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Fragen und Antworten => Familie und Angehörige => Thema gestartet von: Phoenixx am 17. April 2012, 17:30:35

Titel: Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Phoenixx am 17. April 2012, 17:30:35
Hey Ihr,

wollte mal nachfragen ob einer von euch Erfahrung hat, wie das ist, wenn der Freund ins Ausland versetzt wird, ob ich als Freundin mitkann und das von der Bundeswehr mit übernommen wird, ohne zu heiraten?
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: F_K am 17. April 2012, 17:48:34
... unglaublich aber war - eine Freundin ist "Privatvergnügen" und als solches alleine zu finanzieren. Im Falle einer Ehefrau wird lediglich ggf. die Umzugskosten übernommen.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: miguhamburg1 am 17. April 2012, 17:58:56
Möglicherweise falsch: In häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (Partner/in, Kind/er) ziehen mit um, und diese Kosten werden auch erstattet. Tasächlich, aber so: Wie beim Inlandsumzug auch werden auch die Transportkosten der Angehörigen erstattet.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: PatrickB am 17. April 2012, 18:38:55
Ich schätze, sie möchte wissen, ob sie mit in einen Einsatz nach bspw. Afghanistan kommen darf.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: KlausP am 17. April 2012, 18:42:35
Nein, glaube ich weniger. Es gibt auch Auslandsdienststellen der Bundeswehr, z.B. in Frankreich, USA, Italien, Polen ...
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: miguhamburg1 am 17. April 2012, 20:00:36
Patrik: Im Ernst: Welche Frau, die nicht Soldatin ist, würde freiwillig unbewaffnet mit in ein Einsatzland gehen???? Soldaten werden auch nicht in einen Einsatz versetzt, sondern kommandiert.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Tommie am 17. April 2012, 20:18:42
Mal abgesehen von der Tatsache, dass ich meine Hand nicht dafür ins Feuer legen würde, dass die Frau auch den Unterschied zwischen "Versetzung" und "Kommandierung" kennt, sehe ich das auch so wie MiGu und KlausP, dass es sich bei dieser Nachfrage um einen der Auslandsdienstposten handelt und eben nicht um einen Einsatz!
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Phoenixx am 17. April 2012, 21:29:03
Es geht um eine Versetzung, in die USA. Nix mit Krisengebiet wie Afghanistan oder so. Nur Angehörige, also verheiratet oder auch "nur" Freundin.
Das war nett, dass du sogar für ne Frau die Hand ins Feuer legst, dass sie den Unterschied zw. Kommandieren und Versetzen kennt...:D

Und klar würde ich selbst dann mitgehen wollen, wenn er in ein Krisengebiet versetzt werden würde...egal ob ich bewaffnet bin oder nicht...
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Tommie am 17. April 2012, 21:35:37
Zitat von: Phoenixx am 17. April 2012, 21:29:03Das war nett, dass du sogar für ne Frau die Hand ins Feuer legst, dass sie den Unterschied zw. Kommandieren und Versetzen kennt...:D
Lies nochmal ;) ! Genau das tue ich nämlich nicht!

Zitat von: Phoenixx am 17. April 2012, 21:29:03Und klar würde ich selbst dann mitgehen wollen, wenn er in ein Krisengebiet versetzt werden würde...egal ob ich bewaffnet bin oder nicht...

Wollen ist das eine ;) ! Ob er Dich dabei haben will und was der Dienstherr dazu meint, ist meist etwas komplett anderes!

Ach ja, bevor Du fragst: Ich war in mehreren Auslandseinsätzen, zusammen ca. 2 Jahre, und ich wollte meine Frau und meine Tochter dabei immer zu Hause und in Sicherheit wissen!
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Phoenixx am 17. April 2012, 21:42:48
Ich hab schon richtig gelesen, dass du das nicht tust, war Ironie :D
Aber genauso doof ist es zu Hause zu sitzen und auf den nächsten Anruf o.ä. zu warten
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Tommie am 17. April 2012, 21:48:20
Als Angehörige hast Du in einem Krisengebiet nichts verloren, weil weder Dein Mann, noch die Bundeswehr dort für Deine Sicherheit garantieren können! Und im Normalfall hast Du dort, wo sich Dein Mann aufhält, als Zivilist gar keinen Zutritt, und er hat keine Möglichkeit, Dich außerhalb des Feldlagers zu besuchen (Beispiel für Afghanistan).  Somit hängst Du in einem Land ab, in dem Du die Sprache nicht sprichst, niemanden kennst, und zu dem, deswegen Du dort bist, auch nur übers Handy Kontakt halten kannst! Tolle Wurst :D ! So dumm kann man meiner Meinung nach gar nicht sein!
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: miguhamburg1 am 17. April 2012, 23:33:36
Also, halten wir fest: unsere Fragenstellerin möchte mit ihrem Freund während seiner Zeit auf dem Dienstposten in den USA zusammen leben. Insofern waren Tommies, Klaus' und meine Vermutung richtig.

