Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: SweeneyTodd am 09. April 2012, 10:03:46

Titel: Verbindlichkeit der Verwendungstauglichkeit
Beitrag von: SweeneyTodd am 09. April 2012, 10:03:46
Hallo,

beim KWEA wurde ich T2 gemustert mit minimalen Beschränkungen. Später in der OPZ wurden aus minimalen Beschränkungen fast maximale Beschränkungen aufgrund meines Rückens, welcher aktuell keine Probleme macht aber innerhalb der nächsten 13 Jahren zum Problem werden könnte.
Wird im späteren Verlauf meiner Dienstzeit immer an diesen Ergebnissen festgehalten oder kann eine erneut , spätere Untersuchung vom Truppenarzt die alten Ergebnisse übersteigen?
Was genau hat es mit der Bezeichnung 90/5 auf sich?

Lg ST
Titel: Antw:Verbindlichkeit der Verwendungstauglichkeit
Beitrag von: ARMY STRONG am 09. April 2012, 10:06:13
Belegart 90/5 ist ein Formblatt.

Was genau ist dein Problem?
Titel: Antw:Verbindlichkeit der Verwendungstauglichkeit
Beitrag von: ulli76 am 09. April 2012, 10:13:15
Ist hier genau beschrieben:
http://www.bundeswehrforum.de/forum/allgemein/infos-zur-sanitatsdienstlichen-versorgung
Titel: Antw:Verbindlichkeit der Verwendungstauglichkeit
Beitrag von: SweeneyTodd am 09. April 2012, 10:15:14
Danke für deine Antwort.

Mit dem Ergebnis wurden mir ganz schön viele Steine in den Weg gelegt, ich frage mich wie verbindlich diese nun sind, also ob man später darauf verweisen wird.

Edit: Habe ich das richtig verstanden,  dass, sofern die Eignung überprüft werden soll, die 90/5er Tauglichkeit überprüft wird,  welche dann für ein Jahr gültig ist?
Titel: Antw:Verbindlichkeit der Verwendungstauglichkeit
Beitrag von: ARMY STRONG am 09. April 2012, 10:21:21
Welchen Sinn würde eine solche Untersuchung ergeben wenn sie nicht verbindlich wäre? Willkommen beim Bund ;)
Titel: Antw:Verbindlichkeit der Verwendungstauglichkeit
Beitrag von: PatrickB am 09. April 2012, 10:22:21
Man kann doch nachmusterung beantragen  :o
Zumindest ist es so, wenn man ausgemustert wurde.
Titel: Antw:Verbindlichkeit der Verwendungstauglichkeit
Beitrag von: ulli76 am 09. April 2012, 10:24:04
Später läuft das was anders.
Da wird der Verwendungsausweis an sich nicht mehr geändert, sondern nur noch nach der Tauglichkeit für bestimmte Tätigkeiten und Verwendungen gefragt.

Bei der Einstellungsuntersuchung wird z.B. nur noch nach der Tauglichkeit in der geplanten Verwendung gefragt. Willst du die später ändern, dann wird natürlich geschaut, ob du Ausschlüsse dafür hast,bzw. wenn du keinen Ausschluss hattest, ob neue Gesundheitsziffern dazu gekommen sind, die wiederum einen Ausschluss darstellen können.
Bestehen Zweifel an Gesundheitsziffern, können die natürlich nochmal überprüft und ggf. geändert werden.
Titel: Antw:Verbindlichkeit der Verwendungstauglichkeit
Beitrag von: SweeneyTodd am 09. April 2012, 10:44:23
Danke für die zügigen und hilfreichen Antworten. Ich denke meine Fragen wurden hinreichend geklärt.

Lg ST