Hallo,
bei uns ist folgende Frage aufgekommen:
Wir haben einen Sohn im Alter von etwas über einem Jahr. Versichert ist er bei mir über die Beihilfe. Wenn er nun krank wird und zu Hause bleiben muss wird sich vermutlich seine Mutter um ihn kümmern müssen weil es bei mir dienstlich schwierig sein könnte zu Hause zu bleiben. Meine Anfrage bei der Beihilfe ob diese den Verdeinstausfall der Mutter übernehmen wurde verneint obwohl ich den §27 der BBhV anders lese.
Wer hat hier Erfahrungen bzw. Lösungen für ein solches Problem.
Danke für die Antworten.
Gruss
Die von Ihnen aufgeführte Beihilfe ist eine Leistung des Dienstherrn zum teilweisen Ausgleich der Privatpatientenrechnungen von Medizinern und Heilbehandlern, für deren Leistungen die Mediziner Rezepte ausgestellt haben. Verdienstausfälle sind davon nicht erfasst, da für die Betreuung eines erkrankten Kindes ein Elternteil Urlaub nehmen kann und deshalb gar kein Verdienstausfall anfällt.
Hier geht es vermutlich WENIGER um die Krankenpflege, als um die notwendige BETREUUNG der erkrankten Kinder, die wegen der Erkrankung beispielsweise nicht in den Kindergarten / die Krippe können.
-> Dies sind primär Aufwände, die der privaten Lebensführung des Versicherten zuzuordnen sind, weniger der Krankenversicherung.
Merke: Beihilfe und PKV zahlen eine solche private Betreuung nicht (im Gegensatz zur GKV, wo dies zum Leistungsumfang gehört).
Beispiel: Kind erkrankt (nicht ernstlich, darf aber nicht in Kindergarten), der GKV versicherte läßt sich dies vom Arzt bescheinigen und kann bis zu 10 Tage von der Arbeit freigestellt werden (unter Weiterzahlung der Bezüge) - gleicher Fall bei PKV - keine Leistungen, weil privates Problem. Gleiches gilt für Beihilfe.
Moinsen :)
So, ein paar Erkenntnisse habe ich mal zusammengesammelt:
- Richtig ist das die GKV nicht zahlt wenn die Mutter zu Hause bleibt weil das Kind dort nicht versichert ist.
- Es gibt den §616 BGB - ist dieser nicht explizit im Arbeitsvertrag ausgeschlossen (diese Möglichkeit besteht) so hat der Arbeitnehmer (in diesem Fall die Mutter) durchaus Anrecht auf freie und durch den Arbeitgeber bezahlte Tage. Über die Anzahl wird man vermutlich trefflichst streiten können.
- Ich habe den §27 BBhV zwei Juristen gezeigt. Beide sind der gleichen Meinung, dass die Beihilfe durchaus zahlen muss. Allerdings muss hier auch nachweislich Geld geflossen sein-also man müsste quasi die Mutter für die Betreuung des kranken Kindes bezahlen und dieses dann bei der Beihilfe einreichen (und so hatte ich den §27 auch verstanden) oder man besorgt sich eine Betreuung und macht diese Kosten dann geltend.
Das ist zwar alles nicht optimal und hier ist die Regelung in der GKV ganz klar besser, aber auch bei der Beihilfe gibt es Möglichkeiten (und diese sind dann im Extremfall noch nicht mal auf eine bestimmte Anzahl von Tagen begrenzt).
Gruss
@ Hubbart:
zu 1.) Ja.
zu 2.) NEIN.
Zitatdurch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden (§616 BGB)
Wenn die Mutter krank wird, gibt es Gehaltsfortzahlung, ansonsten Krankengeld.
Wird das Kind krank, und bleibt die Mutter deswegen (aufgrund freier Entscheidung) zuhause, so verstößt sie gegen Ihren Arbeitsvertrag - dass kann zur Kündigung führen (es wäre Urlaub einzureichen).
zu 3.) ... und die Juristen haben den Unterschied zwischen Betreuung und Pflege verstanden? Ich denke, eher nicht.
Wenn die Kinder tatsächlich so schwer erkrankt sind, dass Pflege notwendig ist, passiert das eher im Krankenhaus - und wird auch von der Beihilfe bezahlt.
Nochmal: Kosten der BETREUUNG sind (selbst im Krankheitsfall) in der Beihilfe und PKV privatsache - sonst könntest Du ja alle Betreuungskosten immer der Beihilfe "aufdrücken".
Also haben die Privatversicherten einen Nachteil gegenüber gesetzlich Versicherten? Find ich- ehrlich gesagt- merkwürdig.
