Bundeswehrforum.de

Sonstiges => Archiv => Laufbahn und Karriere => Thema gestartet von: MiriSan am 02. August 2011, 13:10:39

Titel: Urlaubskürzung
Beitrag von: MiriSan am 02. August 2011, 13:10:39
hallo Kameraden,
ich bin Stuffz und seit 2005 bei der Bundeswehr, zur Zeit in Daun stationiert.
Gerade mache ich im Rahmen einer BFD Maßnahme mein 4 Wöchiges Praktikum in meiner Heimat (530 km entfernt) und habe danach noch 10 Tage Urlaub. Dieser wurde im April genehmigt.
Da ich wegen Krankheit im Mai nicht am Truppenübungsplatzaufenthalt teil nehmen konnte rief mich jetzt mein Zugführer an und meinte ich muss meinen Urlaub verkürtzen und in dieser Zeit den Aufenthalt nachholen. Gebucht habe ich in meinem Urlaub leider nichts sonst wäre es einfach aber so ...

Dürfen die das überhaupt bzw wie kann ich mich dagegen wehren???
Titel: Re:Urlaubskürzung
Beitrag von: F_K am 02. August 2011, 13:13:13
Frage:

- Laufbahn und Restdienstzeit?
- Dienstliche Notwendigkeit des Truppenübungsplatzes (Auslandsvorbereitung)?

- ggf. also Ja.
Titel: Re:Urlaubskürzung
Beitrag von: wolverine am 02. August 2011, 13:22:56
Genehmigter Urlaub kann widerrufen werden wenn zwingende dienstliche Gründe dagegenstehen. Ob das so ist, dazu fehlen mir die Details. Mittel dagegen? Na was wohl? Beschwerde?!
Titel: Re:Urlaubskürzung
Beitrag von: ulli76 am 02. August 2011, 13:32:58
Den Urlaub muss übrigens der Disziplinarvorgesetzte schriftlich widerrufen.

Anruf vom Zugführer reicht demnach also nicht so einfach. Kann aber auch sein, dass er im Auftrag vom Chef angerufen hat und das Schriftliche noch nachfolgt.
Titel: Re:Urlaubskürzung
Beitrag von: MiriSan am 02. August 2011, 13:46:06
Laufbahn 8 Jahre Stuffz Restdienstzeit 31.03.2013, BFD 01.10.2012, Notwendigkeit ist nur das wir einmal im Jahr trausen waren, auslandseinsatz nein, Abgeklärt mit dem Chef wird es schon sein aber Beschwerde ist grad blöd da ich ja im Praktikum bis dahin bin und das 530 km weg ist
Titel: Re:Urlaubskürzung
Beitrag von: F_K am 02. August 2011, 13:59:20
ZitatNotwendigkeit ist nur das wir einmal im Jahr trausen waren

.. ich kann dass sachlich / inhaltlich nicht bewerten - hört sich aber in Deinen Worten nach einer dienstlichen Notwendig an.
Wenn der Chef den Urlaub schriftlich widerruft - ist dies ein Befehl dem Folge zu leisten ist (Eine Beschwerde geht mündlich, schriftlich, fernmündlich oder in anderer Form - warum sind da irgentwelche km ein Problem?)
Titel: Re:Urlaubskürzung
Beitrag von: Andi am 02. August 2011, 15:29:16
Zitat von: F_K am 02. August 2011, 13:59:20
Eine Beschwerde geht mündlich, schriftlich, fernmündlich oder in anderer Form - warum sind da irgentwelche km ein Problem?

Nein, sie kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden, zur Niederschrift ist aber körperliche Anwesenheit erforderlich, da sie am Ende vom Beschwerdeführer gegenzuzeichnen ist.
Die Entfernung ist aber tatsächlich kein Problem, wozu gibt es Einschreiben. Vorher würde ich aber noch mal das Gespräch mit dem Disziplinarvorgesetzten suchen.
Das eine zwingende dienstliche Notwendigkeit den Urlaub zu widerrufen damit begründet werden kann, dass jeder Soldat nach Auffassung eines KpChef pro Jahr einmal auf dem Übungsplatz gewesen sein muss würde ich jetzt mal pauschal in Zweifel ziehen.

Eine Beschwer sehe ich aber bereits darin, dass schon seit Mai bekannt ist, dass es seit der Erkrankung Gründe gegen den bereits genehmigten Urlaub gibt und er erst jetzt widerrufen wird.
Dies widerspricht klar dem Grundsatz, dass Freizeit wo immer möglich planbar sein muss, dies gilt erst recht für den Jahresurlaub.

Gruß Andi
Titel: Re:Urlaubskürzung
Beitrag von: MiriSan am 02. August 2011, 15:37:12
danke erst einmal für die antwort andi, das problem was ich dazu jetzt noch habe ich halt das ich schon mit ihm telefoniert habe und er das nicht einsieht ich muss also entweder in meiner ersten oder in meiner zweiten urlaubswoche in die einheit.
für die erste woche habe ich aber mein praktikum von mir aus verlängert weil ich da noch eine schulung mitmachen kann, die wenn ich sie habe meine zusage in der firma bedeutet wenn ich nächstet jahr gehe
und in der 2. woche ist es so das ich da nicht direkt urlaub habe sondern schichtfrei, das sind 6 tage frei die ich vom dienstplan her habe weil ich im schichtdienst bin. das würde dann aber heisen wenn ich zu dieser zeit auf den trüpl mit gehe würde ich die tage einfach verschenken die ich eigentlich frei hätte da sie mir dann nicht als fvd wieder gegeben werden
Titel: Re:Urlaubskürzung
Beitrag von: justice005 am 02. August 2011, 15:49:13
Also so lange der Urlaub nicht vom Disziplinarvorgesetzten widerrufen wird, gilt der Urlaub. Damit gibt es noch gar keine Beschwer und demzufolge wäre eine jetzige Beschwerde unzulässig.

