Hallo,
wollte mal fragen ob jemand Erfahrung damit hat, ob ein Psychologisches Gutachten in der Behandlung eines Disziplinarverfahrens wegen eigenmächtiger Abwesendheit üblich ist, und warum das gemacht wird und ob man da "Angst" davor haben muss.
Danke
Ich habe zu meiner Zeit den einen oder anderen Fall von eigenmächtiger Abwesenheit erlebt aber von einem Psychologischen Gutachten ist mir in keinem der Fälle etwas bekannt.
Ich würde mal vermuten, dass das Einzelfallentscheidungen sind ob so etwas gemacht wird oder nicht.
Ob man davor Angst haben muss, würde sagen nein. Eventuell kann man vor den Folgen des Ergebnisses Angst haben.
Allerdings, wer keine Angst hat eigenmächtig Abwesend zu sein, der sollte auch keine Angst vor den folgen der eigenmächtigen Abwesenheit haben.
Üblich ist das nicht, aber man kann es natürlich mal machen lassen, wenn man davon ausgeht, dass es spezielle Hintergründe für die EA gibt.
Wer hat das Gutachten denn in Auftrag gegeben? Truppenarzt oder Chef?
Da magst du wohl recht haben wegen der Angst :-)
Aber in dem Fall geht es nciht um mich sondern um meinen Partner und der beteuert mir immer wieder, dass es durch ein missverständnis und eventuelles nicht genau nachfragen zu der eigenmächtigen Abwesenheit gekommen ist. Ich bin halt drauf angewiesen das zu glauben. Er hat auch schon ein Zivielstrafverfahren hintersich bei dem er eine Strafe zahlen musste aber recht "glimpflich" da der Richtiger und sein Vorgesetzer ihn ansonsten als sehr guten Soldaten gelobt haben. Aber das mit dem Gutachten irritiert mich eben sehr.
Weis ich leiter nicht genau, gestern kam ein schrieb mit Einladung ins Bundeswehrkrankenhaus, er habe den schrieb leider nicht selbst gesehen
Ein Ziviles Strafverfahren während seiner Zeit bei der Bundeswehr, habe ich das richtig verstanden?
Und nun EA. Für wie lange war er denn EA?
Das währen dann ja schon mal zwei Verfehlungen während der Dienstzeit und nun hat wohl jemand zweifel an der Charakterlichen Eignung und hat wohl deshalb ein Gutachten "angefordert".
Welchen Laufbahn hat dein Partner denn?
Nee, das Disziplinarverfahren ist wegen der EA. Ich nehme an, es wird ein disziplinargerichtliches Verfahren sein, sonst würde je kein psychologisches Gutachten eingeholt werden. Wenn er wegen der Eigenmächtigen Abwesenheit zivil verurteilt wurde, dürfte es um eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gehen - jedenfalls meine Meinung. Wenn er weniger als 4 Jahre gedient hätte, wäre evtl. die fristlose Entlassung nach § 55 (5) Soldatengesetz betrieben worden.
Zitatund der beteuert mir immer wieder, dass es durch ein missverständnis und eventuelles nicht genau nachfragen zu der eigenmächtigen Abwesenheit gekommen ist.
ZitatZivielstrafverfahren hintersich bei dem er eine Strafe zahlen musste
Also: Er ist (vermutlich) RECHTSKRÄFTIG wegen EA verurteilt - die Aussage "Missverständnis" ist widerlegt.
ZitatIch bin halt drauf angewiesen das zu glauben.
Nö - gemäß Urteil ist diese Aussage eine (wahrheitswidrige) Schutzbehauptung - der man (in unserem Rechtssystem) nicht glaubt.
Zur Beantwortung von weiteren Fragen wäre der Sachverhalt wichtig:
- Dienstverhältnis (Laufbahn, Dauer, abgeleistete Zeit)
- ein oder zwei EAs?
Also, lieber F_K, Sie stellen da einen Zusammenhang zwischen einem (worum es da auch immer ging) Zivilstrafverfahren des Bekannten unserer Fragenstellerin und dem anstehenden Verfahren wegen der Eigenmächtigen Abwesenheit her. Das allerdings ist so aus den hier vorliegenden informationen unmittelbar ableitbar. Es könnte sich bei dem zivilen Strafverfahren zum Beispiel auch um eines infolge eines Verkehrsverstoßes, Trunkenheit im Verkehr o.ä. sein, das er als Soldat mit einem Dienst-Kfz verursachte.
Insofern scheint es auch mir hier um ein anstehendes, disziplinargerichtliches Verfahren zu handeln, und z.B. aufgrund der Einlassung oder des Tathergangs des Soldaten hat der Disziplinarrichter ein psychologisches Gutachten angefordert.
Ich sehe bisher auch keinen Zusammenhang zwischen dem abgeschlossenem Zivilstrafverfahren und einer EA.