Bei den Gesetzlichen läuft es doch so, dass der Hausarzt den Elternteil mit krank schreiben kann, wenn das Kind krank ist. Kind mit fieberhaftem Infekt kann nicht den den Kindergarten und muss also zu Hause betreut werden.Also muss ein Elternteil zu Hause bleiben. Von diesen Fällen sprechen wir doch, oder? Da zahlt doch ganz normal der Arbeitgeber das Gehalt weiter.
Die Krankenkasse hat doch damit nur zu tun, wenn bestimmte Zeiträume überschritten werden.
Das ist oft ein Problem, dass Soldaten nicht wissen, dass es bei der Bundeswehr nicht über Krankenmeldeschein, sondern über Sonderurlaub läuft.
ZitatAlso haben die Privatversicherten einen Nachteil gegenüber gesetzlich Versicherten? Find ich- ehrlich gesagt- merkwürdig.
Kann man finden wie man will - ist aber so. (Been there, done that ...)
Der Leistungskatalog der GKV ist gesetztlich geregelt, der Katalog der PKV nicht - die Leistungskataloge sind nicht deckungsgleich - es gibt eben Fälle (sehr selten), wo die PKV weniger oder keine Leistungen hat, die GKV aber etwas "bietet".
In aller Regel sind aber die Leistungen in der PKV besser als in der GKV - insbesondere die Vergütungen für den Arzt.
ZitatBei den Gesetzlichen läuft es doch so, dass der Hausarzt den Elternteil mit krank schreiben kann, wenn das Kind krank ist.
Der Arzt kann einen Gesunden nicht krankschreiben - der Arzt bestätigt lediglich, dass das kranke Kind eine Person zur BETREUUNG (nicht Pflege!) benötigt - der in der GKV versicherte Arbeitnehmer darf dann bis zu 10 Tage im Jahr der Arbeit fernbleiben - die GKV zahlt den Verdienstausfall.
(Ein Kollege, GKV versichert, hat das "Spiel" schon durch - ich kenne also beide Seiten aus der Praxis).
@F_K
zu 2. JA-auch das habe ich juristisch prüfen lassen und kann man im Inet an verschiedenen Stellen nachlesen.
zu 3. Einer der Juristen befasst sich mit der Beihilfe, der zweite (bewusst so gewählt) nicht-beide kommen zu gleichen Ergebnis.
Was die "häusliche Krankenpflege" gem §27 alles umfasst ist in diesem aufgeführt.
Genauer wird dies in der Verwaltungsvorschrift zur BBhV genannt: "27.1.1 Häusliche Krankenpflege kommt für die Personen in Betracht, die wegen Krankheit vorübergehend der Grundpflege und
hauswirtschaftlichen Versorgung sowie gegebenenfalls der Behandlungspflege bedürfen." Ich denke Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung dürfte klar sein (Kochen, Putzen, Anziehen,
Waschen, Popo abwischen :D usw.)
ZitatNochmal: Kosten der BETREUUNG sind (selbst im Krankheitsfall) in der Beihilfe und PKV privatsache - sonst könntest Du ja alle Betreuungskosten immer der Beihilfe "aufdrücken".
Und das ist nun wirklich Schmarn (sorry) - wir reden hier vom Krankheitsfall (muss ja auch vom Arzt verordnet werden -> §27) und nicht von normalen Lebensumständen !!!
Lieber Hubbart:
Du hast meinen Punkt nicht verstanden.
Ich kann natürlich die Erkrankung Deiner Kinder nicht einschätzen, aber nehmen wir mal als Erkrankung eine Bindehautentzündung an - nichts schlimmes, gut behandelbar - aber weil ansteckend, darf das Kind nicht in den Kindergarten - weil es noch so jung ist, nicht alleine zu Hause sein.
Benötigt das Kind nun mehr Pflege als im gesunden Zustand? Nein.
Benötigt das Kind nun mehr Betreuung als im gesunden Zustand? Nein.
Daher gibt es überhaupt nicht die Notwendigkeit von (krankheitsbedingter) Pflege bzw. Betreuung - und damit entfällt grundsätzlich eine Leistung nach Beihilfe.
D. h. es geht hier NICHT um krankheitsbedingte Pflege / Betreuung, sondern nur um die Aufsicht.
Aufsicht ist aber nunmal keine Leistung in der Beihilfe / der PKV.
(... und wenn ich irgendwie hätte anders argumentieren können, hätte ich das getan - so durfte ich (PKV - bzw. Frau Beihilfe) Urlaub nehmen ...).
... aber wenn Du eine BELASTBARE Quelle hast, dass die Aufsicht der Kinder im Krankheitsfall von der Beihilfe gezahlt wird - immer her damit, die Info wäre durchaus wertvoll für mich.