Hallo Kameraden,
ich habe einige ähnliche Beiträge im Forum zwar gefunden, aber ist mein Anliegen doch nirgends ganz beantwortet worden, daher seit mir nicht Böse das ich selbst einen Thread eröffne.
Ich bin Wiedereinsteller, 28 Jahre alt und wurde vor einer weile im ZnGW erfolgreich als StUffz eingepleint.
Dienstantritt ist aber noch ein weilchen hin.
Mein Problem sofern man es so nennen kann ist, bei dem Interview Gespräch glaube ich noch im Gedächtnis zu haben gefragt worden zu sein, ob gegen mich bereits mal Polizeichlich ermittelt worden sei.
Antwort war natürlich "NEIN" , da ich mich weder an ein Gespräch auf dem Polizeirevier erinnern kann noch irgendwann mal vorgeladen wurde. Desweitere bin ich natürlich auch nicht Vorbestraft oder sonstiges!!
Zu meiner Einstellung gehört nun aber eine SÜ 3 und nun zu dem Problem.
Wie es der Zufall will, ordnete ich vor kurzem mal einige Ordner mit alten Unterlagen und fand ein fast 7 Jahre altes Schreiben ( Bundesgrenzschutzinspektion (...), wir führen zur Zeit gegen Sie polizeiliche Ermittlungen (...)), es ging wohl um irgend eine Sachbeschädigung. Anbei hängt aber auch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ,das das Ermittlungsverfahren gemäß §170 eingestellt worden sei.
Super dacht ich, haben die dich jetzt wirklich gefragt ob gegen mich bereits mal Ermittelt wurde, oder ob aktuell gegen mich Ermittelt wird, bzw. vieleicht auch beides?!
Ich gehe ehr von letzeres aus, was mich nun etwas nervös werden lässt.
Ich habe die SÜ Zustimmung noch nicht abgeschickt.
Ich weiß nun auch nicht recht wie ich mich Verhalten soll, ich gehe davon aus auf die Frage ob gegen mich bereits mal ermittelt wurde mit NEIN geantwortet zu haben, weil ich mir dessen auch garnicht mehr bewusst war.
Welche möglichkeiten haben ich denn jetzt?
Macht es Sinn meinem Einplaner oder jemanden anderst zu Kontaktieren und meinen fund Mitzuteilen, oder steche ich damit nur in ein Bienennest?Zumal ich diese blöde Frage auch noch mit NEIN beantworte habe und hätte ich Sie mit JA beantworte wäre ich vieleicht garnicht für eine Stelle mit SÜ3 aufgabenbereich eingesetz worden.
Oder...
soll ich nichts mehr tun und alles auf mich zukommen lassen, ich meine der BAD wird es ja wohl selbst in Erfahrung bringen, dass gegen mich mal ermittelt wurde, aber ganz schnell auch wieder eingestellt worden ist. Nur fällt mir dann wieder die blöde mit Nein beantwortet Frage auf den Fuß??!
So ganz weiß ich gar nicht was ich tun soll, einerseits will ich natürlich die Stelle nicht verlieren oder sogar ganz ausgeplant werden. Andererseits will ich auch keine schlafenden Riesen wecken und auf etwas aufmerksam machen das ich selber erst seit kurzem wieder weiß, oder was vieleicht schon Verjährt bzw. gelöscht ist.
Egal wie sicher man durchs Leben geht irgend ein Stein wird einem immer zwischen die Stelzen gekegelt.
Nun ist guter Rat teuer, was kann ich tun...sollte ich mit irgend Jemanden Kontakt aufnehmen (fals ja mit wem?und was hätte das für Konsequenzen?), oder soll ich es doch auf mich zukommen lassen, fals ja was hätte das für Konsequenzen?
Hoffe jemand hat hierfür einen guten Rat für mich, vielen Dank schonmal im Vorraus Jungs!
mfg
AveX
Meines Wissens nach werden für eine SÜ2 und eine SÜ3 die Ermittlungsaktivitäten der letzten 5 Jahre abgefragt und nicht des ganzen lebens! Denn auch die Polizei hebt so etwas nicht ewig auf, besonders wenn es nach § 170 StPO eingestellt wurde (Kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage ... so ungefähr wenigstens!).
Anderes Beispiel: Irgendwer kann morgen zur Polizei gehen und mich wegen irgendetwas anzeigen. damit läuft per se ein Verfahren gegen mich, zunächst einmal nur ein Ermittlungsverfahren. Wenn sich allerdings heraus stellen sollte, dass ich zur fraglichen Zeit an einem ganz anderen Ort war, am besten glaubhaft belegt durch mehrere unabhängige Zeugenaussagen, dann wird dieses Verfahren ganz schnell wieder eingestellt werden.
