Guten Tag liebe Community,
folgendes:
Ich beginne im Januar mit meiner Grundausbildung und habe mich für 4 Jahra SAZ verpflichtet, wohne bei meiner Freundin und wir erwarten unser erstes gemeinsames Kind mitte April. Meine Freundin hat bereits zwei Kinder und ich würde gerne wissen ob es irgendwelche Zuschläge von der BW gibt, außer das ich mein Kind auf die Lohnsteuerkarte nehme ? Und ob es möglich ist eins der beiden Kinder von meiner Freundin mit dazu zu nehmen ohne das wir verheiratet sind ?
Grüße Kimbo
Dir wird ein Kinderzuschlag nach dem Besoldungsgesetz für dein leibliches Kind zustehen.
Für die anderen Kinder bekommst du nichts, da es sich nicht um deine leiblichen Kinder handelt. Du müsstest sie adoptieren, dann würden sie leiblichen Kindern gleich gestellt.
Sowohl nach Bundesbesoldungsgesetz als auch nach Einkommensteuergesetz.
Ok vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort :)
Eine Frage hätte ich da noch.
Gibt es irgendwelche Zuschüsse wenn man verheiratet ist ? Soviel ich weiß gibt es ein Trennungsgeld ab einer bestimmte km Anzahl aber gibt es sonst noch was ?
Deinen Einberufungsbescheid hast du doch sicherlich schon oder?
Da müsste ziemlich am Ende stehen, ob dir die UKV zugesagt wird oder nicht. Wenn Sie dir nicht zugesagt wurde, hast du Anspruch auf Trennungsgeld, vorausgesetzt deine Wohnung wurde anerkannt.
@ Bullemölders, sicher das es nur für leibliche Kinder den Zuschuss gibt? Ich bin eigentlich der Meinung, dass der Zuschuss für alle Kinder gezahlt wird, für die der Soldat zu sorgen hat. Demnach wären es ja auch "Stiefkinder" die im selben Haushalt wohnen.
Das glaube ich aber nicht, denn unterhaltspflichtig für die Kinder, die seine Zukünftige mit einem Anderen hat, ist der Kindsvater. Er tritt erst an dessen Stelle, wenn er die Kinder adoptiert.
Zitatdenn unterhaltspflichtig für die Kinder, die seine Zukünftige mit einem Anderen hat, ist der Kindsvater.
Unterhaltspflichtig sind erstmal BEIDE Eltern, also die Zukünftige und der Kindsvater, sofern nicht schon irgenteine Adoption vorliegt.
Eine Adoption, nur um den (geringen) Kinderzuschlag zu bekommen, ist angesichts der hohen Kosten eines Kindes ein SEHR SCHLECHTES Geschäft - ich rate davon dringend ab (ob man der Mutter bei der Erziehung hilft und / oder "Ersatzvater" wird, steht ja auf einem anderen Blatt).
Hm, ok dann wäre meine Stieftochter (bin verheiratet) auch nicht Beihilfeberechtigt oder ist das ein anderes Paar Schuhe? Derzeit ist die kleine bei mir Familienversichert.
Meine Tochter erhält keinen Unterhalt vom Erzeuger und weil meine Frau und ich verheiratet sind auch keinen Unterhaltsvorschuss vom Staat.
@ F_K mit Ihrem letzten Absatz haben Sie in gewisserweise recht. Aber, wenn der Kindsvater/Erzeuger ohnehin nicht zahlt und auch nicht zahlen wird, wird man als "Ersatzvater" so oder so die Kosten der Ausbildung und alle anderen Kosten tragen. Ob der Kindsvater/Erzeuger dann irgendwann mal zahlt, wird einem niemand garantieren auch nicht wenn man einen gerichtlichen Titel gegen ihn erwirkt hat. Demnach wäre es zumindestens in meinem Fall Jacke wie Hose, wenn ich sie adoptieren würde. OK, ich würde es auch nicht machen um nochmal ca. 100€ Zuschuss zu bekommen, sondern aus anderen Gründen.
