Hallo.
In kürze beginnen meine 23Monate, Meine Wohnung(390 Euro) die ich dann wohl eine lange zeit nicht mehr nutzen kann, möchte ich nicht kündigen.
Übernimmt die Bundeswehr die miete/ einen teil der miete?
Danke &
lg kleingarten
Wenn der Mietvertrag länger als drei Monate vor Einberufungstermin besteht können sie zusätzliche Zuschüsse geltend machen über die Unterhaltssicherung. Wenden sie sich da am besten an die Unterhaltssicherungsbehörde oder über den Spiess an den Sozialberater in ihrer Kaserne, wenn sie beim Bund sind.
Nur im ersten Monat ist es aufgrund der Kürze der Zeit etwas problematisch.
Zitat von: kleingarten am 07. August 2011, 17:00:57Übernimmt die Bundeswehr die miete/ einen teil der miete?
Nein, das ist Aufgabe der für den Wohnort zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde. Diese findet sich normalerweise auf Kreis- bzw. Stadtebene in der entsprechenden Verwaltung. Das beste wäre, wenn du dort einfach mal mit den Unterlagen (Einberufungsbescheid) vorbeischaust, da wird man dir dann helfen können.
Zitat von: Schamane am 07. August 2011, 17:11:38Wenn der Mietvertrag länger als drei Monate vor Einberufungstermin besteht können sie zusätzliche Zuschüsse geltend machen über die Unterhaltssicherung.
Das ist falsch! Sobald ein Mietverhältnis vor Dienstantritt bestand, springt die Unterhaltssicherung ein, bei weniger als einem halben Jahr Dauer anteilig, bei mehr oder einem entsprechenden Bedarf komplett (jeweils bis zu einem festgelegten Höchstbetrag).
Danke da muss ich mir mal den Sozialarbeiter in Kaserne schnappen, da hieß es der Mietvertrag muss mindestens 3 Monate vor dem Einberufungstermin bestanden haben. Dies Aussage stammt aus dem letzten Monat.
USG § 7a sagt dazu:
Zitat§ 7a Mietbeihilfe
(1) Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im Eigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 10 verfügen.
(2) Als Mietbeihilfe wird gewährt
1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 298,50 Euro, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate
erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt;
2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 209 Euro, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.
Überschreitet in den Fällen der Nummer 1 die Miete den Höchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrundlage mehr als 663,50 Euro, erhöht sich die Mietbeihilfe bis zu 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf 613,50 Euro monatlich. Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind.
(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen zu Grunde zu legen, der nach der Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen entfällt.
(4) Soweit Wohngeld nach § 20 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerechnet.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/usg/BJNR010460957.html