Guten Abend liebe Forengemeinschaft,
wie im Betreff schon zu lesen ist, frag ich mich ob es möglich ist,wärend einer Wehrübung sich die Zähne machen zu lassen?
Dadurch das mir genetisch bedingt der natürliche Zahnschmelz fehlt, sind meine Zähne in einem sehr schlechten Zustand trotz täglichem Zähne putzen.
Freiliegende Zahnhälse,Löscher und zwei abgebrochene Zähne sind das Resultat.
Bis jetzt hatte ich das Glück gehabt wenn ich eine WÜ angetreten habe, das bei der 90/5 Untersuchung der Zahnstatus nicht überprüft wurden ist.
Sonst hätte ich mit sehr hoher wahrscheinlichkeit eine T5 bekommen.
Da ich zurzeit finanziel nicht in der lage bin mir die Zähne machen zu lassen, war es meine überlegung dieses bei meiner nächsten WÜ über die Bundeswehr machen zu lassen.Nur meine Angst ist es, das ich wenn ich dort zum Zahnarzt gehe, ich im nachhinein vorzeitig aus der WÜ entlassen werde.
Lesen Sie doch Ihre Frage einfach noch einmal durch; können Sie sich dann nicht selbst beantworten? Wenn wirklich nicht, gebe ich Ihnen ein paar Stichworte.
Kleiner Tip: Das läuft so wie damals bei den GWDL.
Als Reservist bekommt man während einer Wehrübung maximal Schmerzbehandlungen, aber definitiv keine Prothetik und keine kieferorthopädischen Leistungen!
Auch für aktive Soldaten sind diese nicht "kostenlos" oder im Rahmen der unentgeltlichen truppenzahnärztlichen Versorgung "inklusive", sondern müssen auch vom Soldaten zu einem erklecklichen Teil mitgetragen werden!
Daher ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass genau das passiert, was Sie prophezeit haben, dass nämlich wegen Ihres mangelhaften Zahnstatus die Wehrübung recht schnell vorbei sein kann!
Fazit: Zahnersatz gibt es schon recht günstig im europäischen Ausland, aber eher nicht "für umme" bei einer Wehrübung ;) !
Also heist es,obwohl ich die 90/5 positiv zu WÜ beginn bestanden habe, könnte ich im Nachhinein,wenn ich später dort zum Zahnarzt gehe wieder entlassen werde??
Ist unwahrscheinlich weil aufwändig. Kann aber sein, dass du dann mit T4-6 am Ende der WÜ entlassen wirst. Und dann musste vor der nächsten erstmal wieder die Tauglichkeit bekommen.
Aber du wirst so oder so keine Behandlung bekommen, die über eine Notfall-/Schmerzbehandlung hinaus geht.
Danke für Ihre Antworten
Hatten wir schon den Fragebogen zur Einstellung? So wegen bekannter gesundheitlicher Einschränkungen und so? Wollen wir da wirklich unwahr dienstlich melden?
Und ich bin wahrscheinlich nicht der einzigste der dabei ein bisschen flunkert.
Der "einzigste" ... ja nee, is klar ;) ! Schon der Einzige ist ein Alleinstellungsmerkmal und muss daher nicht noch gesteigert werden!
Ansonsten ist das kein "Flunkern", sondern eine Wehrstraftat, die nach § 42 Wehrstrafgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann! Wenn da mal einer "nachtritt", wird das Geheule wieder groß sein und weit zu hören sein! Ich kenne Disziplinarvorgesetzte, die in Fällen von solchen Flunkereien mal richtig "reingrätschen"!
... auch in der GKV gibt es Leistungen ohne Zuzahlung - sofern man z. B. Löcher nur einfach "zumachen" läst.
Zumindest diese Behandlung solltest Du angehen.
Zitat von: ThomasG. am 21. Januar 2012, 22:55:54Freiliegende Zahnhälse,Löscher und zwei abgebrochene Zähne sind das Resultat.
