Hallo!
Ich habe mich nun bereits seit einigen Monaten mit diesem Thema befasst und hoffe nun darauf, auch hier nocheinmal Rat zu erhalten.
Kurz zu meiner Situation. Ich bin SaZ 9 und seit 2 Jahren bei der Bundeswehr. Momentan befinde ich mich auf einer ZAW, welche ich in etwa einem Jahr abschließen werde. Aus moralischen Bedenken und persönlichen Zweifeln, sowie gesundheitlichen Schwierigkeiten möchte ich die Bundeswehr allerdings verlassen.
Dabei habe ich bereits erfahren, dass man eine gewisse Summe an den Bund zahlen muss, da durch die Ausbildung natürlich bereits Kosten angefallen sind. Wie berechnen sich diese Kosten? Und falls ein entsprechender Antrag auf Entlassung tatsächlich durchkommen sollte, wann werde ich entlassen? Sofort oder nach meiner aktuellen Dienstzeitfestsetzung.
Ich hoffe auf Eure Hilfe und bedanke mich natürlich bereits jetzt für eben diese!
Zitat von: Desperatio am 10. Januar 2012, 15:46:03
Aus moralischen Bedenken und persönlichen Zweifeln, sowie gesundheitlichen Schwierigkeiten möchte ich die Bundeswehr allerdings verlassen.
Das sind die klassischen Gewissensgründe für das von der Verfassung garantierte Recht auf Kriegsdienstverweigerung, welches auch aktiven Soldaten zusteht.
ZitatUnd falls ein entsprechender Antrag auf Entlassung tatsächlich durchkommen sollte, wann werde ich entlassen? Sofort oder nach meiner aktuellen Dienstzeitfestsetzung.
Wenn Sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden (wie von @Schlammtreiber geschrieben), sind Sie umgehend zu entlassen. Wie das mit der Erstattung von Ausbildungskosten aussieht, sollte in § 56 (4) geregelt sein, ich weiss aber nicht, ob das in Ihrem Fall zutrifft.
Danke für die schnellen Antworten!
§ 56 (4) sagt unter anderem aus, dass ich die Kosten tragen muss, wenn ich auf eigenen Antrag entlassen werde. Ich nehme an, dies bezieht sich auf einen solchen KDV Antrag. Abschließend wird noch angemerkt, dass darauf verzichtet werden kann, sollte dies für mich eine besondere Härte bedeuten. Was ist unter "besonderer Härte" zu verstehen?
Ein KDV gilt als Antrag auf Entlassung im Sinne §56(4) - der Gesetzgeber ist ja nicht blöd.
Besondere Härte wäre wenn Du die Bw verlassen must, weil Ehefrau, Vater und Mutter gleichzeitig plötzlich nachweisslich Pflegefall geworden sind und Du die einzige Bezugsperson bist und auch pflegen möchtest (oder ähnlich) - Du bist zwar ein "Härtefall", aber hast keine besondere Härte vorzuweisen.
- wenn die gesundheitlichen Probleme schwerwiegend genug sind, kommt auch ein DU-Verfahren in Betracht.
- bei echten Gewissensgründen kommt ein KDV-Antrag in Frage
(beide Verfahren dauern allerdings recht lange)
Im Falle einer Entlassung wegen gesundheitlicher Nicheignung müssen die Ausbildungskosten nicht zurück gezahlt werden.
Beim Thema KDV hab ich keine gesicherten Erkenntnisse. Es gibt sowohl Infos, dass man nichts zurück zahlen muss (Hintergrund: Soldaten könnten aus finanziellen Erwägungen davon abgehalten werden, ein verfassungsmäßiges Recht in Anspruch zu nehmen), andere sagen, dass man zahlen muss.
Die Höhe der Zahlungen werden im Einzelfall berechnet. Dabei werden Dienstzeit, Länge der Ausbildung, Kosten der Ausbildng etc. berücksichtigt.
Du solltest so schnell wie möglich das Gespräch mit deinem Chef suchen.
OK, verstehe. Mir wurde vom Truppenarzt bereits angeboten, dass ein Termin mit einem Psychologen im BwK ausgemacht wird, ich habe dies allerdings noch nicht wahrgenommen. Eventuell werde ich da nochmal Rücksprache halten.
Eine besondere Härte wäre demnach tatsächlich nicht gegeben. Ich werde demnächst mal meinen Chef ansprechen, auch wenn ich recht wenig von dem Gespräch erwarte.
@ Ulli:
ZitatSoldaten könnten aus finanziellen Erwägungen davon abgehalten werden, ein verfassungsmäßiges Recht in Anspruch zu nehmen
... da hätte ich gerne Quellen. Bin zwar derzeit kein Soldat, aber mein verfasssungsmäßiges Recht auf freie Entfaltung meiner Persönlichkeit (mein Wille, morgens im Bett liegen zu bleiben) wird regelmäßig durch rein finanzielle Erwägungen eingeschränkt. Wo kann ich da klagen?
Selbstverständlich sind die AusbildungsKOSTEN (ungleich erhaltenen Sold) zurückzuerstatten, denn Rechte können durch Gesetze eingeschränkt werden (wie es im Falle der Entlassung auf eigenen Antrag durch den Gesetzgeber geschehen ist).
Ein Antrag auf KDV geht übrigens "schnell" durch, die Dauer ist in wenigen Wochen zu messen - es gibt ja keine Gewissensprüfung mehr.
Ein DU Verfahren dauert länger - verwunderlich ist (mal wieder) dass vermutlich trotz der schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen die ZAW noch erfolgreich abgeschlossen werden soll - so ein Zufall.
@F_K: Ich schrieb ja, dass ich zu dem Thema 2 verschiedene Infos hab und ich hab die Argumentation der einen Seite dargelegt. Ist bisher rein persönliche Erfahrung. Im SanBereich bekommen wir den Ausgang dieser Verfahren allerdings nur am Rande mit.
Um eine Quelle wäre ich auch dankbar.