Und ob das Zivilstrafverfahren überhaupt in irgendeinem Zusammenhang mit der Bundeswehr steht, sehe ich hier bisher auch nicht.
Ohne Antworten auf die gestellten Fragen wird das hier mal wieder ein stochern im Nebel.
ZitatUnd ob das Zivilstrafverfahren überhaupt in irgendeinem Zusammenhang mit der Bundeswehr steht, sehe ich hier bisher auch nicht.
Ich schon:
Zitat... Er hat auch schon ein Zivielstrafverfahren hintersich bei dem er eine Strafe zahlen musste aber recht "glimpflich" da der Richtiger und sein Vorgesetzer ihn ansonsten als sehr guten Soldaten gelobt haben. ...
Ich finde das schon merkwürdig. Irgendjemand muss ja den Termin im BWK vereinbart haben und derjenige wird auch wissen, was die Fragestellung ist.
Meiner Meinung nach kann das nur das Truppendienstgericht gewesen sein. Der Disziplinarvorgesetzte bekäme im Rahmen seiner eigenen disziplinaren Ermittlungen so etwas doch gar nicht in die Hand.
Oder der DV hat Verbindung mit dem SanBereich aufgenommen. Gibt ja mal Umstände, wo es wichtig wäre, ob evtl. eine medizinische Ursache hinter dem Verhalten steckt.
Aber in dem Fall hätte der Truppenarzt eher nochmal mit dem Betroffenen gesprochen.
Solange der Betroffene sich nicht an der Diskussion beteiligt, fehlen uns wichtige Infos und wir werden nicht weiter kommen.
ZitatOder der DV hat Verbindung mit dem SanBereich aufgenommen. Gibt ja mal Umstände, wo es wichtig wäre, ob evtl. eine medizinische Ursache hinter dem Verhalten steckt.
Eben. Wenn der DV durch eigene Erkenntnisse (z.B. im Rahmen einer disziplinaren Ermittlung) den Eindruck hat, der Soldat wäre nicht (mehr) dienstfähig, so ordnet er über das Formblatt BA90/5 eine entsprechende Untersuchung an - dies kann auch eine psychologische Untersuchung einschließen.
Klar wird der Truppenarzt dies mit dem Soldaten besprehen ...
ZitatSolange der Betroffene sich nicht an der Diskussion beteiligt, fehlen uns wichtige Infos und wir werden nicht weiter kommen
... zumindest meine Fragen weiter oben müßten beantwortet werden ...
Wir kennen den Fall nicht und daher ist alles Spekulation, aber es gibt immer wieder solche Fälle in der FU VIb und das Gutachten kann schon ziemlichen Einfluss auf Verfahren und Kariere haben, denn die Ursachen für ein deliquentes Verhalten kann vielschichtig und auch durch die Bundeswehr begründet sein. --> siehe PTBS
Also um Licht ins Dunkel zu bringen.
-Er war Soldat auf Zeit für 12 Jahre
-befindet sich nur schon in der Übergangzeit nach den 12 Jahren
- die EA war kurz vorm Ablauf der 12 Jahre
-die Strafe hat er gerichtlich für die EA bekommen und nun auch diesbezüglich noch das Disziplinarverfahren für das nun das Gutachten erstellt werden soll.
brauch ihr mehr IBUnformationen?
Nun so ergibt das ganze schon einen Sinn, wenn ich ihnen etwas empfehlen dürfte, nutzen sie ihren Einfluss den sie auf ihn geltend machen können und stellen sie sicher, dass er er seinen Termin wahrnimmt.
Auch wenn das erste Kind mit dem gerichtlichen Verfahren schon im Brunnen liegt, so kann zumindest im disziplinaren Bereich dies noch abgefedert werden.
Es kommt auch ganz entscheidend darauf an, ob es sich bei der strafrechtlichen Verurteilung um einen Strafbefehl oder um ein echtes Urteil nach einer Hauptverhandlung gehandelt hat. Wenn es eine Gerichtsverhandlung gegeben hat, dann sind die Feststellungen dieses Gerichts auch für das Truppendienstgericht bindend, vergleiche § 84 WDO. Soweit gesagt wird, der Richter hätte den Soldaten "gelobt", spricht einiges dafür, dass es eine Hauptverhandlung gegeben hat.
Von daher frage ich mich, wieso es jetzt noch ein Gutachten gibt, wenn die Schuldfähigkeit offensichtlich durch das Strafgericht bereits festgestellt wurde. Aufgrund der Bindungswirkung des § 84 WDO braucht da das Truppendienstgericht oder die Wehrdisziplinaranwaltschaft eigentlich keinen Aufstand mehr zu machen.
