Für Soldaten sind ja eigentlich die Feldjäger zuständig. Was passiert z. B. bei einer Verkehrskontrolle die die Polizei durchführt und in die ich als Soldat gerate?
a) Darf mich die Polizei überhaupt anhalten?
b) Darf die mein Fahrzeug durchsuchen?
c) Kann sie auch Alkoholtests verlangen?
d) Darf sie mich eventuell auch verhaften?
e) Spielt es dabei eine Rolle ob ich im Dienst bin oder nicht?
a-d) wieso nicht?
e) ja! wenn du nicht im dienst bist, hast du exakt die selben rechte, die jeder staatsbürger hat ... ;)
und im dienst können die dich, meines wissens nach, nur festhalten und entweder die feldjäger rufen oder entsprechende verkehrsverstösse durch diese ahnden lassen.
und im zweifelsfall haben die polizisten die (durch-)schlagkräftigeren argumente auf ihrer seite ...
::)
Tja wie schon gesagt: als Bürger in Uniform hast du die gleichen Rechte UND PFLICHTEN wie jeder Bürger in der BRD. Wenn du auf ner normalen deutschen Strasse (also ausserhalb eines militärischen Geländes) unterwegs bist, darf dich natürlich auch die normale Polizei kontrollieren, es sei denn du gehörst zur uniformierten diplomatischen Ordonnanz des BMVg, dann hast du Diplomatenstatus und darfst noch nicht mal von uns Feldjägern kontrolliert werden. Nur dieser exklusive Personenkreis hat diesen Sonderstatus. Alle anderen Soldaten (auch Generäle), werden wenn sie sich im zivilen Bereich etwas größeres zu Schulde kommen lassen (Drogen eingeschlossen!) den Feldjägern übergeben. Als normaler Wehrpflichtiger kann man schon mit empfindlichen Strafen allein schon vor Zivil-Gerichten rechnen (halbes Jahr auf Bewährung mit Geldstrafe) , nicht eingerechnet natürlich die Strafe, die von der Einheit dann noch intern verhängt wird. Im schlimmsten Falle (wenn du als vorbestraft gilst) wirst du dann noch unehrenhaft aus dem Militär entlassen, was auch in deinem polizeilichen Führungszeugnis unauslöschlich verzeichnet wird.
@KSK-Buddy: Ein "Zivilgericht" kann keinerlei Haft- oder Geldstrafen erlassen (ausgenommen Beugehaft und Zwangs- oder Ordnungsgelder).
Für Strafen, wie Geld- oder Haftstrafen sind immer "Strafgerichte" zuständig. Die Strafgewalt liegt immer grundsätzlich bei zivilen Strafgerichte.
Die Disziplinarmaßnahmen, die gegenüber einem Soldaten verhängten werden dürfen, haben nichts mit der strafrechtlichen Würdigung der Handlung durch ein ordentliches Gericht zu tun
:-\
@Sven W. : Mit "Zivil-Gericht" meinte ich natürlich ein Strafgericht. Wollte nur klarmachen, dass es sich nicht um ein militärisches Gericht handelt :-)
Bei den Fällen, die mir seit 1997 bei den Feldjägern bekannt wurden, haben die Höhe der einheitsintern verhängten Strafe diametral mit der strafgerichtlich festgesetzten Strafe zu tun. (Auch wenn sie eigentlich nichts miteinander zu tun haben dürften, aber der Grundsatz gilt: je höher die Strafe des Gerichtes, desto höher der Schaden des Ansehens der Einheit ergo höhere Strafe)
Zitat von: KSK-Buddy am 27. Mai 2003, 10:09:22
...aber der Grundsatz gilt: je höher die Strafe des Gerichtes, desto höher der Schaden des Ansehens der Einheit ergo höhere Strafe
Was ist das denn nu für ne Aussage?
Seit wann gehört denn der Erhalt des Ansehens der Einheit zu den Soldatenpflichten und seit wann ist die Schädigung derselbigen ein Dienstvergehen?