Gleichwohl würde ich den KpChef anrufen und ihn fragen, was da los ist. Vielleicht klärt sich die Sache ja dann.

WENN der KpChef dann den Urlauf offiziell widerruft, würde ich tatsächlich Beschwerde einlegen. Für die Beschwerdeentscheidung ist der Bataillonskommandeur zuständig. Ich halte es auch für zweifelhaft, dass vorliegend eine ernste dienstliche Notwendigkeit besteht, den Urlaub zu widerrufen, insbesodere, da die Planung ja nun schon länger her ist.

Titel: Re:Urlaubskürzung
Beitrag von: MiriSan am 02. August 2011, 16:04:33
und wenn ich dann eine beschwerde in form eines Einschreibens los schicken würde, wird die dann ohne das ich mich noch melden muss bearbeitet weil ich kenn das immer so das man da dann noch persönlich zum chef muss
Titel: Re:Urlaubskürzung
Beitrag von: KlausP am 02. August 2011, 16:12:02
Der Chef bearbeitet doch die Beschwerde gar nicht! Sie beschweren sich doch darüber, dass Ihr Chef den durch ihn genehmigten Urlaub widerruft, als beschweren Sie sich gegen den Chef. Ihr Zugführer ist in keinem Fall berechtigt, den Urlaub zu widerrufen, weil er auch nicht berechtigt ist, Ihren Urlaub zu genehmigen. Wenn Sie sich beschweren, richten Sie die Beschwerde direkt an Ihren nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten.

Wobei ich mir im Moment nicht sicher bin, dass der Chef überhaupt berechtigt ist, genehmigten Urlaub so ohne weiteres zu widerrufen. Ich hab zu Hause leider keine 14/5, um in die Ausführungsbestimmungen der SUV zu schauen.  ::) Wenn Sie nämlich im Vertrauen auf den genehmigten Urlaub eine Reise oder ein Hotel gebucht hätten, würden bei Widerruf des Urlaubs Stornierungskosten auf die Bundeswehr zukommen und das kann der Chef gar nicht entscheiden.
Titel: Re:Urlaubskürzung
Beitrag von: F_K am 02. August 2011, 16:19:11
Zitatfür die erste woche habe ich aber mein praktikum von mir aus verlängert

Dienstpflichtverletzung? ... weil Urlaub Urlaub ist und eine Arbeitstätigkeit dem Erholungsgedanken wiederspricht ...

Zitatund in der 2. woche ist es so das ich da nicht direkt urlaub habe sondern schichtfrei,

Ja? Es geht also nicht um einen Widerruf von Urlaub, sondern nur darum, aus dienstlichen Erfordernissen keine Freistellung vom Dienst zu gewähren - die daran gestellten Ansprüche sind sehr viel geringer als beim Urlaub ...

.. in diesem Sinne: Ohne eine vollumfängliche Sachdarstellung (die bis jetzt nur in Salamitaktik teilweise erfolgt ist) kann der Sachverhalt nicht beurteilt werden.


@ KlausP:
Ohne Urlaub keine Urlaubsreise - die ja auch nach Vortrag garnicht gebucht ist ...
Titel: Re:Urlaubskürzung
Beitrag von: Andi am 02. August 2011, 16:31:06
Zitat von: MiriSan am 02. August 2011, 15:37:12
für die erste woche habe ich aber mein praktikum von mir aus verlängert weil ich da noch eine schulung mitmachen kann, die wenn ich sie habe meine zusage in der firma bedeutet wenn ich nächstet jahr gehe

Ist das dann Sonderurlaub für eine BFD-Maßnahme oder Erholungsurlaub?
Ersterer kann widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe dies erforderlich machen, letzterer nur, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erforderlich machen.

Zitat von: MiriSan am 02. August 2011, 15:37:12
und in der 2. woche ist es so das ich da nicht direkt urlaub habe sondern schichtfrei, das sind 6 tage frei die ich vom dienstplan her habe weil ich im schichtdienst bin.

Also kein Urlaub und kein Widerrufen von Urlaub.

Zitat von: MiriSan am 02. August 2011, 15:37:12
das würde dann aber heisen wenn ich zu dieser zeit auf den trüpl mit gehe würde ich die tage einfach verschenken die ich eigentlich frei hätte da sie mir dann nicht als fvd wieder gegeben werden

Das ist so pauschal falsch!
Da für Schichtdienstleistende eine (individuelle) Berechnung der Schichtdienstzeit über das Jahr hinweg anzustellen ist, die in Form eines Quotienten mit der Gesamturlaubstageanzahl zu multiplizieren ist, um den individuellen Jahresurlaubsanspruch zu berechen hat dieser Dienst im "Schichtfrei" direkte Auswirkungen auf die Berechnung des individuellen Jahreserholungsurlaubes.
Zudem bist du während des Übungsplatzaufenthaltes als Tagesdienstleistender anzusehen und erhältst dementsprechend auch Anrechnungsfälle, sofern sie entstehen.

Aber in diesem Fall hast du tatsächlich Pech gehabt und wirst auf Übung gehen müssen.
Es bleibt aber die Beschwer, weil dir dies nicht bereits im Mai mitgeteilt wurde. Ob du dich deswegen beschwerst oder nicht ist dir überlassen.

Gruß Andi