Und wenn man wirklich bedürftig ist und das auch nachweisen kann, gibt es auch bei der gesetzlichen Krankenvesicherung die Möglichkeit einer erweiterten Kostenübernahme, die im Extremfall bis zu 100% der Kosten umfassen kann. Hier sollten Sie dringend mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung Kontakt aufnehmen und die Möglichkeiten abklären, natürlich nur, nachdem Sie vorher Ihren Dentisten konsultiert haben und ein Heil- und Kostenplan erstellt wurde!
Fazit: Im "richtigen Leben" geht viel, auch mit wenig Geld! Aber hier die BW mit ins Boot nehmen zu wollen, ist definitv der falsche Ansatz!
Wobei in einem solchen Fall kein Verstoß gegen Paragraf 42 WStG vorliegen würde, weil es an der schwerwiegenden Folge gem Paragraf 2, Abs. 3 fehlte. Somit bliebe es "nur" ein Verstoß gegen das Soldatengesetz und würde neben einer Disziplinarmaßnahme die von Ulli beschriebenen Tauglichkeitsfolgen haben.
OK, Migu, das wusste ich so nicht!
Was mir passiert ist, war folgendes:
Auf Heimaturlaub vom UNOMIG-Einsatz hatte ich kurz vor Weihnachten richtig heftige Zahnschmerzen. Nach Rücksprache mit dem für meinen Wohnort zuständigen SanZ (dort mit dem UvD) erhielt ich die Auskunft, dass ich in die hiesige Universitäts-Zahnklinik gehen sollte, um mich dort behandeln zu lassen. Am nächsten Werktag solle ich dann die Zahnarztgruppe anrufen und die Adresse durchgeben, wo man die Überweisung hinsenden soll. Ok, das klang wie ein Plan, demnach bin ich auch in die Uniklinik gegangen, wo eine Wurzelbehandlung an drei Wurzeln mit 4 Kanälen durchgeführt wurde. Der Zahn wurde mit einer Medikamenteneinlage und mit einer vorläufigen Füllung versehen und ich wurde mit der Massgabe, mich in ca. 2 Monaten wieder bei einem Zahnarzt vorzustellen, den Röntgenbildern und einem Bericht wieder nach Hause geschickt und habe dann am 2. Weihnachtsfeiertag wieder zurück in den Einsatz verlegt.
Als ich im Februar wieder auf Urlaub zu Hause war, habe ich alle Unterlagen mitgenommen und nach Terminvereinbarung den BW-Zahnarzt an meinem Standort aufgesucht, der zunächst einemal alle Unterlagen gesichtet und anschließend die Wurzelbehandlung nach entfernen der provisorischen Füllung und der Einlage definitv abgeschlossen hat. Als die Wehrübung dann vorbei war, bin ich zu meinem (zivilen) Zahnarzt gegangen, habe ihm den Verlauf berichtet, und der hat dann den wurzelbehandelten Zahn beschliffen und mit einer Krone abschließend versorgt.
Solche Sachen sind also durchaus üblich, wenn während einer länger andauernden Wehrübung (hier war es ein Einsatz mit einer WÜb-Dauer von fast 7 Monaten!) ein ernsthaftes (Schmerz-) Problem an den Zähnen auftritt!
Neben dem Wehrstrafrecht gibt es noch das StGB und da würden mir so auf Anhieb Erschleifen von Leistungen bzw. Betrug einfallen. Jedenfalls würde ich so etwas lassen sonst könnte es teuer werden und die Zähne sind immer noch nicht geflickt.
Zitat von: wolverine am 22. Januar 2012, 10:56:58Erschleifen von Leistungen
Ich bin zwar kein Jurist und maße mir nur ungern an, einen solchen zu kritisieren, aber ich glaube Du sprichst hier über das
Erschleichen von Leistungen nach § 265 a StGB, der hier meines Erachten jedoch eher nicht ganz zutreffend ist, vielleicht maximal als "Auffangtatbestand" des Betruges nach § 263 StBG!
Bitte um Aufklärung ...
