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Sonstiges => Archiv => Laufbahn und Karriere => Thema gestartet von: fecksen am 22. Dezember 2010, 10:47:35

Titel: zu zahlende leistungen vom arbeitgeber
Beitrag von: fecksen am 22. Dezember 2010, 10:47:35
grüß gott,
habe gehört das der arbeitgeber alle freiwilligen zahlungen wie urlaubsgeld ect. auch an mich zahlen muss wenn ich zum termin der auszahlung freigestellt bin und bei der bundeswehr tätig bin stimmt das?
gibt es noch weitere zahlungen die er bringen muss?
wäre schön wenn es so wäre das man vllt noch die quelle angibt wo das geschrieben steht
danke für eure antworten.
lg chris
Titel: Re:zu zahlende leistungen vom arbeitgeber
Beitrag von: KlausP am 22. Dezember 2010, 10:48:44
Mal nach "Unterhaltssicherungsgesetz" (USG) gurgeln, da könnte sowas drinstehen.
Titel: Re:zu zahlende leistungen vom arbeitgeber
Beitrag von: Fitsch am 22. Dezember 2010, 10:53:50
ich habe gehört daß die Erde ne Scheibe ist, in China lila Elefanten rumrennen und mein Nachbar sich die Eier rasiert.

Es wäre mir egal wenn es so wäre. Aber wenn ja, hat jemand ne eigene Quelle damit er kostenlos Wasser zapfen kann?


Jetzt wieder ernst:
Schau mal im USG nach. Dies bezahlt aber nicht Dein AG sondern die Unterhaltsicherungsbehörde

weitere Fundstellen könnten der Arbeits- / Tarifvertrag / Satzung der Zusatzversorgung etc. sein. Dies ist aber sehr individuell und kann pauschal nicht beantwortet werden.

Horrido
Fitsch
Titel: Re:zu zahlende leistungen vom arbeitgeber
Beitrag von: AriFuSchr am 22. Dezember 2010, 11:03:37
Ein Blick in das Arbeitsplatzschutzgesetz wäre auch sehr hilfreich. Dort steht:

1 (1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.

(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während der Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.