Hallo,
mich würde mal aus reiner Neugier interesieren, ob es bei der Bundeswehr auch sowas die die JAG Behörde bei der US Armee gibt?
Diese Behörde bzw Einrichtung untersucht Unfälle oder auch Verbrechen bei den Streitkräften, desweitern werden Kreigsgerichte dort verhandelt.
MfG
Shadow
Es gibt in Deutschland ein Disziplinarwesen und auch die Institution des Truppendienstgerichtes, welche sich mit Verstössen gegen das Soldatengesetz befassen.
Sachverhalte mir strafrechtlicher Relevanz werden aber an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
Wie ich finde durchaus zu Recht. So entsteht nicht der Eindruck eines parallelen Rechtsystemes, wie dies in den USA der Fall ist.
judge advocat general? *grins*
also wenn du das jetzt aus dem fernsehen hast, (wer kennt die serie nicht....mit leckeren, in uniformen rumlaufenden männerssen *grins*)
glaub nicht dran, was da vermittelt wird. so läuft das noch lange nicht ab....ist einfach nur mist!
soweit ich mich informiert hab, gibt es auch bei uns spezielle institutionen. die sind aber eher mit unseren "normalen" gerichten ect. vergleichbar.
nur dass die leute halt ahnung haben.
Zitatsoweit ich mich informiert hab, gibt es auch bei uns spezielle institutionen. die sind aber eher mit unseren "normalen" gerichten ect. vergleichbar.
Schön zu sehen, dass Leute ohne Wehrrechtsausbildung anscheinend besser über die Institutionen informiert sind als solche mit einer recht weit gehenden.
Danke ;)
Unsere Truppendienstgerichte bestehen parallel zu den ordentlichen Gerichten.
Das Soldaten wie letztens Herr Akbar oder demnächst Fräulein England von einem Militärgericht verurteilt werden geht nicht.
Dies wäre ein Fall für ein normales Strafgericht, wobei parallel ein Verfahren vor dem Truppendienstgericht stattfinden würde, welches über das weitere Schicksal des Delinquenten in den Streitkräften entscheidet.
:(
entschuldige bitte. @vertikal
und ich sagte: VERGLEICHBAR
Wenn Du uns jetzt noch verrätst, was genau 'vergleichbar' heisst, wäre ich sehr dankbar!
Ist nicht bös gemeint. Reines kindlich, unschuldiges Intereresse. ;)
In Deutschland bestand bis 1945 eine eigene Militärgerichtsbarkeit, an der Spitze das Reichskriegsgericht. Aufgrund der Erfahrungen aus der Weimarer Republik, bei welcher die Reichswehr einen Staat im Staat bildete, da die Angehörigen der Reichswehr nicht der zivilen Gerichtsbarkeit unterstanden, hat die Bundeswehr keine eigenen Wehrgerichte, ihre Angehörigen unterliegen der zivilen Justiz. Daher auch die Bezeichnung eines Soldaten als Staatsbürer in Uniform, da diese den, bis auf einige wenige rechtliche Ausnahmen, einzigen Unterschied zum normalen Staatsbürger ausmacht. Für die Entscheidungen nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung sind aber besonders eingerichtete Truppendienstgerichte zuständig. Das Grundgesetz ließe eigene Wehrgerichte für den Verteidigungsfall, für Auslandseinsätze sowie für Schiffe auf Hoher See zu, bislang wurden diese jedoch nicht eingerichtet.
Kann eine Entscheidungen der Truppendienstgerichte mit Rechtsmitteln angefochten werden, entscheiden hierüber die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts. Das Wehrrecht ist somit Teil des Öffentlichen Rechts.
Es gibt somit in Deutschland keine auch nur annähernd mit dem JAG vergleichbare Einrichtung, da die Befugnisse desselbigen ungleich höher sind, als die der Truppendienstgerichte in Deutschland. So werden dort auch Fälle des Landesverates behandelt, die in Deutschland der Zuständigkeit der Strafgerichte unterliegen.