Da ein Reservist nur Anspruch auf Notfall-Schmerzbehandlung hat, bleibt übrig, dass er eine falsche Meldung über seine Gesundheit abgeben würde. Eine Erschleichung von Leistungen etc. erübrigt sich für den Kameraden hier doch vollkommen, da er ohnehin keine Leistung erhalten würde, die über das "Löcher Stopfen" hinausginge. Im Gegenteil, die Gefahr, als (vorübergehend) nicht wehrdienstfähig vorzeitig die WÜ abbrechen zu müssen, steigt massiv an.
Insofern entfallen meiner Ansicht nach Straftatbestände vollkommen und übrig bliebe ein Verstoß gegen das SG, das sehr wahrscheinlich eine Disziplinarmaßnahme, Ende der WÜ und möglicherweise Aufhebung der Beorderung nach sich ziehen würde.
Auch Akutmaßnahmen sind ja Leistungen. Und wenn von vorne herein bekannt ist, dass es da Probleme gibt und auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit gibt, dass das Problem während der WÜ akut wird und dieses Problem verschwiegen wird, kommen wir schon in den Bereich der Leistungserschleichung. Erst recht wenn der Kamerad dann womöglich noch auf die Idee kommt, Schmerzen vorzutäuschen, damit der die Behandlung bekommt.
Betrug hat Wolve ja auch genannt.
@Tommie: In deinem Fall hat das ja auch gepasst.
Es war bei der Einstellungsuntersuchung (und auch beim Einsatz-90/5er) nicht absehbar, dass du akut Probleme bekommst. Das wurde dann akut behandelt, die Folgebehandlung hat der zivile Zahnarzt gemacht. Problem behoben. Mal abgesehen, dass man dich in dem SanBereich schon kennt und man von demher auch keine Veranlassung hatte, dich mit T4/T5 zu entlassen.
Beim TE ist es aber so, dass er wohl schon marode Zähne hat, der SanBereich was gepennt hat bei der Einstellungsuntersuchung und er eine Beisserchen auch noch auf Bw-Kosten saniert haben möchte.
Jetzt noch eine Entlassung deswegen durch zu bekommen, wird was schwierig, denn da müsste der SanBereich ja begründen, warum er die Zähne nicht gleich hat untersuchen lassen und der Einstellungs-90/5er ja schon unterschrieben ist (außerdem müsste man wissen, wie lange die WÜ überhaupt geht.)
So,wenn er sich jetzt beim ZA vorstellt, kommt ja der desolate Zustand der Beisserchen raus. Da kann der ZA auch entscheiden, dass eine Tauglichkeit bis zur Sanierung nicht gegeben ist. Dabei wird ja beurteilt, ob eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu akuten Problemen kommt. Und dann hat der Truppenazt die Möglichkeit den Kameraden mit T4/T5 zu entlassen.
Fehlende Zähne werden bei Wehrübungen wohl nicht das ganz große Problem darstellen- die machen ja kurzfristig keine Probleme mehr. Bei SaZ kann das schon wieder ganz anders aussehen, weil da ggf. ein Anspruch auf Zahnersatz besteht.
Hallo,
mir ging es nicht darum irgendwelche Leistungen zu erschleichen sondern ob man als Reservist diese Möglichkeit hat.
Materialkosten würde ich auch selbst bezahlen.
Meine Zähne machen selbst so keine Probleme.
Es ist eben sehr unangenehm wenn die Leute gleich denken das ich nichts von Zahnhygiene halte was aber nicht der Wahrheit enstspricht.
Die Löscher in den Zähnen werden auch ständig gefüllt sowie die offen liegenden Zahnhälse.
Nur das ist eben keine Dauerlösung.
Es ist nicht so das ich Hartz 4 empfänger bin aber ich hab Familie die ich ernähren muss und da sind ein paar tausend Euro ne menge Geld.
Ich hätte zwar die Möglichkeit einen Kredit zubekommen nur das kommt für mich nicht in frage da mann nie weis, was einen die Zukunft bringt.
