Hey,
Aaaaalso.. :o
Ich werde jetzt in kürze 26 Jahre alt, war nie zur Musterung (Fragt mich nicht wieso, kam irgendwie nie was..)
Jetzt das große Problem, habe 3 Jahre Bewährung auf 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen Betrug. Läuft auch noch die vollen 3 Jahre, ist also noch ganz Frisch...
Kurz und knapp, wie sehen meine Chancen aus? ???
Danke schonmal..
Schau mal in unserer Suchfunktion zum Thema Freiheitsstrafen. Das wurde schon ausführlichst unter den Rechtsgelehrten hier diskutiert.
Auch zum Thema Bewährung und Tilgungsfristen.
Danke für die antwort hatte aber leider nichts passendes gefunden was meine Frage exakt beantwortet...
Wäre nett wenn mir da jemand was genaueres sagen könnte.. :)
Der Thread hilft irgendwie garnicht... hat auch nur eine Antwort..
Sie sind zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das stellt regelmäßig ein absolutes Einstellungshindernis dar, sprich: Sie werden kein Soldat werden. Die Bewährung ist dabei völlig irrelevant.
Also das eine Jahr Freiheitsstrafe würde ich ja nur bekommen wenn ich mir in den 3 Jahren bewährung nochwas zu schulden kommen lassen würde..
Nein, dann müssten Sie das eine Jahr, zu dem Sie verurteilt worden sind, absitzen. "Vollstreckung" nennt man sowas, und genau die ist für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden.
ZitatAlso das eine Jahr Freiheitsstrafe würde ich ja nur bekommen
Der UNRECHTSGEHALT einer Tat bestimmt sich über das Strafmass (hier ein Jahr Freiheitsstrafe).
Wenn nicht von einer Wiederholung auszugehen ist, die Sozialprognose gut ist und es sich um einen Ersttäter handelt, sowie die Strafe unter / bei einem Jahr ist (gibt Ausnahmen), dann kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden (sprich: es geht nicht in den Knast, jedenfalls nicht sofort ;.) )
Die Aussetzung zur Bewährung ändert aber nicht den Unrechtsgehalt und dessen Rechtsnebenfolgen (wie z. B. das absolute Einstellungshindernis).
@ F_K: Strafhaft über ein Jahr bis zu 2 Jahren kann bei besonderen Umständen ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB)
Sprich: Ich kanns vergessen?
Auf diese wenigen Worte lässt es sich herunter brechen ;) !
1. Während der laufenden Bewährungszeit stellt sie die Bundeswehr definitiv nicht ein!
2. So lange diese Strafe noch im Bundeszentralregister steht, wird immer die Entscheidung des Rechtsberaters herbeigeführt werden.
3. Sie konkurrieren immer mit allen anderen Bewerbern und werden dann wohl diejenigen, die nicht vorbestraft sind, an sich vorbei ziehen lassen müssen!
@ Migu:
Zitat@ F_K: Strafhaft über ein Jahr bis zu 2 Jahren
deshalb:
Zitat(gibt Ausnahmen),
Fragen? Mein Ziel war kein Rechtsvortrag über das Thema "Wann ist Bewährung möglich?" - sondern der Punkt "Unrechtsgehalt".
@ Tommie:
Zitat. So lange diese Strafe noch im Bundeszentralregister steht, wird immer die Entscheidung des Rechtsberaters herbeigeführt werden.
.. hatten wir schon ausführlich diskutiert: Die Bundeswehr (und andere Behörden) bekommen UNBESCHRÄNKTE BZR Auszüge - 1 Jahr Freiheitstrafe ist ein absolutes Einstellungshindernis - und bleibt es (lebenslang).
Das hat nichts damit zu tun, dass die Strafe als solche im BZR getiglt wird und sich der Verurteilte dann nicht mehr "vorbestraft" nennen lassen muss - so wird er z. B. für ZEHN Jahre als "nicht zuverlässig" im Sinne WaffG gelten - unabhängig davon, dass die Bewährung nach drei Jahre "rum ist" und die Tat vermutlich nach fünf Jahren getilgt wird.
Zitat von: MrBingo am 18. Januar 2012, 22:25:29Ich werde jetzt in kürze 26 Jahre alt,...
Zitat von: F_K am 19. Januar 2012, 10:34:17... - unabhängig davon, dass die Bewährung nach drei Jahre "rum ist" und die Tat vermutlich nach fünf Jahren getilgt wird.
Ich reche erst mal ganz emotionslos so:
Jetzt ist er 26 Jahre alt und hat bis kurz vor seinem 29. Geburtstag eine offen Bewährung laufen. Sollte er diese erfolgreich "überstehen", fängt genau dann die "Tilgungsfrist" an! Wenn die 5 Jahre stimmen (ich glaube schon, bin mir aber nicht 100% sicher!) ist der dann, wenn der Eintrag nicht mehr im BZR zu sehen wäre (Ich weis: Die BW sieht ihn IMMER!) bereits 34 Jahre alt. Und dann dürfte es sehr wahrscheinlich auch schon zu spät sein!
Die Rechnung brauchen Sie gar nicht aufzumachen - der Bewerber scheitert bereits bei der Vorprüfung seines Bewerbungsantrags - weil der Rechtsberater des ZNwG ihn aussortiert... im Übrigen ist er auf F_K's Informationen zu verweisen.