Meinen Einberufungsbescheid habe ich gerade nicht hier aber ich denke das Trennungsgeld sowieso nicht in Frage kommt da ich ca. 30 km von meinem Wohnort stationiert werde nach meiner Grundausbildung ( die übrigens 60 km weg ist :)
Aber wenn Sie sich von der Kindsmutter trennen sollten - jetzt nur einmal hypothetisch - wären Sie so für das Kind "aus dem Schneider". Adoptiert könnten Sie bis zum Ende der Berufsausbildung auch dafür zahlen. Und Ja: Mir haben schon etliche die Geschichte von der großen Liebe erzählt und der Frau für´s Leben und ich liebe die Kinder wie meine eigenen. Und viele von denen kamen nach ein paar Jahren und fragten wie sie aus der Nummer denn wieder ´rauskommen würden.
Also adoptieren werde ich keines der beiden Kinder, zumal wir auch ein gutes Verhältniss mit dem Kindsvater haben und er auch Unterhalt bezahlt.
Es ging mir nur darum ob es irgendwelche Zuschläge gibt und wenn ja welche und wie es in meiner Situation aussehen würde.
@ Wolverine, da gebe ich Ihnen Recht, man entscheidet da halt mit dem Herzen und wenn man das Kind wie sein eigenes liebt, dann denkt man auch nicht an eine eventuelle Zeit danach. Wenn wir mal ehrlich sind, denkten man doch nicht in den schönen Zeiten an das Ende einer Beziehung oder Ehe.
Wie sieht es denn mit der Behhilfeberechtigung aus? Wie gesagt, derzeit ist die kleine bei mir Familienversichert, weil meine Frau derzeit arbeitssuchend ist.
Guggst du in der "Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV)"
Zitat§ 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige
...
(2) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungs-gesetz berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für Kinder von Beihilfeberechtigten nach § 3, wenn
1. Anspruch auf einen Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs-gesetzes besteht oder
2. ein Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes nur des-halb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
Quelle:
http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/368016/publicationFile/17666/bbhv.pdf
Zitat von: kimbo am 20. November 2011, 19:16:32
Also adoptieren werde ich keines der beiden Kinder, zumal wir auch ein gutes Verhältniss mit dem Kindsvater haben und er auch Unterhalt bezahlt.
Es ging mir nur darum ob es irgendwelche Zuschläge gibt und wenn ja welche und wie es in meiner Situation aussehen würde.
Wenn der leibliche Vater Unterhalt zahlt, dann hat er auch Anrecht die Entsprechenden Vergünstigungen durch den Staat.
Würde man dir nun auch noch entsprechende Vergünstigungen gewähren, dann hätten ja drei Personen Anspruch darauf (Mutter, Vater und du), dabei spielt es keine Rolle ob die Vergünstigungen in Anspruch genommen werden oder werden können.
Und das ist bestimmt nicht im Sinne des Erfinders.
Danke Klaus!
Heißt also ich muss die kleine irgendwie anders versichern, wenn meine Frau bis zu meiner Ernennung als SaZ keinen neuen Arbeitgeber hat.
Also ich hab auch Steuervergünstigungen durch die kleine. Auf meiner Lohnsteuerkarte sind 1,5 Kinder vermerkt. Mein Sohn als ganzes Kind und die kleine als halbes Kind. Der Erzeuger hat das andere halbe Kind auf seiner Lohnsteuerkarte. Die Mutter hat aber natürlich keine Kinder vermerkt.
Das kann sein, dass das mit deinem Verheiratetenstatus zusammen hängt.
Am besten fragst du mal beim Sozialdienst deines zukünftigen Standortes nach- die kennen sich mit sowas sehr gut aus.