Dem Grundsatz würde ich nicht zwingen folgen. Es gibt Tatbestände wie § 130 StGB (Volksverhetzung). Volksverhetzung ist mir einer Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (in unterschiedlichen Abstufungen) versehen. Ein Vergehen nach § 249 StGB (Raub) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet. Ich denke mach braucht nicht groß darüber zu diskutieren das eine begangene Volksverhetzung dem Ansehen der Bw wesentlich mehr Schadet, als ein durch einen Soldaten begangenen Raub. Selbst wenn wir annehmen das Gericht sieht nur einen geringfügigen Fall von Volksverhetzung als gegeben und bleibt am unteren Rand des Stafrahmens.
Ich denke man sollte und wird sicher auch die Disziplinarmaßnahme auch immer nach der Art des Deliktes und des damit verbundenen Schadens für die Bw wählen
...individuell entschieden. Dieser Grundsatz (ist wie jede Regel im Übrigen auch) mit Ausnahmen in der Praxis gültig. Volksverhetzung schadet ja nicht nur der speziellen Einheit (z. Bsp. werfen Drogendelikte ein schlechtes Licht auf die Einheit, weil jeder ja sagt: das hätten die Vorgesetzten aber eher merken müssen, das der Drogenkonsument ist) sondern dem Ansehen der Bundeswehr insgesamt.
Ich suche Euch mal den passenden lateinischen Spruch von Cicero raus, der hat gesagt: "Die Gerechtigkeit erkennt man daran, dass sie JEDEM DAS SEINE zuerteilt." Später ist davon der berühmte preußische Wahlspruch abgeleitet worden. (Zufälligerweise auch der Wahlspruch der Feldjäger.)
Zitat von: KSK-Buddy am 27. Mai 2003, 11:32:42
.....
Ich suche Euch mal den passenden lateinischen Spruch von Cicero raus, der hat gesagt: "Die Gerechtigkeit erkennt man daran, dass sie JEDEM DAS SEINE zuerteilt." Später ist davon der berühmte preußische Wahlspruch abgeleitet worden. (Zufälligerweise auch der Wahlspruch der Feldjäger.)
Und ich habe auch ein Bild dazu gefunden!
(http://www.kirchsteinbek.net/ausstellung/ausstellung_tor_buchenwald.jpg)
"Jedem das seine" sollte bedeuten, daß jeder in der Gesellschaft das bekommen sollte, was ihm angemessen sei.
(Aus: Faschismus; Renzo Vespigniani; Hrsg. von der neuen Gesellschaft für Bildende Kunst und dem Kunstamt Kreuzberg, Berlin, 1976; S. 87)
8)
Der gute alte CICERO sagte: [Marcus Tullius CICERO lebte von 106 bis 43 vor Christus!!!]
JUSTITIA IN SUO CIUQUE TRIBUENTO CERNITUR.
Friedrich I., seines Zeichens König von Preußen ließ sich von diesem Spruch inspirieren als er am 17.01.1701 den Orden vom preußischen Adler stiftete und darauf den abgewandelten Wahlspruch anbringen ließ "SUUM CUIQUE". Seit jener Zeit ist es der wohl bekannteste Wahlspruch Preußens geblieben.
Die Feldjäger tragen als Barettabzeichen eine verkleinerte Version des preußischen Adlerordens. (In der Version "Schwarzer Adler des preußischen Adlerordens" um genau zu sein. Die rote Version wurde in Preußen an zivile Persönlichkeiten verliehen. Dieser war weitaus weniger angesehen, weshalb sich Diederich Heßling besser bekannt als "Der Untertan" im gleichnamigen roman von Heinrich Mann sehr darüber ärgert, dass er nur die rote Version verliehen bekommt.)
Zitat von: KSK-Buddy am 27. Mai 2003, 11:52:11
8)
Der gute alte CICERO sagte: [Marcus Tullius CICERO lebte von 106 bis 43 vor Christus!!!]
JUSTITIA IN SUO CIUQUE TRIBUENTO CERNITUR.
Friedrich I., seines Zeichens König von Preußen ließ sich von diesem Spruch inspirieren als er am 17.01.1701 den Orden vom preußischen Adler stiftete und darauf den abgewandelten Wahlspruch anbringen ließ "SUUM CUIQUE". Seit jener Zeit ist es der wohl bekannteste Wahlspruch Preußens geblieben.