Es bestünde ja auch die Möglichkeit sich die Zähne im Ausland machen zu lassen was um einiges kostengünstiger ist,nur hab ich hier die befürchtung,das mann an
Falschen Arzt gerät.
Trotzdem vielen Dank für die zahlreichen Antworten
Ich mache jetzt hier kein Rechtsgutachten um den komplexesten Straftatbestand des StGB abzugrenzen, aber wenn man bewusst unwahre oder unvollständige Angaben macht, um etwas zu bekommen, sollte man immer an Betrug und Erschleichen denken. Und nur weil man es nicht bekommt, scheidet Strafrecht nicht aus. Dann steht immer noch Versuch im Raum.
... wie sagte ein Rechtslehrer meiner Frau: "Betrug ist so komplex, dass kriegen manchmal selbst die cleversten Verbrecher nicht hin ...".
Einen "Anfangsverdacht" könnte man da schon haben (Rechtstheoretisch), praktisch wird es wohl nicht zur Abgabe durch den DV kommen.
Whatssoever:
Ich rate dringend an (wie auch schon meine Vorredner), den Behandlungsbedarf mit dem Zahnarzt abzuklären und sich dann eine Lösung zu suchen.
... wer notwendige "Reparaturen" aufschiebt, hat in der Regel hinterher erheblich höhere Kosten.
(... wir haben hier ja auch schön herausgearbeitet, dass der "normale Wehrübende" keine Anspruch auf eine "aufbauende" Zahnbehandlung hat, sondern nur Akutfälle "geflickt" werden.
Unterschiede mag es bei "Langübenden" geben, bei denen nach erfolgreicher Kontrolle / Dental Fitness check / 90/5 dann doch zu einer notwendigen Behandlung kommt - da wird man immer eine gute Lösung finden.)
Lieber Wolverine, als DV würde ich in so einem Fall aufgrund der geschilderten Verhältnisse im Mund des Reservisten unterstellen, dass er schlicht Angst hatte, vom Arzt sofort "ausgemustert" zu werden, und das würde so ein Soldat wohl auch in der entsprechenden Vernehmung aussagen, wenn er nicht ganz auf den Kopf gefallen ist. Also kommt noch nicht einmal ein Betrugsverdacht zustande, sondern allenfalls eine unwahre Meldung, die dann mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme zu ahnden wäre.
So, wie unser Kamerad den Fall hier schildert, würde kein RB, der mir bekannt ist, einer Abgabe zuraten. Zumal der Soldat sehr wahrscheinlich T4/6 zu entlassen wäre und kein ernsthafter Schaden entstehen würde...
Was in dem Fall allerdings auch in Betracht kommt, ist die Übernahme der Behandlungskosten.
Schwierig wird der Fall allerdings dadurch, dass die Beisserchen bei der Einstellungsuntersuchung nicht untersucht wurden.
@ Miguhamburg:
Zitat
vom Arzt sofort "ausgemustert" zu werden
Eben: Dies wäre also eine ABSICHTLICHE und ZIELGERICHTETE unwahre dienstliche Meldung gewesen - im übrigen offensichtlich mehrfach so passiert.
Ich als DV würde:
- Geldbuße in Höhe von Wehrsold und Zuschlägen der verkürzten WÜ
- Entlassungsuntersuchung T5
- Ausplanung
Als DV kommt ihr aber nicht so einfach an die Informationen. Stichwort: ärztliche Schweigepflicht. Ist ne ganz diffizile Angelegenheit bei sowas. Genauso wie bei Einstellungsbetrug von SaZ.
Zitat von: F_K am 22. Januar 2012, 19:00:15Ich als DV würde:
...
- Entlassungsuntersuchung T5
...
Das wiederum sollte man tunlichst dem "Medizinmann" überlassen ;) !
@ F_K, als Heißsporn sollte man kein DV sein... :)
Also, zunächst einmal müsste der DV erst einmal in Kenntnis gesetzt werden über das Dienstvergehen des Soldaten. Denn der bekommt nur das 90/5 von der Untersuchung - und darauf steht keine einzige Diagnose.
