Hallo lieben Forengemeinde.
Ich habe eine Frage bezüglich der Verpflichtungserklärung. Es geht genauer darum, ab wann man sich quasi "fest" verpflichtet hat (mal abgesehen von der Widerrufsmöglichkeit).
Und zwar hatte ich letztens mit einem Freund, der sich bei der Bundeswehr für die Feldwebellaufbahn beworben hat eine Diskussion, ab wann er sich verpflichtet hat. Er hat seine Bewerbung abgeschickt und wartet nun auf Post vom Zentrum für Nachwuchsgewinnung. Er ist der Meinung, vorrausgesetzt er besteht alle Tests und wird für geeignet erklärt und es ist eine offene Stelle frei, dass er nach dem Gespräch beim Einplaner seine Unterschrift leisten muss und dann damit quasi seine militärische Laufbahn beginnt zu dem für seine Stelle angegebenen Zeitpunkt. Ich selbst bin jedoch der Meinung, dass er nach dem Einplanungsgespräch erst einmal warten muss, bis die Bundeswehr ihm schriftlich bestätigt, dass er diese Stelle zum angegebenen Zeitpunkt antreten kann und dann beim zuständigen Kreiswehrersatzamt seine Unterschrift zur Verpflichtungserklärung leistet. Wer von uns beiden hat nun Recht? Und könnte er nach dieser Unterschrift beim KWEA noch vor dem ersten geplanten Dienstantritt seine Verpflichtung widerrufen? Wir haben leider keinen Konsens gefunden und bei Google bin ich auch nicht viel schlauer geworden zu dieser Fragestellung. Deshalb hoffe ich, dass mir hier die erfahrenen Experten im Forum weiterhelfen können. Ich danke euch bereits im voraus für eine Antwort! :)
Im Normalfall verpflichten sich viele Bewerber bei den ZNwG oder der OPZ, wenn sie eine Einstellungszusage bekommen. Andere verpflichten sich erst, wenn sie die Einstellungszusage schriftlich bekommen haben, indem sie das Formblatt nebst Anlagen zu Hause unterschreiben und dann an das ZNwG oder die OPZ zurückschicken.
Zum KWEA muss jedoch keiner für die Verpflichtung, warum auch?
Zitat von: miguhamburg1 am 21. Juli 2011, 23:46:53
Zum KWEA muss jedoch keiner für die Verpflichtung, warum auch?
Ich dachte einfach es ist dann der Weg, die Unterschrift zu leisten im Beisein eines Bundeswehrangehörigen zur Beantwortung etwaiger Fragen. Dies geschieht ja dann im ZNwG.
Zitat von: miguhamburg1 am 21. Juli 2011, 23:46:53
1.Im Normalfall verpflichten sich viele Bewerber bei den ZNwG oder der OPZ, wenn sie eine Einstellungszusage bekommen. 2.Andere verpflichten sich erst, wenn sie die Einstellungszusage schriftlich bekommen haben, indem sie das Formblatt nebst Anlagen zu Hause unterschreiben und dann an das ZNwG oder die OPZ zurückschicken.
Gibt es zwischen 1. und 2. einen Unterschied? Also die, die gleich unterschreiben haben die Stelle dann sicher und die anderen, die es erst zuhause machen wollen, könnten ihre Zusage noch verlieren? Vorrausgesetzt er unterscheibt gleich beim ZNwG, kann er sich dann auch sicher sein, dass er wirklich genommen wird? Hab hier schon einen Thread gefunden, indem eine Stellenzusage beim ZNwG wieder von Bundeswehrseite schriftlich "gestrichen" wurde. (weiß nicht, ob man es so nennen kann) Ist ja dann blöd, wenn man aufgrund längerer Kündigungsfristen beim derzeitigen Arbeitgeber tatsächlich kündigt und dann doch nicht seinen Dienst bei der Bundeswehr antreten kann. Ist es also dann besser erst zuhause zu unterschreiben?
Wenn man im ZNwG/in der OPZ eine feste Stelle angeboten bekommt, kann man direkt da unterschreiben. Man könnte natürlich auch die Unterlagen mit nach Hause nehmen und später unterschreiben- ist dann die Frage, wiel lange die Stelle frei gehalten wird.
Wenn es noch Probleme mit der Stelle gibt, bekommt man die Unterlagen später zugeschickt.
Aber warum soll man im Beisein eines Bundeswehrangehörigen unterschreiben- das ist ja nicht wie bei Notaren? Die Fragen sollten natürlich vor der unterschrift geklärt sein, aber da wäre dann der Einplaner und nicht das KWEA zuständig.
Ok, vielen Dank für die Antworten!