Die Feldjäger tragen als Barettabzeichen eine verkleinerte Version des preußischen Adlerordens. (In der Version "Schwarzer Adler des preußischen Adlerordens" um genau zu sein. Die rote Version wurde in Preußen an zivile Persönlichkeiten verliehen. Dieser war weitaus weniger angesehen, weshalb sich Diederich Heßling besser bekannt als "Der Untertan" im gleichnamigen roman von Heinrich Mann sehr darüber ärgert, dass er nur die rote Version verliehen bekommt.)
Aha...und wenn ich jetzt mal vermute, dass dies geringfügig off-topic ist?!
...haben auch die Panzerwaffe, die Luftwaffe und die Marine mißbraucht, um einen Angriffskrieg zu führen. Sollte man die alle abschaffen?
Wer die alte preußische Tradition mit den mißbrauchten Zitaten der Nazis verwechselt, hat irgendwie was falsch verstanden. "Dran, drauf, drüber" ist auch älter als du denkst und "Klagt nicht, kämpft!" kannte ebenfalls schon mein Opa...
Blablabla..... beantwortet das meine ursprüngliche Frage?
Zitat von: wadenbeisser am 27. Mai 2003, 10:23:01
Zitat von: KSK-Buddy am 27. Mai 2003, 10:09:22
...aber der Grundsatz gilt: je höher die Strafe des Gerichtes, desto höher der Schaden des Ansehens der Einheit ergo höhere Strafe
Was ist das denn nu für ne Aussage?
Seit wann gehört denn der Erhalt des Ansehens der Einheit zu den Soldatenpflichten und seit wann ist die Schädigung derselbigen ein Dienstvergehen?
Eher weniger......
Schau mal meinen Post "Natürlich wird das..." weiter oben an. Da habe ich erklärt, warum man Volksverhetzung und Drogendelikte nicht auf dei gleiche Stufe stellen kann und mit dem ebenfalls oben genannten Grundsatz nicht vergleichen. "EVERYTHING IS THERE, YOU ONLY HAVE TO USE YOUR SENSES!"
Wiedermal ein Film-Zitat *gähn*
Ich wiederhole......
Zitat von: wadenbeisser am 27. Mai 2003, 10:23:01
Seit wann gehört denn der Erhalt des Ansehens der Einheit zu den Soldatenpflichten und seit wann ist die Schädigung derselbigen ein Dienstvergehen?
Zitat von: KSK-Buddy am 27. Mai 2003, 11:52:11
Die Feldjäger tragen als Barettabzeichen eine verkleinerte Version des preußischen Adlerordens.
Laut ZDV 37/10 handelt es sich jedoch um einen "stilisierten Gardestern".
Oder ist jetzt der preußische Adlerorden identisch mit den Insignien der Garde du Corps ???
;D
...wenn du willst scanne ich dir das Teil mal ein und schicke Dir es per email. Ich versichere Dir: der Orden ist identisch mit dem Barettabzeichen. Wahrscheinlich ist also auch der Gardestern von der Grafik her gleich.
@Wadenbeisser: Ach das meinst du. Natürlich ist der Ansehensverlust einer Einheit KEIN Dienstvergehen, aber trotzdem wird das wenn auch nur mit einer Rüge oder sogar mit einer Belehrung vor der angetretenen Einheit bestraft. "Disziplinarmaßnahme" kann man das auch nennen.
Zitat von: KSK-Buddy am 27. Mai 2003, 13:17:28
....aber trotzdem wird das wenn auch nur mit einer Rüge oder sogar mit einer Belehrung vor der angetretenen Einheit bestraft. "Disziplinarmaßnahme" kann man das auch nennen.
Bin ich froh, dass Du kein Disziplinarvorgesetzter bist..... Dir würden Deine "Disziplinarmassnahmen" ja reihenweise wieder durch das Truppendienstgericht aufgehoben.....