Diesen Fall einmal durchgespielt: Unser Reservist macht die 90/5 und der SanBer versäumt es, den Zahnstatus feststellen zu lassen. Bei der Befragung hat er angegeben, keine aktuellen Beschwerden zu haben (was ja durchaus auch der Fall gewesen sein kann). Nehmen wir weiter an, er verschweigt auf Nachfrage, dass er öfter in zahnärztlicher Behandlung war. Also er kehrt mit seinem Tauglichkeitsgrad zurück und beginnt seine WÜ. Irgendwann bekommt er Zahnschmerzen und meldet sich damit beim Zahnarzt. Der wird das Gebiss sehen, wird eine Schmerzbehandlung durchführen und evtl. veranlassen, dass die Tauglichkeit herabgesetzt wird, womit nun der TrArzt wieder mit im Spiel ist. Nehmen wir weiter an, der TrArzt fühlt sich aufgrund der verschwiegenen Zahnsituation über den Tisch gezogen. Erst dann wird er den DV darum bitten, den Res noch einmal mit 90/5 vorzustellen. Darauf wird der Res T 4/6 geschrieben, kehrt zurück zu seiner Einheit und die Wehrübung wird wegen Fehlens der Tauglichkeit vorzeitig beendet. Wenn jetzt der DV auf Nachfrage beim TrArzt davon erfährt, wie es vor sich gegangen ist (nehmen wir also zusätzlich an, dass der TrArzt dies für vertretbar hält, ohne ins Detail zu gehen), hat er die Grundlage für weitere Ermittlungen. Nehmen wir also weiter an, Inserates beantwortet die Frage nach den Gründen mit der Angst vor Ausmusterung, hat der DV also nur noch die Möglichkeit, die Beendigung der WÜ um die notwendige Zeit zu verschieben, um noch eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen und dann den Soldaten zu entlassen. Nehmen wir schließlich an, dass er auch noch die Beorderung rückgängig macht. Sie sehen, dass hier so viele Wenns und Abers bestehen, dass Sie bei Ihrem Entschluss mit mir als Ihrem Kommandeur erhebliche Probleme bekämen und sich mal eingehender mit der WDO zu beschäftigen hätten...
ZitatSie sehen, dass hier so viele Wenns und Abers bestehen, dass Sie bei Ihrem Entschluss mit mir als Ihrem Kommandeur erhebliche Probleme bekämen
... das war aber dann mehr als ein WENN zuviel - meine "Zeit" als DV / KpChef ist ja schon vorbei - ich stimme aber zu, dass es schwer für den DV werden könnte, die Sachlage zu erkennen.
kurze Antwort: nein man bekommt keinen Zahnersatz, während einer Wü.
im extrem Fall wird er Ausgemustert,-da mit Zahnschmerzen zu rechnen ist.
ps.: bei längeren Wehrübungen wird auch der Zahnstatus überprüft.Das bedeutet, bei zu schlechten Zähnen T4 oder T5, wobei
T4 nur wenn schon in Behandlung.!!!
Guten Abend zusammen,
meine WÜ ist beendet und befinde nun mich nun in zahnärztlicher behandlung.
Beim stöbern in den weiten des internets bin ich auf was interessantes gestoßen
http://www.kzv-berlin.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Handbuch/Vertraege_mit_sonstigen_Kosten/Rili%20Soldaten%20090101.pdfauf Seite 21 steht was geschrieben das mich ein wenig verwundert. Denn danach wäre es sehr wohl möglich gewesen.
Aber auch nur, wenn die Verschlechterung des Zahnstatus während der Wehrübung eintritt (Plombe rausgefallen, Zahn abgebrochen, etc.). Dann wird versorgt.
Steht doch in dem von dir versinken Text:Bei Wehrübenden wird nur das behoben was ein Problem für die Tauglichkeit darstellt.
Das beinhaltet vor allem die Notfallbehandlung von akuten Problemen.
Worum ging es denn bei dir?