Soweit Sie bereits vor dem Dienstantritt in den USA mit Ihrem Freund in häuslicher Gemeinschaft leben, ist die Rechtslage klar, Sie gehören also zum "Umzugsgut", d.h., nicht nur die Kosten für die Wohnungssuche und -anmietung sowie der Transport des Hausstandes werden von der Bundeswehr gem. den bestehenden Richtlinien gewährt, sondern auch Ihre Reise-/Transferkosten an den neuen Wohnort übernommen/erstattet.

Bei den Einsätzen wiederum ist es anders: Denn da die Soldaten dorthin kommandiert werden, gibt es keine Umzugskostenvergütung. Wenn Sie an den Dienstort Ihres Liebsten reisen wollten, wäre das Ihr Privatvergnügen, genau so wie die Unterkunft vor Ort von Ihnen zu bezahlen wäre. Hierbei gibt es natürlich Unterschiede: Als einzelreisende Frau eine (Hotel) Unterkunft in Faizabad, in der Nähe des OP North oder in Kunduz zu nehmen, ist wohl - wenn nicht unmöglich - ungleich schwerer, als dem Partner/der Partnerin nach Limassol, einem nachgefragten Ferienort, zumal in einem zivilisierten Land zu folgen, wenn der dort als Marinesoldat zu Unifil kommandiert ist. Zumal der/die Liebste ganz sicher nicht allein zu Ihrer Unterkunft in Afghanistan käme - und das auf Zypern ganz anders aussieht. Dort wie bei KFOR und EUFOR sieht es mit indirekt/inoffiziell zumindest zeitweise  begleitenden Partnern mittlerweile anders aus, Tommie
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Tommie am 18. April 2012, 07:23:53
Lieber Miguhamburg1, bei allem Respekt, aber erstens ist SFOR schon länger vorbei (2. Dezember 2004), beim Nachfolger EUFOR (ich war im 4. Ktgt EUFOR in Rajlovac stationiert) sind mittlerweile ganze 3 deutsche Soldaten im Camp Butmir stationiert, und zweitens wird bei UNIFIL Zypern mit der Naval Base in Limassol als relativ sicheres Drittland mit einem AVZ der Stufe 2 (€ 40,-- am Tag) geführt. Und auch im Kosovo, vor allen Dingen in Pristina und Prizren ist die Gefährdungsstufe (anders als in den serbisch dominierten Gebieten im Norden!) doch eher reduziert. Deswegen neige ich dazu, bei diesen Einsätzen nicht von "Krisengebieten" zu sprechen, von denen die TE hier vermutlich ausgeht:
Zitat von: Phoenixx am 17. April 2012, 21:29:03..., wenn er in ein Krisengebiet versetzt werden würde...

Und aus genau diesem Grunde habe ich mein Beispiel auch an Afghanistan aufgemacht.

Ach ja, nur so als Anmerkung: Bei UNOMIG haben einige deutsche UNMOs, speziell natürlich die, die in Zugdidi im georgischen Kernland stationiert waren, anstelle einer Familienheimfahrt, die natürlich vom Diensthernn bezahlt würde, ihre Ehepartner einfliegen lassen und diesen Georgien gezeigt. Und auch hier wurden die Reisekosten von der Bundeswehr getragen! Meine Frau wollte nicht nach Georgien kommen und die Reisekosten für meine Tochter hätte ich alleine tragen müssen, daher bin ich in den sechs Monaten Einsatz lieber zweimal (bezahlt!) nach hause geflogen.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: miguhamburg1 am 18. April 2012, 07:34:13
Sie haben vollkommen recht, danke für den Hinweis, da war der Finger schneller :) als beabsichtigt - ist natürlich geändert. Da schlug auch meine eigene Erinnerung zu...

Wenn man dann allerdings bedenkt, dass selbst in relativ ruhigen Gebieten wie im Kosovo laufend Verstärkungskräfte eingesetzt sind... Aber ich bezog meine Antwort auf generell Einsatzländer und die Möglichkeiten für Angehörige, jedenfalls zeitweise in der Nähe ihrer Liebsten zu sein.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: LwPersFw am 19. April 2012, 00:40:41
Hallo Phoenixx,

wenn Ihr Freund in die USA versetzt wird, ist die normale Verwendungsdauer dort 3 Jahre.