Zum Rechtspflegebereich der Bundeswehr, welcher ein zivil oragnisierter Bereich ist, gehören etwa so 150-200 Beamtinnen und Beamte des höheren Nichttechnischen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt, d.h. 2 juristischen Staatsexamen.
Das sind zunächst die Richter an den Truppendienstgerichten, die zum Verantwortungsbereich des Verteidigungsminsters und nicht - wie die zivile Gerichtsbarkeit - zu dem des Justizministers gehören.
Dann sind darunter die Rechtslehrer an den Schulen der Bw (z.B. OSH, NschSH, ArtS, PzTrS, HUS, FüAKBw, etc.).
Der größte Anteil ist als Rechtsberater/Wehrdisziplinaranwalt bei den Divisionskommandos, bzw. den entsprechenden Kommandobehörden tätig. Die Division ist die Einleitungsbehörde für die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen. Diese kommen zur Anwendung, wenn bei schwerwiegenden Dienstvergehen die Anwendung einfacher Disziplinarmaßnahmen durch den nächsten Diziplarvorgesetzten (in der Regel der Kompaniechef) nicht ausreichend erscheint. Der Wehrdisziplinaranwalt übernimmt in den gerichtlichen Disziplinarverfahren eine ähnliche Aufgabe wie der Staatsanwalt im Strafverfahren.
Strafverfahren, auch wegen Straftaten nach dem Wehrstrafgesetz (z.B. Fahnenflucht, Eigenmächtige Abwesenheit, Gehorsamsverweigerung, Mißhandlung Untergebener, Mißbrauch der Befehlsbefugnis, etc.) werden wie bereits erwähnt vor den zivilen Strafgerichten abgehandelt.
Die Rechtsberater/Wehrdisziplinaranwälte haben also im Unterschied zu J.A.G. keinerlei staatsanwaltschaftliche Befugnisse zur Strafverfolgung, sondern werden nur im Rahmen von Diziplinarverfahren tätig. Außerdem sind sie, anders als die Kollegen von J.A.G. keine Soldaten.
Zu der letzten Aussage gibt es allerdings eine Ausnahme. Die Beamten der Rechtspflege gehen als Rechtsberaterstabsoffiziere mit in die Auslandseinsätze. Sie tun das im Rahmen einer Wehrübung im Soldatenstatus, d.h. in Uniform mit militärischem Dienstgrad. Der millitärische Dienstgrad entspricht dem zivilen Amt, also i.d.R. Major, Oberstleutnant,Oberst. Die Aufgabe des RBStOffz besteht in der juristischen Beratung des Kommandeurs in allen Fragen des WehrR, VölkerR, VN-Recht, ROE, etc. Zusätzlich stehen die RBStOffz im Auslandseinsatz allen Soldaten auch als erster Ansprechpartner bei privaten Rechtsproblemen zur Verfügung, da der Zugriff auf fachlichen Rat durch niedergelassenen Rechtsanwälte dort naturgemäß schwierig ist.
@ Streifen:
In Ergänzung deiner im wesentlichen richtigen Ausführungen:
- Der Disziplinarvorgetzte kann bei nicht ausreichender Disziplinargewalt das Verfahren an den NÄCHSThöheren D.-Vorgesetzten abgeben, diese hat dann etwas erweiterte Möglichkeiten.
- gemäß § 41 WDO sind bestimmte "einleitungswürdige" Dienstvergehen unabhängig von der Höhe der zu erwartenden "Erziehung" IMMER abzugeben.
- Der Wehrdisziplinaranwalt hat etwas andere Aufgaben als der Staatsanwalt, der W.- Anwalt MUSS sich noch stärker um die Bewertung der für den Angeklagten positiven Dinge bemühen, aber ansonsten stimmt das schon so.
Ansonsten: Prima.