8)
...die interdisziplinarischen Maßnahmen, welche auch in einem Katalog zusammengefasst sind. Und die sind alle erlaubt. :-) Nach dem Motto: Erhaltung des Esprit des Corps und so. Natürlich kann der Wehrpflichtige gemäß der WBO (Wehrbeschwerdeordnung) siehe §34 Soldatengesetz dagegen folgende Rechte geltend machen: Petition an den Deutschen Bundestag einlegen, Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen, Strafanzeige erstatten, Strafantrag stellen.
Darüberhinaus geht natürlich auch noch: Gegenvorstellung erheben, Meldung machen, sich an den Wehrbeauftragten wenden, förmliche Beschwerde einlegen. In 90 % der Fälle kommt es wegen Geringfügigkeit aber zu einer Einstellung des Verfahrens. :-)
Wenn der Herr KSK-Buddy-Holly etwas konkreter werden könnte......
Wir sind ja alle alt geung, so dass wir die Kinder auch ruhig beim Namen nennen können!
;)
Gemäß der Wehrdisziplinarordnung (WDO) ist folgendes vorgesehen:
Verweis (förmlicher Tadel)
strenger Verweis (förmlicher Tadel, DER VOR DIENSTGRADGLEICHEN UND -HÖHEREN SOLDATEN der Einheit bekanntgemacht wird)
Disziplinarbuße (Geldbuße bis zur Höhe eines monatlichen Wehrsolds oder der Bezüge eines SaZ)
Ausgangsbeschränkung (=Verbot mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen lang die dienstliche Unterkunft zu verlassen) zus. kann das Verbot ausgesprochen werden, Gemeinschaftsräume zu betreten und/oder Besuche zu empfangen (=verschärfte Ausgangsbeschränkung)
Disziplinararrest (=Freiheitsentziehung für mindestens drei Tage bis höchstens drei Wochen) Arrest darf nur nach vorheriger Zustimmung einess Truppendienstrichters verhängt werden!
Konkret genug?
Zitat von: KSK-Buddy am 27. Mai 2003, 13:44:30
;)
Gemäß der Wehrdisziplinarordnung (WDO) ist folgendes vorgesehen:
viele schöne Sachen
Sind dies also
Zitat...die interdisziplinarischen Maßnahmen, welche auch in einem Katalog zusammengefasst sind. Und die sind alle erlaubt. :-) Nach dem Motto: Erhaltung des Esprit des Corps und so.
...übrigens außerhalb der Hoheitsgebiete der BRD an Bord von Schiffen und Booten der Bundesmarine ist die WDO noch einen Tick strenger. Dort können Besatzungsmitglieder, die grob gegen die Disziplin verstossen haben zum Schutze der Mannschaft sogar OHNE Zustimmung eines Richters in strengem Gewahrsam genommen werden :-))
Ja das sind die Hauptbestandteile des disziplinarischen Strafkataloges! Da gibt es dann daneben noch die "Erzieherischen Maßnahmen" (klingt blöd, ist aber so) zu denen aber auch die (im schlimmsten Falle) Wiederholung des Grundwehrdienstes zählt (genannt: "Verlängerung eines einzelnen Dienst-/Ausbildungsabschnitt)!
Lob und Anerkennung!
Lass blos die Finger von der Disziplinargewalt und am Besten auch von "Erzieherischen Massnahmen"!
1.) Heisst es Wiederholung eines Ausbidlungsabschnitts
2.) Darf diese Wiederholung nicht länger als eine Stunde dauern.
3.) Die Anwendung der WBO im Disziplinarverfahren regelt ausschliesslich §42 WDO
...und melden uns Live aus der Kanzlei Buddy&Beisser, wo derzeit heftigste Streitgespräche unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden...
;)
Schiff und Luftfahrzeuge, die die Hoheitszeichen der BRD tragen sind als Hoheitsgebiet der BRD anzusehen.
:o
Toll erkannt, das auf Schiffen, die unter deutscher Flagge fahren auch deutsches Recht gilt. Die WDO enthält trotzdem diesen Punkt, der Diszi's auch ohne Richterbeschluß zum Schutze des Schiffes und der Besatzung legalisiert.