Ihr Freund selbst benötigt zum Aufenthalt nur einen NATO-Marschbefehl und seinen Truppenausweis.
Ein Reisepass mit NATO-2-Visum wird aber empfohlen - und er bekommt dieses Visum auch auf Antrag.

Sie - als "nur" Lebenspartnerin - werden KEIN Visum von den amerikanischen Behörden erhalten,
da dies nur Ehefrauen bekommen.
D.h. zur Folge, dass Sie nur im Rahmen der ganz normalen Besucherregelung (ESTA-Verfahren) für
3 Monaten einreisen dürfen. Dann müssen Sie das Land wieder verlassen !
Sie könnten zwar versuchen auszureisen und - sagen wir nach 2 Wochen - wieder für 3 Monate
einzureisen... Da die USA aber jede Einreise elektronisch erfassen, können Sie mit den Einwanderungs-
behörden Ärger bekommen ... bis hin zur Verweigerung einer erneuten Einreise...

Aber selbst wenn es nicht auffällt, werden Sie im alltäglichen Leben ggf. Schwierigkeiten bekommen,
da Sie nicht eine Aufenthaltsgenehmigung (VISUM) vorweisen können.

Nicht zu vergessen die Frage der Krankenversicherung !!
Denn solange Sie nicht verheiratet sind, müssten Sie sich selbst zu 100% versichern...

Dann wird Ihr Freund nur "seine" Auslandsbezüge erhalten.
Den Zuschlag für Verheiratete wird er nicht erhalten.
Sie werden ohne Aufenthaltsgenehmigung keine legale Beschäftigung ausüben können.

Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: miguhamburg1 am 19. April 2012, 06:36:16
Quelle?
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Tommie am 19. April 2012, 10:29:46
Ein Kamerad von mir war auch für drei Jahre in den USA und seine Freundin (damals waren die beiden noch nicht verheiratet) war auch mit dabei. Allerdings gegenüber der Bundeswehr schon als "Verlobte" deklariert! Ihre Reisekosten wurden bezahlt und sie hatte ein Visum mit Arbeitserlaubnis!

Vieleicht liegt das Geheimnis in der Verlobung ;) ?
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: LwPersFw am 19. April 2012, 18:18:45
Hallo miguhamburg1, Quellen sind das NATO-Truppenstatut und die aktuellen Einreisebestimmungen der USA.

Deshalb sind Aussagen - Tommie - die sich auf die Vergangenheit beziehen nicht hilfreich!
Gerade in den USA hat sich seit dem 11. September einiges geändert und verschärft.

Aber davon abgesehen,

1.
Das Umzugsrecht der Bundeswehr darf nicht mit den Aufenthaltsbestimmungen der USA verbunden werden!
Nur weil die BRD dem Soldaten und seiner Verlobten den Umzug (sobald die Hochzeit erfolgt ist) bezahlt,
bedeutet dies NICHT das dies die USA anerkennt!

2.
Wenn Phoenixx und Ihr Freund z.B. innerhalb von 3 Monaten nach Versetzung heiraten ... kein Problem.
Denn 3 Monate kann sie ganz normal über das ESTA-Verfahren in den USA sein...
Durch die Heirat kann sie dann ein NATO-Visum erhalten und ganz legal 3 Jahre in den USA sein.

3.
Es gibt ja viele VISA-Arten. Sollte Phoenixx z.B. einen amerikanischen Arbeitgeber finden, der sie sponsort,
kann sie ein Arbeitsvisum erhalten, dass solange den legalen Aufenthalt genehmigt, wie sie diese Arbeit hat.
Das hat aber nichts mit der Bundeswehr zu tun!

Oder sie hat ein Studenten-Visum.

Diese VISA zu bekommen ist aber nicht einfach und kann einige Zeit dauern...

4.
Oder sie hat eine "Greencard" und somit die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

5.
Und es bleibt der Fakt - ohne Trauschein wird die Bw zunächst nur den Umzug des Soldaten bezahlen.
Nach der Hochzeit bezahlt die Bw einen sogenannten Nachumzug der dann Ehefrau und sie bekommt auch ein NATO-Visa.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Tommie am 19. April 2012, 18:44:33
Zitat von: LwPersFw am 19. April 2012, 18:18:45Deshalb sind Aussagen - Tommie - die sich auf die Vergangenheit beziehen nicht hilfreich!
Gerade in den USA hat sich seit dem 11. September einiges geändert und verschärft.