Bei eigenmächtiger Abwesenheit von aktiven Soldaten kommt übrigens auch vor dem Truppendienstgericht die Entfernung aus dem Dienst in Betracht (jenachdem, wie lange man weg war), mit der Konsequenz, dass man den Anspruch auf BFD, seinen Dienstgrad und sämtliche finanzielle Ansprüche verliert. Bei Soldaten im BFD ist man allerdings etwas "gnädiger" und belässt es üblicherweise bei einer Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad. Wie gesagt, es kommt aber auch auf den Umfang der Fehlzeit an.
So wie ich das gelesen habe, war das ja schon die zweite EA.
Naja, wenn es bereits die zweite EA war, dann gibt es definitiv die Entfernung. Allerdings verstehe ich es so, dass es nur eine EA gab, welche zuerst strafrechtlich abgehandelt wurde und nun anschließend das Disziplinarverfahren folgt. Kann mich aber auch irren.
Zitat von: justice005 am 06. April 2012, 18:34:51
Naja, wenn es bereits die zweite EA war, dann gibt es definitiv die Entfernung. Allerdings verstehe ich es so, dass es nur eine EA gab, welche zuerst strafrechtlich abgehandelt wurde und nun anschließend das Disziplinarverfahren folgt. Kann mich aber auch irren.
Genau so ist es ! Und ich versteh eben auch nicht warum noch ein disziplinarverfahren und ein Gutachten folgen . Er war schon recht lange weg will aber keine Details nennen um seine privatsphäre zu schützen. Es hat ihn aber auch lange keiner vermisst deshalb wurde es auch so lange.... Ich dag ja lange verworrene Geschicht mit viel Missverständnisse und ungereimtheiten
Gut, dann gilt das, was ich bereits sagte. Das Urteil des Strafgerichts dürfte bindend sein. Um im Disziplinarverfahren zu einer anderen Einschätzung zu können, müsste es deutliche Anhaltspunkte dafür geben, dass das Strafgericht fehlerhaft entscheiden hat. Die Hürden für einen solchen "Lösungsbeschluss" sind aber ziemlich hoch. Daher stelle ich mir in der Tat die Frage, was das Gutachten soll.
Aber wie auch immer. Wenn die Schuldfähigkeit festgestellt wurde, dann droht die Entfernung aus dem Dienst bzw. - wenn er schon entlassen ist - die Aberkennung sämtlicher Ansprüche, also z.B. Übergangsgebührnisse, BFD und ähnliches. Das wäre auch angebracht, denn warum soll ihm der Steuerzahler Geld in den Hintern stecken, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Wenn er ganz viel Glück hat, dann bleibt es bei einer Dienstgradherabsetzung in einen (unteren) Mannschaftsdienstgrad.
Ich hoffe auf letzteres ... Hängt ja unser beider Zukunft davon ab. Und er war 11 3/4 Jahre braver muster Soldat ohne andrere Verfehlungen ...
Ich kann es jetzt nicht weiter ausführen, aber der Termin hat bei der FU VIb hat sehr wohl seine Berechtigung auch nach ergangenem strafgerichtlichen Urteil. Weil unter Umständen sich daraus ein Versäumnis des Strafgerichts zu Lasten des Verurteilten ergibt und somit gegen das Urteil wegen vorliegens neuer urteilsbeeinflussender Aspekte das Urteil zu ändern bzw. sogar aufzuheben ist.
In gut deutsch, wenn die FU VIb eine dienstbegründete psychische Störung feststellt, welche schon vor der ersten EA vorlag dann könnte es sogar soweit gehen, dass der Soldat bis zu einer Wiedereingliederung in das Zivilleben weiter zu verpflichten ist --> siehe Einsatzweiterverwendung. Das die Bundeswehr, dann "Stress" mit dem Strafgericht bekommt steht auf einem anderen Blatt, weil welches zivile Gericht kennt schon die Bundeswehreigentümlichkeiten und die auf ihnen basierenden psychischen Probleme und man kann ja nicht bei jedem Soldaten per se ein Gutachten von einem unabhängigen gerichtlich beeideten Psychiater oder Psychologen durchführen lassen, obwohl es in jedem Fall angebracht wäre.
Ich verstehe das sie nicht genauer in die Details gehen wollen, weil es auch nicht soviele Fälle gibt und vielleicht der ein oder andere eins und eins zusammenzählen kann und dann ihr Freund ? bekannt würde.
Eh jetzt jemand kommt, ja es sind Einzelfälle doch der Fall des Freundes ? von Mellio1234 ist auch ein Einzelfall und es geht dabei ja nicht gerade um wenig und von daher sollte man alle Möglichkeiten nutzen und ein guter Psychiater findet meist die Punkte, welche ich aber auch nicht soweit ausführen kann.
Mich wundert nur, dass ihm anscheinend keiner erklärt hat, welches Ziel dieses Gutachten hat.
Oder man hat es ihm erklärt und er will es dir nicht sagen.
Ich danke für all die Infos und hoffe nun das beste. Frohe Ostern !