Habe einen netten Herrn von der Continentale kontaktiert. Er meinte, dass es generell so ist, dass sie nicht beihilfeberechtigt wäre, es da aber wohl auch ein paar Möglichkeiten gibt, dass die kleine auch Beihilfeanspruch erhält. Welche Möglichkeiten hat er mir allerdings noch nicht gesagt.
Habe seine eMail-Adresse von der Seite
www.bundeswehrversicherungen.deDen Sozialdienst werde ich auch mal kontaktieren, vielen Dank Ulli.
So, ich weiß das Thema bertifft eigentlich nur unverheiratete, aber da ich mich zwischenzeitlich ja auch schon eingemsicht habe, möchte ich auch meine neu erworbenen Informationen hier teilen.
Ich habe mit zwei Herren der WBV Ost gesprochen, einmal mit einem Herren der für die Beihilfe zuständig ist und mit einem "Spezi" so wurde er von seinem Vorgesetzten genannt, der mich durchgestellt hat.
Der zuständige Herr für die Beihilfe sagte mir, dass nur dann Beihilfeanspruch besteht, wenn auch Anspruch auf Kinderzuschlag besteht daraufhin habe ich dann versucht mehrmals bei dem zuständigen Bereich anzurufen, bis ich dann endlich mal jemand an der Strippe hatte.
Der "Spezi" meinte, dass man für ein Stiefkind Kinderzuschlag erhält, wenn das Kind Kindergeldberechtigt ist und wenn man mit der Mutter oder mit dem Vater des Kindes verheiratet ist. Selbst wenn das andere leibliche Elternteil im öffentlichen Dienst arbeiten würde und einen Ortszuschlag erhalten würde, würde der Soldat bevorzugt werden und den Kinderzuschlag für das Stiefkind erhalten. Achso wichtig ist auch noch, dass das Kind ständig im Haushalt des Soldaten lebt.
ZitatSelbst wenn das andere leibliche Elternteil im öffentlichen Dienst arbeiten würde und einen Ortszuschlag erhalten würde, würde der Soldat bevorzugt werden und den Kinderzuschlag für das Stiefkind erhalten.
Glaube ich nicht ohne Quelle.
Ich vermute ein Mißverständnis. Der Bund / Land / Whatever achtet sehr darauf, dass ZUSCHLÄGE nur einmal in der vorgesehenen Höhe gezahlt werden (nur einmal ein Verheiratetenzuschlag, nur einmal pro Kind, nur einmal pro Haus, whatever ...).
Nicht, dass die mit Stiefkindern adoptierte Kinder meinen.
@ F_K eine schriftliche Quelle habe ich dafür nicht, lediglich eine telefonische Aussage eines WBV Mitarbeiters, dessen Namen ich hier nicht nennen kann.
Das habe ich in anderen Fällen aber auch schon öfter gehört, wenn zwei Elternteile egal ob verheiratet oder nicht anrecht auf Kinderzuschlag haben, weil sie beide im öffentlichen Dienst oder angegliederten öffentlichen Dienst arbeiten, einer von beiden bevorzugt wird. Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen weiß ich nicht. Bei meinem letzten Arbeitgeber wurde auch ein Kinderzuschlag gezahlt und ich wurde gefragt, ob meine Frau Beamtin oder anderweitig im öffentlichen Dienst arbeiten würde, wenn ich das mit JA beantwortet hätte, hätte sie den Anspruch gehabt. Mein vorheriger Arbeitgeber war ein Kreiskirchenverband.
Also wie gesagt eine schriftliche Quelle für diese Aussage kann ich nicht vorweisen. Bei mir selbst kommt dieser Fall so oder so nicht zum tragen, weil der Erzeuger nicht im öffentlichen Dienst ist und scheinbar in keinem Arbeitsverhältnis steht.
Für diese Aussage übernehme ich auch kein Gewähr.
@ Ulli, der Herr hat mich auch auf das Einkommenssteuergesetz § 63 verwiesen. Dieser sagt folgendes aus.
§ 63 Kinder
(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt
1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.