Das mag ja alles schön und richtig sein, aber der Kamerad von mir war nach dem, 11.09.2001 in den USA!
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: LwPersFw am 23. April 2012, 19:23:01
@ Tommie,

dass stelle ich ja auch nicht in Frage.
Sollte Ihr Kamerad und seine Freundin in den 3 Jahren aber nicht verheiratet gewesen sein,
hatte die Freundin kein NATO-Visum, sondern ein anderes Visum mit Arbeitserlaubnis.
Und dieses zu bekommen ist 1. nicht einfach und 2. muss sich die Freundin allein darum kümmern.

Und dann bleibt immernoch die Frage der Krankenversicherung...

Denn nur als Ehefrau kommt sie in den Genuss der Beihilfe der Bundeswehr!
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Gräfin am 24. April 2012, 00:12:14
Ich finde es sehr schön, dass sie sich hier so eingehend mit der Frage unserer TE beschäftigen. Vielen Dank dafür.
Aber ich sehe es kommen, dass der Thread bald zum Testosteronschlachtfeld wird.
Also immer nochmal drüberlesen.
Und ich würde mich über Quellen auch freuen. Sicher interessant mal selbst nachzulesen.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: LwPersFw am 24. April 2012, 00:56:54
@ Hallo Gräfin,

ich möchte hier bestimmt kein "Schlachtfeld" eröffnen... lol

Ich kann als aktiver Berufssoldat jedoch nur eindringlich vor Aussagen warnen
die beginnen mit "...das war damals so..." , oder ähnlich...

In Personalangelegenheiten zählen 2 Dinge:

- die aktuelle Vorschriftenlage
- die aktuelle persönliche Situation im Einzelfall

Nur dann kann ein vernünftige Aussage getroffen werden.

Und hier ein Link zu den aktuellen Visa-Bestimmungen der USA:

http://german.germany.usembassy.gov/visa/niv/visakategorien/

Dort ist u.a. zu dem genannten NATO-Visa ausgeführt:

"Unmittelbare Familienmitglieder von Diplomaten/Beamten, NATO-Mitgliedern.

sind definiert als der Ehepartner/die Ehepartnerin und unverheiratete Söhne und Töchter
jeglichen Alters, die Mitglieder des Haushalts des Hauptantragstellers sind. Sie sind berechtigt,
ein ableitendes Visum zu erhalten.

Unverheiratete Lebenspartner, die von der entsendenden Regierung als Familienmitglied
des Hauptantragstellers anerkannt werden, qualifizieren sich nicht für ein ableitendes Visa,
können jedoch ein B1/B2 Visa beantragen, wenn anderweitig qualifiziert."

In diesem Fall würde ein B2-Visum in Betracht kommen. Dies wird aber in der Regel nicht für
mehr als 6 Monate ausgestellt.

Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: miguhamburg1 am 24. April 2012, 08:18:03
Lieber LwPersFw,

Sie heben in Ihren Antworten sehr auf Ihren Status "aktiver Berufssoldat" ab und beziehen Ihre Antworten genau darauf, dass Sie also Solcher nur warnen können, ... etc. Hierzu ist festzuhalten: Es gibt mehr "aktive Berufssoldaten" hier im Forum. Und das, worüber Sie hier schreiben, gilt auch für SaZ und FWDL, denn die Vorschriften der Bundeswehr unterscheiden diesbezüglich nur in wenigen Fällen.

Prima, dass Sie die Rechtslage für die Fragenstellerin so ausführlich dargelegt haben. Dennoch leben derzeit in den USA mehr als eine Handvoll deutscher Soldaten mit ihren nicht mit ihnen verheirateten Partnerinnen, und das ganz legal, auch ohne NATO-Visa für diese Damen. Denn die amerikanischen Behörden sind diesbezüglich offenbar wesentlich kulanter, als Sie es hier darstellen und stellen die entsprechenden Aufenthaltserlaubnisse für den gesamten Zeitraum der vorgesehenen Verwendung ihrer Partner aus. Und - das war die ursprüngliche Frage - die Bundeswehr übernahm bei diesen Soldaten die gesamten Umzugskosten, einschließlich die Kosten für die Flugtickets der Frauen ...

Also, richtig, die persönliche Situation im Einzelfall führt eben tatsächlich zu anderen Ergebnissen für die betreffenden Soldaten, als die Vorschriftenlage hergibt.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: LwPersFw am 24. April 2012, 15:52:28
@ Lieber miguhamburg1,

natürlich ziele ich bei meinen Antworten auf den Status "aktiv" ab. Denn so wird kenntlich, dass ich "an der Quelle" sitze
und mein Wissen aus den aktuellen, mir zugänglichen Vorschriften und Erlassen beziehe.
Außerdem bin ich seit 20 Jahren im Personalwesen tätig und aus dieser Tätigkeit heraus kenne ich Kameraden die
u.a. Pass-/und Visa-Angelegenheiten vor Ort (in den USA) bearbeiten. Diese habe ich - vor dem Schreiben meines Beitrages -
um Information zum aktuallen Sachstand gebeten.