@wadenbeisser: Du meinst den Unterpunkt 603 b) Wiederholungsdienst bis zu einer Stunde
Ich meine den Unterpunkt 503 d) Verlängerung eines einzelnen Dienst-/Ausbildungsabschnitts !!
Bitte die Maßnahmen GENAU durchlesen, ehe wieder (sinnloserweise) scharf geschossen wird!!
ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen...
;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D
So klar ist das nicht. Im § 4 StGB wird dies extra für das Strafrecht normiert.
Und das Maßnahmen ohne richterliche Anordnung auf Schiffen geschehen können, scheint nur billig da sich Schiffe regelmäßig weit vom nächsten Richter weg befinden. Und ich denke die Maßnahme wird im Nachhinein noch durch einen Richter geprüft.
@ Alle:
Immer schön differenzieren:
Strafrecht normiert strafbares Verhalten, durchgesetzt wird es durch (zivile) Strafgerichte. Diese "Strafe" gilt der Abschreckung und Erziehung.
Disziplinarmaßnahmen (durch den Disziplinarvorgesetzen z. B. KpChef) dienen NUR der Erziehung der Soldaten.
Nun kann es vorkommen, das der "Soldat" ein Verhalten an den Tag legt, wo sowohl der Staat (vertreten durch den Staatsanwalt) einen Strafanspruch durchsetzen möchte, als auch der Dizsiplinarvorgesetzte Handlungsbedarf sieht. (wobei in der Regel das Sachgleiche Strafverfahren "abgewartet" wird, manchmal "muß" aber auch schneller gehandelt werden.).
Daneben gibt es Verhaltensweisen, die die Bundeswehr als "falsch" ansieht, die aber kein "strafbares" Verhalten sind (z. B. zum spät zum Dienst erscheinen), dann gibt es halt nur eine EM oder halt ne Dizsiplinarmaßnahme ...
Horrido
F K
hm, um mal auf dieses beispiel mit dem "verspätet zum dienst aufschlagen" aufzugreifen: könnte sowas eigentlich als disziplinar zu "würdigen" aufgefasst werden? unser uffz hatte mal erzählt, theoretisch könnte man schon ein diszi "ergattern", wenn man nur verschläft ... ist dem so?
und (bevor mir sowas auch geraten wird): ja, ich werde die finger von disziplinaren und erzieherischen massnahmen lassen ;) ... vorerst 8)
@ Timid:
Deine Frage war: Kann ein verspätetes zum Diensterscheinen zu einer Disziplinaren Maßnahme (auch Diszi genannt) führen?
Antwort: JA.
Ist dies (beim ersten Mal ...) wahrscheinlich? Eher nicht !
Zur Sache: Der Soldat erhält Aufträge (Befehle), diese hat er nach besten Wissen und Gewissen umzusetzen. Entgegen z. B. dem Strafrecht kommt es auf ein "Verschulden" NICHT an.
D. h. auch wenn der "Wecker" einen technischen Defekt hatte, und der Soldat verschläft deswegen und erscheint zu spät zum Dienst, handelt es sich um ein Dienstvergehen. Gleiche Situation bei schlechten Wetter mit der "Ausrede": Der einsetzende Schneefall hat zu Verkehrschaos geführt, deshalb bin ich zu spät gekommen ... interessiert alles nicht ...
Zu spätes Erscheinen zum Dienst ist also IMMER ein Dienstvergehen (auch bei einem z. B. unverschuldetem Unfall, das ist aber ein Rechtfertigungsgrund ... daher dann kein "Diszi" ...).
Stellt sich nun also die Frage, wie auf das Dienstvergehen zu reagieren ist?
Handelt es sich um einen ansonsten untadeligen Soldaten, wird man es bei einer erzieherischen Maßnahme (Du Du Du ...) belassen.
Kommt dies Verhalten allerdings wiederholt vor oder ist der Soldat ansonsten schon "unangenehm" aufgefallen, kann eine Disziplinare Maßnahme angemessen sein, um den Soldaten zu erziehen.
