Habe mal eine Frage.
Wurde 08/01 aus der bundeswehr als HG entlassen. Aufgrund längerer Arbeitslosigkeit habe ich mich entschlossen im Oktober 2002 als Wiedereinsteller beim Nachschubgewinnungszentrum OST in Berlin zu bewerben. Nach zahlreichen Anrufen wurde mir jetzt nach 8Monaten mitgeteilt das meine Bewerbung vom Rechtsberater aufgrund eines Alkoholdelikts 08/01 erst nach ablauf einer 2Jahresfrist bearbeitet werden kann. Ist das normal oder hat jemand andere Erfahrungen gemacht.
Was genau betrifft Ihre Frage? 8 Monate bis zu einer Antwort sind nicht normal (wäre ja auch schlimm), das Sie mit einem Alkoholdelikt (evtl. vielleicht auch noch während Sie Soldat waren?!) Probleme haben, von der BW wieder eingestellt zu werden wiederum dürfte doch jetzt nicht so verwunderlich sein, oder?
War das Alkoholdelikt eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Sprich was hast du genau begangen.
Zitat von: Marcel1 am 03. Juni 2003, 10:49:34
Habe mal eine Frage.
Wurde 08/01 aus der bundeswehr als HG entlassen. Aufgrund längerer Arbeitslosigkeit habe ich mich entschlossen im Oktober 2002 als Wiedereinsteller beim Nachschubgewinnungszentrum OST in Berlin zu bewerben. Nach zahlreichen Anrufen wurde mir jetzt nach 8Monaten mitgeteilt das meine Bewerbung vom Rechtsberater aufgrund eines Alkoholdelikts 08/01 erst nach ablauf einer 2Jahresfrist bearbeitet werden kann. Ist das normal oder hat jemand andere Erfahrungen gemacht. -wurde 2tage vor meiner Entlassung mit 1,69promille angehalten habe es damals aber nicht meinem vorgesetzten gemeldet. es kam zu einem strafbefehl habe meinen Führerschein nun aber seit 1jahr wieder.
Hallo,
habe mal meine Frau gefragt, die "Preise" für sowas:
Trunkenheit am Lenker, Ersttäter (in Essen) ergibt:
- 40 Tagessätze Geldstrafe
- FührerscheinENTZUG
- FührerscheinSPERRE 8 Monate
Falls dabei dann noch fast einen Unfall verursacht, dann Straßenverkehrsvergefährdung mit
- 50 Tagessätze Geldstrafe
- FührerscheinENTZUG
- FührerscheinSPERRE 10 Monaten.
VORBESTRAFT wäre man erst bei über 90 Tagessätzen Geldstrafe.
Auch taucht sowas NICHT im polizeilichen Führungszeugnis auf.
Falls die Staatsanwaltschaft aber "mitgekriegt" hat, das man im Dienst der BW steht, gibt es eine "MISTA" Mitteilung, sprich der Dienstherr wird informiert.
Also am besten nachfragen, welche Bestimmungen es bezüglich Alkoholdelikten bei Wiedereinstellung gibt.
MkG
F K
Wenn du es ganz genau wissen möchtest:
§316 StGB Trunkenheit im Verkehr kann es Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geben.
und falls ein Unfall geschehen wäre:
§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs: da kann es sogar bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe geben.
@ Swen:
Schön, das Du einen Gesetzestext hast.
In der PRAXIS (beim Strafbefehl) wird das von mir dargestellte Ergebnis die Folge sein.
Bei Straßenverkehsgefährdung ist KEIN Unfall erforderlich, es heißt ja "Gefährdung". Notwendig ist ein "Beinaheunfall" bzw. eine konkrete Gefährdung von Leben oder Sachen von bedeutendem Wert ...
@ F K:
Schön das du in einem Kommentar oder in einem Lehrbuch nachgelesen hast. ;D
Die konkrete Gefährdung habe ich leider bei meiner letzten Antwort übersehen