Aber zum Thema:
Phoenixx möchte gern mit Ihrem Freund in die USA.
Die Umzugskosten für eine Freundin/Freund übernimmt die Bundeswehr aber NICHT !
Siehe Auslandsumzugskostenverordnung § 2 Abs 2:
"Für den Berechtigten und eine andere auch am neuen Dienstort mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebende Person im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes werden Beförderungsauslagen ... erstattet."

BUKG § 6 Abs. 3 führt aus:
"Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich
am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden,
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner
sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder
. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und
Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen
aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte
und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf."

Mit "Lebenspartner" ist nicht die Freundin/der Freund gemeint, sondern der Partner in einer "Eingetragenen Lebenspartnerschaft".
Sprich der Partner/die Partnerin einer schwulen bzw. lesbischen Partnerschaft!

Die Durchführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 3 des BUKG Nr 6.3.2 führen noch ergänzend aus :
"Umzugsgut, das weder dem Umziehenden noch den in Absatz 3 Sätze 2 und 3 bezeichneten Personen zuzuordnen ist,
muss bei der Erstattung der Beförderungsauslagen unberücksichtigt bleiben. Auslagen für die Beförderung von Gegenständen,
die der Lebensgefährtin / dem Lebensgefährten gehören, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn sie vom Umziehenden
mitbenutzt werden. "


Aber das ist doch nicht alles was es zu berücksichtigen gilt !!!

Es geht um die finanzielle Versorgung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, und ... und ...
denn Phoenixx möchte 3 Jahre dort leben...

Und hier gibt es eben gravierende Unterschiede ob die beiden verheiratet sind, oder unverheiratet!!

Und zum Thema Visa und Aufenthaltsgenehmigung:
Ich habe ja dargelegt, dass es durchaus - im Einzelfall - oder wie Sie sich ausdrücken "mehr als eine Handvoll" Lebenspartnerinnen
gibt, die es geschafft haben, z.B. ein von mir beschriebenes Arbeitsvisum zu erhalten. Aber das ist nicht die Regel,
sondern die Ausnahme!  Eben nur "mehr als eine Handvoll"...

Wenn es Phoenixx es schafft - um so besser und Glückwunsch"
Eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre bedeutet aber ein gültiges Visum zu besitzen.
Es gibt aber nur die im Link aufgeführten.
Kann Sie keines dieser Visa erwerben - wird Sie immer nur als "Urlauberin" für einen begrenzten Zeitraum einreisen können.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: appi78 am 20. Juni 2012, 22:03:32
hallo zusammen,
ich bin neu hier und hoffe ein paar antworten zu bekommen,um dem chaos in meinem kopf ein ende zu bereiten. mein mann wird-eventuell, die gespräche laufen-in naher zukunft für zwei jahre ins ausland gehen. da wir eine tochter haben und schon seit jahren eine we ehe führen, spiele ich mit dem gedanken vielleicht mitzugehen. unsere tochter müßte die schule wechseln und ich meinen job kündigen. ich stehe voll hinter meinem mann und halte ihm wo es nur geht den rücken frei,möchte aber endlich mal wieder ein ganz normales ehe leben und meine familie wieder zusammen haben.... hat jemand diesen schritt schon mal gewagt und kann mir von seinen erfahrungen berichten???
danke....
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: LwPersFw am 20. Juli 2012, 18:11:03
Hier noch eine Ergänzung, was das Thema

- Arbeitserlaubnis in den USA betrifft,
- insofern Einreise der Angehörigen mit eigenem NATO-2-Visum erfolgt

Quelle : Bundeswehrverwaltungsstelle USA

Ehepartner sowie Kinder (im Alter von 16 bis 23 Jahren) von Entsandten dürfen in den USA grundsätzlich unter
bestimmten Umständen eine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document = EAD) beim
,,US-Citizen and Immigration Service" beantragen, wenn sie Inhaber eines NATO-Visums sind und der Entsandte bei der
Beantragung des EAD noch eine Restdienstzeit von mindestens 6 Monaten hat. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der für die
jeweilige Beschäftigung notwendige Abschluss einer Ausbildung von dem zukünftigen Arbeitgeber und den entsprechenden
US-Behörden anerkannt wird. Damit stößt man bei einer Vielzahl von deutschen Staatsexamina, z.B. als Lehrer, in
Heilberufen oder juristischen Ausbildungen, auf unüberwindliche Schwierigkeiten. In diesem Falle sollte man sich bereits im
Heimatland damit auseinandersetzen, ob und wie die Berufsausbildung und deren Abschluss gleichermaßen in den Vereinigten
Staaten Anerkennung findet.
Die BWVSt USA/CA unterstützt bei einer Antragstellung im Rahmen freier Kapazitäten kann jedoch nicht garantieren,
dass der Angehörige eines Entsandten eine (bestimmte) Arbeitsstelle erhält.
 