Welche Disziplinare Maßnahme geeignet und angemessen ist, hängt von der Einschätzung des Disziplinarvorgesetzten (da gibt es einen weiten Spielraum) ab.
Horrido
F K
Naja es gibt mehrere Theorien welchen Zweck die Strafe im Strafrecht haben soll, dies im einzelnen aufzuzählen sprengt aber den Rahmen hier.
@FK
:D danke für die ausführung. werd ich mir merken, falls das mal einem meiner (zukünftigen) untergebenen passieren sollte.
eine andere frage noch, passt ja fast zum thema mit der verkehrskontrolle:
wie genau ist eine "belehrung" einzustufen? als befehl? (konnte dazu leider nichts in meinen unterlagen finden ...)
gab bei uns immer die standart-freitags-dienstschluss-belehrung "keine drogen; kein alkohol vor und während der fahrt".
mkg
Timid
@ Timid:
Als BEFEHL.
Wie war das noch? Aus meinem älter werdenden Gedächnis:
"Eine dienstliche Anweisung eines militärischen Vorgesetzten zu einem bestimmten Verhalten mit dem Anspruch auf Gehorsam ..." oder so.
Auch ein Befehl ist z. B. wenn es auf einer KpChef Weiterbildung im U-Raum sehr freundlich heißt: "Meine Herren, ich darf Sie bitten aufzustehen ...".
Gemeint ist das gleiche wie in der Allg GA: " ALLES AUF, ACHTUNG ..."
Der dienstliche Zweck ist die Sicherstellung der Gesundheit der Soldaten auf dem MotMarsch, ein Vorgesetztenverhältnis haben wir, ein bestimmtes Verhalten ist auch gefordert ...
Aber unabhängig von dem Befehl haben wir (bei nichtbefolgen) dann auch ggf. Strafttaten bzw. OWis.
Der "gesunde Menschenverstand" sollte daher schon soein Verhalten "verbieten".
Ach ja: Die "Kunst" in der Erwachsenenbildung ist es, dem Soldaten klar zu machen, welches Verhalten man sich als vorgesetzter wünscht, hier eine Einsicht zu Erzielen, und dann halt KEINE Diszis mehr zu benötigen. ;.)
Horrido
F K
Ich sehe das ganz genauso, wie Du. (FD) Danke für die Ausführungen. Natürlich ist es so, dass man mit Diszi's nicht um sich werfen sollte und auch nicht "unendlich" darf. (Diese "Waffe" stumpft auch schnell ab, bei ganz harten Fällen!) In der Regel sind die Wehrdienstler ja auch schon erzogen genug.
@FK
Danke! :)
Wollte das halt nur mal genauer erklärt haben, da es bei uns auf entsprechende Nachfragen keine wirklich zufriedenstellenden Antworten gab ::) Foren sind doch eine tolle Erfindung 8)
Wie gesagt, werd ich mir für später merken. Wobei sowas vermutlich ja eh beim RUL (erst nächstes Jahr für mich :'() etc. noch entsprechend "gelehrt" werden dürfte.
MkG
Timid
@ Timid:
Disziplinarmaßnahmen sind "Erziehungsmittel" des Disziplinarvorgesetzten.
In der Regel ist der Disziplinarvorgesetzte zumindest in der Ebene KpChef (Hauptmann).
Für einen Unteroffizier stehen die Erzieherischen Maßnahmen (im wesentlichen Lob und Tadel) zur Verfügung.
Also wird auf dem RUL auch nur die EM unterrichtet. Befehlsrecht und VVO werden natürlich auch auf dem RUL unterrichtet.
Daher ist es für einen Unteroffizier sogar eher noch wichtiger, eine vernünftige Erwachsenenbildung zubetreiben (Einsicht in die Dinge zu erreichen), da er keine "wirklich schweren Erziehungsmittel" zur Verfügung hat.
(Und bei der Lebenserfahrung und dem Alter der durchschnittlichen Unteroffiziere (Dienstgrad Uffz / Stuffz) ist das auch wirklich gut so ... ich habe mich damals auch für "richtig erwachsen" gehalten, im Alter wird man dann klüger .. ;.))