Soll mir jetzt die Tatsache, dass mich da offensichtlich jemand verwechselt hat, mehrere Jahre lang zum Nachteil gereichen? Kann wohl nicht sein ...
Stell deine Frage ganz einfach annonym bei dem Forum von der Bundeswehr.de Karriere Berater Antworten dir da, ohne nach deinem Namen zu fragen.
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LG
Rider87
Oder fürhren Sie sich den § 12, Abs. 2, Nr. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu Gemüte ;) :
http://www.gesetze-im-internet.de/s_g/__12.htmlDa haben Sie dann die Sicherheit, dass im Regelfalle nur die letzten 5 Jahre abgefragt werden! Und wenn Ihr Verfahren schon 7 Jahre alt ist, dann kann Sie das Ganze nur recht periphär tangieren .... ;) !
@ Starshina:
... hier ist nicht die Polizei (und deren Akten) maßgeblich, sondern die StA.
Zitatkann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.
Die staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister werden "nicht gelöscht", die gehen von "der Wiege bis an die Bahre" - und beinhalten auch die eingestellten Verfahren, egal welcher Einstellungsgrund vorlag.
@ AveX:
Eine Einstellung nach 170 ist ohne "Schuldzuweisung oder Anerkenntnis" - da ist keine weitere Aktion notwendig.
Das erweiterte führungszeugnis wird 5 jahre aufgehoben danach ist es für behörden nicht mehr einsehbar. Ich würde es nicht extra schriftlich mitteilen oder anrufen. Wenn du gefragt wirst in deiner dienstzeit musst du natürlich ja sagen. Ehrlich sein, aber in dein fall wird es in keiner akte mehr drinstehen
Ich bezog mich, wie bereits erwähnt, auf den § 12, Abs. 2, Nr. 1, SÜG, der da heisst:
"Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, ..."
Und mit dem Rest hast Du schon recht, StA und so ... ;) !
Hi,
danke für eure raschen Antworten!
Also wenn ich das alles Richtig interpretiere, würdet ihr an meiner Stelle nichts unternehmen?!
So ganz ist meine Angst aber noch nicht verflogen, denn auf eines ist bisher Niemand eingegangen...
Zitat von: F_K am 17. November 2011, 10:53:09
Die staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister werden "nicht gelöscht", die gehen von "der Wiege bis an die Bahre" - und beinhalten auch die eingestellten Verfahren, egal welcher Einstellungsgrund vorlag.
@ AveX:
Eine Einstellung nach 170 ist ohne "Schuldzuweisung oder Anerkenntnis" - da ist keine weitere Aktion notwendig.
Soweit verstanden Okay, aber genau da liegen ja meine Befürchtungen...jetzt prüft der BAD die Akten der Staatsanwaltschaft, sieht da war ja mal was und schaut in meine Unterlagen, dort steht aber ein NEIN bei der Frage zu früheren polizeilichen Ermittlungen :-\ ...was passiert denn dann?
Darauf wollte ich eigentlich hinaus...okay meißtens prüfen sie nur die Einträge der letzten 5 Jahre, sicher? Und im außnahmefall sehen Sie der hat NEIN gesagt aber vor über 6 Jahren steht doch was drin.
Hm wäre Lieb wenn darauf nochmal Jemand eingehen könnte, weil ich mir immernoch reichlich Gedanken darüber mache!
mfg
AveX
Gleich zu deiner Frage
1.Möglichkeit
Kreuz bei NEIN. "...was passiert denn dann?" Denn wird wahrscheinlich der MAD mit dir kontakt aufnehmen und dich daraufhin ansprechen.
2.Möglichkeit
Kreuz bei JA ... und dann erklärst du dich im Feld 13 (? glaub ich ist es) dazu
3.Möglichkeit
Du rufst in der S2 Abt in deiner Dienststelle (vorr. Du kennst diese schon) an. und fragst da nach.
Ich persönlich würde die 2. Möglichkeit wählen. Zu mal ich ein Beispiel habe. ... Ein OL musste 2010 eine Ü3 ausfüllen. Er hatte das Kreuz bei JA und dann hat er rein geschrieben das es 2002 ein Verfahren zwecks Alkohol am Steuer gegen ihm gab. Ob deshalb der MAD bei ihm war weiß ich nun nicht. Aber ich weiß, aus einer ganz sicheren Quelle, das es zu einen erfolgreichen Abschluss der Ü3 kam...
Guten Morgen.
Habe mal eine frage an dich@ AveX
Zur deiner SÜ, hast du die ganzen Zettel für die SÜ schon bekommen zum ausfüllen?( müsten 4 Zettel sein ) oder nur ein schreiben vom znwg das eine SÜ gemacht werden soll?
