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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: finny868 am 12. April 2011, 22:18:37

Titel: SAZ und Ratsmitglied
Beitrag von: finny868 am 12. April 2011, 22:18:37
Hallo Leute,

Ich bin Ratsmitglied in einer Partei nun ist meine Frage, kennt sich jemand ein bisschen damit aus, ob man wegen der "Unabkömmlichkeit" Lehrgänge in der Nähe bekommen kann oder zumindest die Wahrscheinlichkeit so höher ist?

Danke schonmal....

Lieben Gruß :)
Titel: Re:SAZ und Ratsmitglied
Beitrag von: Andi am 12. April 2011, 22:22:15
Relevant sind öffentliche Ämter, nicht Parteiämter. Wenn du Ratsmitglied in einem Gemeinde- oder Stadtrat bist hat derf Dienstherr dies bei Personalentscheidungen zu berücksichtigen, so dass du nicht gegen deinen Willen versetzt werden kannst. Kürzere Kommandierungen dürften aber anders bewertet werden.

Gruß Andi
Titel: Re:SAZ und Ratsmitglied
Beitrag von: finny868 am 12. April 2011, 22:40:03
Danke für deine Antwort :D

Meines Wissens ist Ratsmitglied ein öffentliches Amt. Die Frage ist halt, wenn ich auf Lehrgang bin (3-4 Monate) kann ich in dieser Zeit an keinen Sitzungen teilnehmen. Was für mein Amt nicht gerade förderlich ist. Denn auch dort muss ich meinen Pflichten nachgehen....

Es gibt die Möglichkeit, diesen Lehrgang auch Ortsnaher zu absolvieren, jedoch sind diese Stellen rah und eigentlich nur für Soldaten vorgesehen, die schnell und Einsatznah ausgebildet werden müssen.

Lieben Gruss ;)

Titel: Re:SAZ und Ratsmitglied
Beitrag von: Ballisto am 13. April 2011, 00:41:28
ZitatEs gibt die Möglichkeit, diesen Lehrgang auch Ortsnaher zu absolvieren, jedoch sind diese Stellen rah und eigentlich nur für Soldaten vorgesehen, die schnell und Einsatznah ausgebildet werden müssen.


Denkfehler: Auch wenn der Lehrgangsort näher am Wohnort liegt wird es vmtl. keine regelmäßigen Freistellungen wg. Sitzungen o.ä. geben, und mit Sicherheit nicht bei parteiinternen Veranstaltungen. "Unabkömmlich" bist Du wegen und während des Dienstes, nicht umgekehrt wegen eines (Ehren)amtes, und Deine "Pflichten" solltest Du eventuell in die richtige Reihenfolge bringen.
Titel: Re:SAZ und Ratsmitglied
Beitrag von: Flexscan am 13. April 2011, 01:10:46
Würd mich mal intressieren, was der Kamerad macht, wenn der sonnige Südens von Afghanistan ruft oder das Kosovo...

Denk mal nich das man da solche Lehrgänge besuchen kann.  ::)
Titel: Re:SAZ und Ratsmitglied
Beitrag von: miguhamburg1 am 13. April 2011, 06:00:21
Diese Fragen sind seit Jahren vom BVG endgültig entschieden worden: Dienstliche (Bw) Interessen haben in jedem Fall Vorrang vor privaten Interessen (Ehrenämter). Ist also ein Soldat Abgeordneter eines Kommunalparlaments, kann er sehr wohl bei Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit kommandiert und auch versetzt werden. Hierbei ist vom Dienstherr ein strenger Maßstab anzulegen und dem Soldaten im Allgemeinen zu ermöglichen, sein Mandat auszuüben, wenn dadurch dienstliche Belange nicht gefährdet werden.

Heißt also: Auch ein Kommunalabgeordneter hat Lehrgänge zu besuchen, an Ausbildungsvorhaben (z.B. Truppenübungsplatzaufenthalten) und Einsätzen teilzunehmen, auch wenn er dadurch die eine oder andere Sitzung seines Parlaments verpasst.

In Bezug auf Ihre Frage bedeutet es, dass es darauf ankommt, ob es einen alternativen Ort für den bestehenden Lehrgang überhaupt gibt. Denn nur dann wäre der Dienstherr gehalten, Sie in den näheren zu kommandieren.
Titel: Re:SAZ und Ratsmitglied
Beitrag von: Schamane am 13. April 2011, 06:44:47
@ Miguhamburg1 sie haben nach den Urteilen des BVG in der Regel recht.
@ finni868 hier hilft das Gesetz über die Rechtsstellung des Soldaten weiter. Ein Kommunalparlament ist als zu "niedrig" anzusetzen siehe § 21 und 25 Des Gesetzes über die Rechtsstellung des Soldaten. Hierbei würde in ihrem Fall der
Zitat§25 Satz 3 " Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Soldaten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind. Urlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt werden, wenn nach Abwägung den Interessen des Dienstherrn gegenüber den Interessen der kommunalen Selbstverwaltung ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen ist; in diesen Fällen liegt die Entscheidung beim Bundesministerium der Verteidigung." Gesetz über die Rechtsstellung des Soldaten Stand 13.04.2011
Hieraus ergibt sich der sehr hohe Ansatz für eine derartige Entscheidung. Nach der Richtlinie darf Politik nur durch Politik eingeschränkt werden. Die Urteilskommentare können sie in ihrer nächstgelegenen juristischen Fakultätsbib ansehen, da ich den Band nicht zur Hand habe.