese auch in der heimat sein?
und wie lange mussten sie ungefähr warten nach antragstellung?
Zitat von: Beobachter am 12. Dezember 2010, 19:09:42
aus den Vorschußrichtlinien
(1) Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Angestellten
und Arbeitern − im folgenden Bedienstete genannt −, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln und Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Seite nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden.
[...]
(3) Besondere Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind nur
a) Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichen Anlass. Zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden;
b) Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mindestens 70 v. H. für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind;
c) Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
d) Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder bei deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines Hausstandes;
e) ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidung, z. B. durch Brand, Wasserschaden;
f) − gegenstandslos → VMBl 1980 S. 370 −
g) schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen
Familienangehörigen.
So, habe eben im VMBl 1976 S.22 nachgeschaut (siehe der link, den ich dir hier gepostet hatte).
Dort steht es nämlich anders, entgegen des unkorrekten o.a. Zitates. Richtig muss es heißen:
Zitatc) Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung, (<-!) der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
Und dann macht die Aussage @turbotyps auch Sinn.
Gleichzeitig gibt es dazu ein Rundschreiben (auf der o.a. Seite) von 1992, das darauf hinweist, dass eine Befreiung von der Unterkunftspflicht nicht Voraussetzung für die Gewährung sei.
Zitat von: Ralf am 26. Juni 2014, 05:36:16
Zitat von: Beobachter am 12. Dezember 2010, 19:09:42
aus den Vorschußrichtlinien
(1) Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Angestellten
und Arbeitern − im folgenden Bedienstete genannt −, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln und Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Seite nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden.
[...]
(3) Besondere Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind nur
a) Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichen Anlass. Zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden;
b) Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mindestens 70 v. H. für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind;
c) Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
d) Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder bei deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines Hausstandes;
e) ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidung, z. B. durch Brand, Wasserschaden;
f) − gegenstandslos → VMBl 1980 S. 370 −
g) schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen
Familienangehörigen.
So, habe eben im VMBl 1976 S.22 nachgeschaut (siehe der link, den ich dir hier gepostet hatte).
Dort steht es nämlich anders, entgegen des unkorrekten o.a. Zitates. Richtig muss es heißen:
Zitatc) Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung, (<-!) der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
Und dann macht die Aussage @turbotyps auch Sinn.
Gleichzeitig gibt es dazu ein Rundschreiben (auf der o.a. Seite) von 1992, das darauf hinweist, dass eine Befreiung von der Unterkunftspflicht nicht Voraussetzung für die Gewährung sei.
na, dachte ich es mir doch, dass sich dort ein Komma befinden muss :)
Vielen Dank fürs' nachschlagen und berichtigen :)
Zitat von: DanielT. am 25. Juni 2014, 23:05:49
Zitat von: turbotyp am 25. Juni 2014, 19:19:49
Ich habe es ca. 2007 beantragt und bekommen. Für die erstmaliger Begründung eines Hausstandes. Ich war/bin nicht verheiratet.
Habe den Kredit dann monatlich mit 125 € abgestottert. Im Falle von DU/KDV o.ä. ist der Gehaltsvorschuss unverzüglich und im Ganzen zurückzuzahlen! Wichtig ist, dass man im Zweifelsfall nachweisen muss, wofür das Geld verwendet wurde. Also die Rechnungen für Küche/Sofa/Schlafzimmer aufbewahren!
haben sie eine wohnung in standortnähe bezogen oder kann diese auch in der heimat sein?
und wie lange mussten sie ungefähr warten nach antragstellung?
War ca. 80km von meinem damaligen Standort entfernt. Ich war damals weder TG-Berechtigt oder Heimschläfer.
Der Antrag ging recht zügig durch, nach meiner Erinnerung dauerte das bis Zahlungseingang ca. 3-4 Wochen. Variiert aber sicherlich je nach Arbeitsbelastung.
Hallo Ralf,
eine kleine Anmerkung kann ich mir nicht verkneifen.
Der Satz ergibt ohne Komma leider überhaupt keinen syntaktischen Zusammenhang, dennoch kamen klar definierte Abgrenzungen was das Satzgefüge betrifft von deiner Seite die eindeutig falsch waren =).
Schön, dass auch die Großen mal Fehler machen.
Aber wozu gibt es "Nachschlagewerke", mit denen sich dann leichtfertig vorgebrachte falsche Äußerungen revidieren lassen...
Du vertrittst hier einen sehr resoluten Stil und dein Anspruch auf Richtigkeit der Aussage ist nahe bei 100%, da wartet man förmlich nur auf Fehler!
Schönen Tag noch...!
Ich freu mich für dich, dass du auf einen "Fehler" gestoßen bist. Besser wäre es gewesen, wenn du was zur Lösung beigetragen hättest und mich auf den für dich so offensichtlichen Fehler hingewiesen hättest. Dazu brauchst du ja keine Quelle, weil das ja so offensichtlich ist.
Eine "leichtfertig falsch vorgebrachte Äußerung" war das jedoch nicht, sondern anhand eines falschen Quellzitates einen Schluss gezogen. Wäre das Quellzitat richtig gewesen, wäre die Grundlage und damit die Aussage eine andere gewesen. Aber ich bin mir dann auch nicht zu fein dazu es nachzuprüfen und ggf. zu revidieren.
Viel Erfolg bei der weiteren Fehlersuche und provozieren. ;)