Habe gerade auch eine SÜ2 am laufen. Und da wird nur gefragt ob zur Zeit gegen einen ermittelt wird. Und es wird nicht gefragt bei der SÜ ob bei einen mal polizeilich ermittelt wurde. Das hätte man vorher alles beim znwg angeben müssen. Und wichtig ist immer das alles angeben wird was im bzrg steht. Mfg
Hallo,
@ maler82
richtig, es wird nicht mehr danach gefragt, OB mal ermittelt wurde. (4 Zettel stimmt)
@ WausLG1
Punkt 13. nennt sich zwar "Ergänzungen" allerdings bezieht der sich ehr auf vorrangegangene Fragen.
Bin mir nicht sicher ob der für meine Ergänzungen passend ist!?
Irgendwo ein Kreuz bei Ja oder Nein setzen ist leider nicht möglich, da in der SÜ nur gefragt wird ob aktuell ein Strafverfahren gegen einen läuft.
Allerdings werde ich trotzdem mal im ZnGW erkundigungen einholen ob man dieses Feld dafür verwenden kann, somit Danke für diesen Hinweis.
Da ja schon eine ganze Menge Zugriffe auf diesen Thread erfolgten, rechne ich nicht mit weitere guten Tipps, somit werd ich mich nun mal langsam an die Sache herrantasten. Fals jemanden doch noch etwas einfällt, immer her damit ;)
Vielen Dank für alle Antworten.
mfg
AveX
Kann doch alles nicht so schwer sein!
1. Es gibt zur "Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen" (ZDv 2/30, Anl. C3/1-8; Vordruck Bw-2876) eine ,,Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen" => Also lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.
2. Da wohl offenbar kein Straf- und Disziplinarverfahren anhängig ist, bei Ziffer 10 nein
3. Und bei zu großen Sorgen bittet man den o.g. "Arzt oder Apotheker" im Punkt 11.1 bzw. 14 um ein persönliches Gespräch.
... kann übrigens durchaus nett sein, dass persönliche Gespräch.
(..wir haben meine Urlaubsbilder von Kuba angeschaut ...) 8)
Zitat von: F_K am 18. November 2011, 14:49:11
(..wir haben meine Urlaubsbilder von Kuba angeschaut ...) 8)
Wenn die kubanischen Genossen wüssten, dass Du hinterhältiger Reaktionär Deine Aufklärungsphotos mit imperialistischen Bütteln des Sicherheits- und Unterdrückungsapparates teilst, ich glaube sie wären voll enttäuscht, und es würde auch ein Stück weit weh tun. :-\
Lieber TE: Mach dir mal ned allzu große Sorgen. Lies dir den Fragebogen nochmal genau durch- wenn da nach aktuell laufenden Ermittlungen gefragt ist, brauchst du ergebnislos abgeschlossene nicht angeben.
Wenn nach allen Ermittlungsverfahren gefragt ist, dann gibst du das einfach an.
Hey kann dir nur von mir mal berichten.
Ich hatte eine Jugendstrafe die war 2004 und wurde 2006 dafür bestraft und dann das Verfahren eingestellt. Habe bei meinem Gespräch das zwar angegeben aber die haben mir gesagt das wäre nicht wichtig denn es ist schon eingestellt. Also haben die och nix auf Ihren Zettel geschrieben. Naja alles klar. Bin ich zum Einplaner und muss nun eine SÜ machen für meinen Dienstposten.
Nun war ich mir so unsicher. Weil die ja auch nix aufgeschrieben haben, das der MAD das nun alles rausbekommt und ich einen negativen bescheid bekomme.
Hab dann einfach beim MAD angerufen und denen meine Situation erklärt. Er hat mir gesagt das das nichts macht. Soll es unter Ergänzungen angeben.
MFG
Zitat von: billbe am 21. November 2011, 11:46:00
Ich hatte eine Jugendstrafe die war 2004 und wurde 2006 dafür bestraft und dann das Verfahren eingestellt.
Erst bestraft worden und dann das Verfahren eingestellt? Interessant...
ja oft werden verfahren gegen eine geldbuse in einen gemeinnützigen verein eingestellt.
Ich dachte immer, eine "Betrafung" setze eine "Verurteilung" voraus, was einer "Einstellung des Verfahrens" widerspräche.
Hält die Staatsanwaltschaft die Schuld des Beschuldigten für gegeben und eine Buße für erforderlich, so setzt sie eine Auflage für die Einstellung des Verfahrens fest. (§ 153 a StPO) Meistens ist dies eine Geldbuße, die an die Staatskasse oder einen gemeinnützigen Verein innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen ist. Wird die Buße gezahlt, wird das Verfahren endgültig eingestellt und kann nicht wieder aufgerollt werden
@ Billbe:
Im Falle der Einstellung hat aber kein GERICHT über eine SCHULD befunden - deswegen kann keine STRAFE verhängt werden, darum heisst es ja auch Geldbuße.
In diesem Sinne waren Deine Einlassungen so ungenau, dass sie falsch waren ...