Für die Erstbeantragung werden folgende Unterlagen benötigt:

- (Form I-566 ) - "Schaltfläche FORMS auf der Webpage anklicken und nach dem aktuellen Formular suchen"
- (Form I-765 ) - "Schaltfläche FORMS auf der Webpage anklicken und nach dem aktuellen Formular suchen"
- Pass-, Visa- und I-94 Kopien von Antragsteller und Sponsor (Entsandter)
- NATO-Marschbefehl (Soldat) oder Versetzungsverfügung in englischer Sprache d.h. übersetzt (Beamte/AN)
- Zwei farbige Passfotos (2" x 2", nicht älter als 30 Tage) – bitte nicht knicken oder mit Büroklammer anheften
- Ein aktuelles Jobangebot (Job- / Employment Offer = Ein Schreiben des künftigen Arbeitgebers mit Briefkopf,
  Unterschrift, Angabe der Anzahl der Wochenarbeitszeit, Höhe des Stundenlohns sowie kurzer Tätigkeitsbeschreibung oder Jobtitel)
- Schulpflichtige Kinder sowie Studenten (,,Full time student") müssen zudem noch eine Schul- oder Studienbescheinigung vorlegen

 
Bitte immer die aktuellen Formulare auf der offiziellen Seite der USCIS (für die Formulare I-566 und I-765) nutzen !
Sollten andere veraltete Formulare genutzt werden, führt dies zu einer Verzögerung der Bearbeitung.
Bei Wechsel des Arbeitgebers oder der Tätigkeit innerhalb der Firma ist dies der BWVSt USA/CA RP 1
vor Vollzug des Wechsels formlos (in englischer Sprache) anzuzeigen.
 
Bitte beachten Sie in Zusammenhang mit der Festlegung Ihrer Steuerklasse in den USA, dass Sie als Ehepartner
weder "head of household" noch "single" sind. Es wird dringend dazu geraten Ihre Steuererklärung unter der
Steuerklasse "Married filing as single" einzureichen, andernfalls kann Ihre Arbeitsgenehmigung nicht oder nur
unter besonders schwierigen Umständen verlängert werden. Ggf. ist die Erstellung der Einkommenssteuererklärung
nicht online möglich, sondern über ein tax-office zu beantragen.
 
Für die Dauer der Beantragung der Arbeitsgenehmigung bzw. für deren Verlängerung (bis zur Erstellung der
Arbeitsgenehmigung und postalischen Übersendung) ist es der antragsstellenden Person nicht gestattet die USA zu verlassen.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: tkzy3 am 31. Juli 2012, 09:43:56
hallo zusammen,
die visa angelegenheiten habe ich verstanden, vielen dank für die ausführliche erklärung!
jetzt habe ich allerdings eine grundsätzliche frage dazu: wie lange müssen mein freund und ich denn verheiratet sein bevor wir in die staaten gehen? er wird wohl für 3 jahr in die usa entsandt und ich möchte natürlich mit ihm gehen :-)
vg
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: LwPersFw am 31. Juli 2012, 19:46:25
Hallo tkzy3,

wenn Sie es sich unbürokratisch gestalten wollen, sollten Sie vor der Versetzung heiraten.
Dabei gibt es keine Vorgabe zur Dauer...
Sie können auch nach Versetzung heiraten... Dann bezahlt die Bw den Nach-Umzug des Ehegatten/der Ehegattin (in bestimmten Grenzen)

Nur bei Ländern außerhalb Europas kann es dann z.B. bürokratische Hürden, z.B. auf zu erteilende Visa, geben.
Deshalb ist es sinnvoll vor Versetzung - am besten einige Monate - zu heiraten.

