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Sonstiges => Archiv => Laufbahn und Karriere => Thema gestartet von: kevfrey am 22. März 2011, 05:50:29

Titel: Frage zu Eigenmächtigen Abwesenheit
Beitrag von: kevfrey am 22. März 2011, 05:50:29
Hallo mein Name ist Kevin,
Ich war letztes jahr von 1.7.09-31.03.10 bei der bundeswehr also 9-Monatiger Grundwehrdienst
allerding habe ich jetzt in kürze eine Verhandlung wegen 8 Tagen eigenmächtiger abwesenheit
und wollte fragen ob ich jetzt ins gefängnis muss deswegen oder ob ich noch einmal mit einem blauen auge davon komme

und bitte schickt mir nicht den link mit dem §16 wo drin steht bis zu drei jahre haft das weiß ich schon aber kann vllt jemand aus eigener erfahrung berichten

was ich noch anmerken will zu der zeit wo das passiert ist war ich in neurologischer behandlung und bei mir ist damals eine posttraumatische belastungsstörung festgestellt worden

ich bedanke mich als für jede hilfreiche antwort
Titel: Re:Frage zu Eigenmächtigen Abwesenheit
Beitrag von: bayern bazi am 22. März 2011, 07:21:42
DAS kann dir nur der richter sagen


wenn du mal ein bisschen umschaust und urteile vergleichst (und wenns nur kfz sachen sind) wirst du feststellen das für ein und das selbe vergehen unterschiedliche urteile rauskommen


kann dir nur empfehlen einen guten anwalt zu nehmen (der auch das wehrrecht kennt) und dem entsprechende zeugen und gutachter (und das ist tuer) aufzufahren  




es heißt ja nicht umsonst

bei der seefahrt und vor gericht sind alle in gottes hand
Titel: Re:Frage zu Eigenmächtigen Abwesenheit
Beitrag von: AriFuSchr am 22. März 2011, 08:42:41
Zitates heißt ja nicht umsonst

bei der seefahrt und vor gericht sind alle in gottes hand

nochmals OT

oder so:

Die Richter der Kammer sitzen im Beratungszimmer. Plötzlich öffnet sich die Tür und ein Penner stürzt herein. Herr Vorsitzender ruft er, Ihr Hund hat mich gebissen.
Der Vorsitzende schaut auf und sagt, sind sie mit 50 €uro einverstanden. Der Penner nickt, der Vorsitzende zückt die Geldbörse und bezahlt. Nachdem der Penner die Türe geschlossen hat, schauen die beiden anderen Richter den Vorsitzenden verständnislos an. Du hast doch gar keinen Hund sagt einer der beiden. Der Vorsitzende nickt, ja, ich habe keinen Hund, aber wer weiß wie die Gerichte etnscheiden..

Ende OT

Titel: Re:Frage zu Eigenmächtigen Abwesenheit
Beitrag von: schlammtreiber am 22. März 2011, 08:52:43
Fortuna mag eine Schlampe sein, aber Justitia ist eine Hure  :D


Oder umgekehrt? Oder so ähnlich?...
Titel: Re:Frage zu Eigenmächtigen Abwesenheit
Beitrag von: Timid am 22. März 2011, 09:19:13
Es soll Anwälte geben, die sich auf Wehrstraftaten etc. spezialisiert haben - und die in so einem Fall wesentlich kompetentere Ansprechpartner sein dürften ...

Zitat von: kevfrey am 22. März 2011, 05:50:29und wollte fragen ob ich jetzt ins gefängnis muss deswegen oder ob ich noch einmal mit einem blauen auge davon komme

Das wird dir hier niemand beantworten können, da keiner von uns den Fall wirklich kennt. Dazu müsste man wohl Akteneinsicht haben, wissen, was genau jetzt vorgeworfen wird, usw. usf.. Alles Dinge, für die ein 7-zeiliger Forenbeitrag bei weitem nicht ausreicht, die aber auch nicht ins Internet gehören, und die eh nur ein Anwalt mit passenden Kenntnissen einigermaßen zuverlässig einschätzen kann ...
Titel: Re:Frage zu Eigenmächtigen Abwesenheit
Beitrag von: OneLove am 22. März 2011, 22:38:33
schlammtreiber geilste Satz überhaupt hahahahahaa xDDD
Titel: Re:Frage zu Eigenmächtigen Abwesenheit
Beitrag von: justice005 am 03. April 2011, 17:11:01
Der Thread ist zwar schon eine Woche alt, aber vielleicht liest es ja der Fragesteller noch.

1. § 16 WStG (das Wehrstrafgesetz kann man googlen) sieht zwar Feiheitsstrafe vor, nach den allgemeinen Regeln des Strafrechts kann aber auch eine geldstrafe verhängt werden. Du hast vorliegend mit einer Geldstrafe im Bereich zwischen 40- und 70 Tagessätzen zu rechnen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes berechnet sich nach seinem Einkommen. Die Urteile sind sehr unterschiedlich, da nicht jeder Amtsrichter viel Erfahrungen mit Wehrstraftaten hat. Daher gibts keine "Faustformel", so wie etwa bei anderen Delikten, die ständig vorkommen.

2. Ein Anwalt ist meines Erachtens völlig überflüssig, jedenfalls dann, wenn die eigenmächtige Abwesenheit feststeht und insoweit die Beweislage eindeutig ist. Ein Anwalt kostet mindestens 600,- Euro und der kann auch nicht mehr machen, als vor Gericht um eine milde Strafe bitten. Wenn man. Auch bei einer PTBS wird keine völlige Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 angenommen. Wenn da ein Anwalt Krawall macht, dann erhöht das nur die kosten, bringt aber den Angeklagten nicht weiter. Daher ist es am besten, vor Gericht einen guten Eindruck zu machen und den Richter davon zu überzeugen, dass man im Grunde ein anständiger Kerl ist. Dann gibt es eine milde Geldstrafe und das Thema ist durch.

3. WENN du einen Anwalt einschaltest, muss das auch kein Spezialist für Wehrrecht sein. Das braucht man nur, wenn es um interne Verfahren geht und der Anwalt Kenntnisse vom Soldatengesetz und der Wehrdiesziplinarordnung haben muss. Das ist hier aber nicht der Fall. Jeder Anwalt, der Strafrecht macht, kriegt das hin.