Zitat von: F K am 30. Mai 2003, 13:59:11
... ich habe mich damals auch für "richtig erwachsen" gehalten, im Alter wird man dann klüger .. ;.))
Ja, da ist was dran ;D
Um noch einmal die noch immer unbeantwortete Frage
"Seit wann gehört denn der Erhalt des Ansehens der Einheit zu den Soldatenpflichten und seit wann ist die Schädigung derselbigen ein Dienstvergehen?"
aufzugreifen:
In der Öffentlichkeit ist das Ansehen einer speziellen Einheit wohl dem der ganzen Bundeswehr gleichzusetzen, da diese hier keine Unterscheidungen treffen wird (kann)...
Soldatengesetz
§ 17
Verhalten im und außer Dienst
(1)
Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2)
Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3)
Ein Offizier oder Unteroffizier muß auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
In der Praxis wird der § 17 allerdings selten konkret verwendet, da das konkrete Vergehen dann meist andere §§ noch stärker betrifft...
Es ging mir ja um etwas anderes.
1.) Der Erhalt des Ansehens einer Einheit ist definitiv keine Pflicht des Soldaten.
2.) Demnach ist auch eine Schädigung derselben kein Dienstvergehen.
3.) Also kann nach erfolgtem Urteil eines Strafgerichts auch nicht die Regel gelten: je höher sie Strafe desto höher die Disziplinarmassnahme wegen Ansehnssschädigung der Einheit.
4.) Aus §17 SG ergebn sich folgende Pflichten des Soldaten:
a) § 17 (1) Pflicht zur Wahrung der Disziplin und dienstlichen Stellung des Vorgesetzten
b) § 17 (2) Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Bw (S.1) bzw. der eigenen dienstlichen Stellung (S.2)
c) § 17 (3) Wohlverhaltenspflicht für Offz u. Uffz auch nach Beendigung des aktiven Wehrdienstes
d) § 17 (4) Pflicht zur Gesunderhaltung und zur Gesundheitswiederherstellung
5.) Ein Soldat, der eine Straftat begangen hat und wegen dieser verurteilt wird, führt dadurch auch nicht automatisch einen Ansehensverlust der Bw herbei.
6.) Im Rahmen der Aufnahme der Tatbestandsmässigkeit kommt natürlich auch §17SG zum Tragen.
7.) Dass er konkret nicht erscheint (sowie alle anderen §§ des SG) liegt daran, dass in der Tenorierung im Disziplinarverfahren (sprich in der Disziplinarformel bzw. Diziplinartenor) kein § explizit genannt wird sondern lediglich der erwiesene Sachverhalt dargestellt wird.
8.) Wenn ein Sldat durch eine Handlung mehrere Dienstvergehen begangen hat, so wird er auch für alle Dienstvergehen durch eine Disziplinarmassnahme gemassregelt.
@ Alle:
Wadenbeisser stellt die Dinge schon richtig dar.
Hinzukommt, das die "Ansehensschädigung" der Bundeswehr natürlich auch vom Dienstgrad abhängt (sprich: Bei Mannschaftsdienstgraden wird man wesentlich geringere Maßstäbe anlegen ...) und die Rechtssprechung davon ausgeht, das die Bevölkerung zwischen dem Fehlverhalten eines einzelnenen Soldaten und der BW unterscheiden kann.
Ergänzug zu meinem Post:
9.) Wenn schon, sollte man den Paragrafen
a) komplett zitieren
b) nur den konkreten Absatz
c) Kürzungen im Zitat auch kenntlich machen.
Ergänzung zu Franks Post:
Dies ergibt sich aus §10, Abs. 1SG, dem sog. Massnahmeverschärfungsgrundsatz ("Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.")
Noch mal was zum Zitieren von §. Man kann auch kürzer zitieren: Man brauch den Absatz nicht durch "Abs. + arabische Ziffer" kennzeichnen. Eine einfache römische Ziffer tut es auch. Einzelne Sätze in Absätzen kennzeichnet man dann wieder mit einer arabischen Ziffer.
z.B.: §17 Abs. 1 Satz 3 = § 17 I 3