Aber das sollte man letztendlich ja nicht an bürokratischen, oder finanziellen Dingen festmachen...  ;)
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: tkzy3 am 01. August 2012, 08:44:39
super, vielen vielen Dank für Ihre Antwort, Sie haben uns sehr weitergeholfen!  :-*
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: biwewe am 01. August 2012, 21:10:01
Hallo, mich interessiert es, ob ich mein Freund (wenn es sein muss, könnten wir auch vorher heiraten)  während der Ausbildung  1 Jahr nach Texas El Paso begleiten kann. Kann ich dort arbeiten oder wie ist mit einer Wohnung für mich. Gibt es da Angebot?
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: LwPersFw am 02. August 2012, 00:00:44
Wenn Dein Freund mehr als 8, aber weniger als 24 Monate in die Staaten geht, wird er "nur" eingeschränkte
Leistungen der Auslandsumzugskostenverordnung bekommen. § 17 Abs. 1 Nr. 2 AUV (auch im Internet zu finden):

a)Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),
b)Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland, und zwar in voller Höhe, wenn diese auf Grund der dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im Übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die die Wohnung auf Grund der dienstlichen Maßnahme nicht mehr nutzen oder der notwendigen Auslagen für das Unterstellen des Umzugsgutes,
c)Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 200 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person, die an der Umzugsreise teilnimmt,
d)Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug,
   sofern weder das Personenkraftfahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt werden,
   (Weil in diesen Fällen die Bw nicht den PKW-Transport in die Staaten bezahlt ! Sie zahlt dafür die Garagenmiete)
e)Mietentschädigung (§ 5),
f)Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung im Ausland (§ 6),
g)40 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 bis 5 sowie des Ausstattungsbeitrags (§ 12),
h)40 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 11) mit der Maßgabe, dass der Beitrag für den Berechtigten selbst in voller Höhe nach § 11 gezahlt wird.

Wird er dabei von der Ehefrau begleitet, werden auch für diese z.B. die Reisekosten übernommen.

Für die Freundin übernimmt die Bw keine Kosten ! Auch würdest Du kein NATO-2-Visum bekommen.

Dies bedeutet für Dich - ohne Heirat -,
- dass Reisekosten und Transportkosten Deiner Sachen zu Deinen Lasten gehen;
- dass Du Dich um ein anderes Visum bemühen müsstest (ohne Visum darfst Du nur - legal - 3 Monate im Land bleiben);
- ohne Visum wirst Du auch keine - legale - Arbeit ausüben können, denn ohne Visum keine Arbeitserlaubnis;
- Du könntest natürlich mit in der Wohnung Deines Freundes wohnen

Dies bedeutet für Dich - mit Heirat -,
- dass Reisekosten und Transportkosten Deiner Sachen (bis max. wie o.g. 200 kg) von der Bw bezahlt werden;
- dass Du ein NATO-Visum bekommst;
- dass Du die theoretische Möglichkeit hast, über dieses Visum ein Arbeitserlaubnis zu bekommen; Dies ist aber ein KANN !
- dass Du natürlich mit in Eurer Wohnung wirst;
- dass bestimmte erhöhte Zulagen an Deinen Freund (dann Mann) gezahlt werden, weil Du als Ehefrau mit umziehst
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: biwewe am 05. August 2012, 15:02:12
Vielen Dank für die Auskunft. Dann müssen wir wohl bald heiraten! :D
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: tkzy3 am 07. August 2012, 09:14:27
Hallo zusammen,

mir ist nochmal eine ganz doofe Frage eingefallen: Wenn ich mit meinem Freund für 3 Jahre in die Staaten gehe, darf ich ja nicht arbeiten (über das NATO Visum).. Habe ich eventuell die Möglichkeit in der Zeit vor Ort zu studieren? Und wenn ja, was muss ich hier für Voraussetzungen mitbringen und wo welche Anträge stellen?
Oder habt ihr Vorschläge was ich in der Zeit so alles machen kann?

Lieben Dank!
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: F_K am 07. August 2012, 10:19:46
Zitat- dass Du Dich um ein anderes Visum bemühen müsstest (ohne Visum darfst Du nur - legal - 3 Monate im Land bleiben);

Ohne (erlaubten Aufenthalt) auch kein Studium!
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: tkzy3 am 07. August 2012, 10:23:43
Hallo F_K,

sorry, ich habe mich wohl falsch ausgedrückt - ich werde im Rahmen des NATO-Visums als Ehefrau mitgehen...

LG
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Infero am 27. Januar 2013, 09:37:23
Du kannst sogar an der Fernuni Hagen ein deutsches Studium absolvieren.
Prüfungen sin in der Botschaft, den Konsulaten oder den Goethe-Instituten möglich.
Wenn das mit meiner USA-Verwendung klappt, wird meine Frau genau das machen.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Nine211 am 09. April 2013, 14:34:21
Hallo,
ich habe eine Frage zu der Wohnung. Was heißt genau in voller Höhe? Ist damit die Warmmiete gemeint?
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: LwPersFw am 09. April 2013, 15:52:09
Nine >> siehe das angehängte Merkblatt

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Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: justice005 am 09. April 2013, 20:18:29
Ich weiß zwar nicht, warum umfangreich Fragen beantwortet werden, die gar nicht gestellt worden sind, aber nun gut.

Ich kenne die Vorschriftenlage nicht selbst, weiß aber aus hervorragender Quelle, dass die Ausführungen von LwPersFw nicht richtig sein können. Einer meiner besten Freunde ist nämlich mit seiner Freundin (nicht verheiratet) derzeit in den USA.

Beide (!) haben ein NATO-Visum und sämtliche Kosten für beide (!) wurden durch die Bw übernommen. Das gilt sogar für Urlaubsflüge. In den USA gibt es m. W. n. für die Partnerin - ebenso wie für eine Ehefrau - nur das Problem, dass diese keine Arbeitserlaubnis bekommt, sich also auf das "Hausfrauendasein" beschränken muss.

Ich würde der Fragestellerin dringend empfehlen, sich gemeinsam mit Ihrem Freund bei einem Spezialisten beraten zu lassen. Damit meine ich nicht den örtlichen ReFü, sondern jemandem aus der Verwaltung. Das örtliche BwDLZ kann sicher einen Ansprechpartner benennen.

Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: LwPersFw am 09. April 2013, 23:04:11
Hallo Justice...ich liebe Sätze die mit "Ich kenne die Vorschriftenlage nicht selbst..." beginnen,
um mir dann erklären zu wollen, dass meine Ausführungen - die sich zu 99 % immer auf die
aktuelle Vorschriftenlage beziehen - nicht korrekt sind...  :D

Wenn Sie sich die Mühe gemacht hätten alles zu lesen (mein Beitrag vom 20.07.12), wären
Sie z.B. auf den Punkt der Berufstätigkeit der Ehefrau in den USA gestoßen ...
die unter bestimmten Bedingungen sehr wohl möglich ist...

Und ich habe hier auch schön früher ausgeführt, dass zwischenstaatliches Recht, Anwendung des
NATO-Truppenstatut, Anwendung der Auslandsumzugskostenvergütung, VISA-Recht, etc. komplizierte
Rechtsgebiete sind...

Ich kenne auch ein unverheiratetes Soldatenpärchen in den USA...
Nur bei diesem ist eben alles kein Problem, weil beide im Status Soldat dort sind.

Und so kann auch in Ihrem Beispiel eine spezielle Regel greifen - nur dies ist eben nicht der Normalfall !

Denn der Erlass "Pass-, Visa- und Statusangelegenheiten der Bundeswehr" VMBl 2004 S.155 ff
definiert neben dem Soldaten/der Soldatin unmissverständlich den Personenkreis, der über die
Bundeswehr
ein NATO-Visum erhält :

b) Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges

"Als ,,Angehörige" gelten die Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie ein
dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind."

Wobei den Ehegatten nach deutschem Recht inzwischen auch die eingetragenen Partnerschaften nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz gleichgestellt sind.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: justice005 am 10. April 2013, 06:08:32
ZitatUnd ich habe hier auch schön früher ausgeführt, dass zwischenstaatliches Recht, Anwendung des
NATO-Truppenstatut, Anwendung der Auslandsumzugskostenvergütung, VISA-Recht, etc. komplizierte
Rechtsgebiete sind...

Lieber LwPersFw, ich bedanke mich herzlich diese Erkenntnis. Damit haben Sie mir ja wirklich etwas neues beigebracht, denn ich dachte bis zu diesem Moment, dass sei Allgemeinbildung für jeden.  ;)

Im Gegensatz zu Ihnen habe ich deutlich gemacht, dass ich selbst hier nicht mitreden kann, sondern habe lediglich ein Beispiel aus meinem Freundeskreis benennen möchte. Darüber hinaus gab ich dem Fragesteller den Tip, sich durch einen Fachmann beraten zu lassen. Dieser Beitrag ist sowas von harmlos (und unzweifelfall vernünftig), dass es mir schlicht ein Rätsel ist, warum Sie so aggressiv daraufspringen.

Vielleicht wissen Sie ja auch nicht alles. Schließlich haben Sie selbst ja noch in diesem Thread irgendwas von ESTA und NATO-Marschbefehl und ähnlichem Schmarrn fabuliert. Eine Übernahme der Kosten für eine Freundin haben Sie zuerst kategorisch ausgeschlossen, dann sind Sie zurückgerudert und mussten zugeben, dass es Ausnahmen gibt. Daher ist es einigermaßen unseriös, gegenüber dem Fragesteller mit einem solche Absolutheitsanspruch aufzutreten.

Mein harmloser Tip, sich an einen Spezialisten der Wehrverwaltung zu wenden, ist hier in diesem Thread sicherlich ein vernünftiger Rat.

Ihre Reaktion kann ich daher nicht nachvollziehen.

Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: LwPersFw am 10. April 2013, 15:51:05
Justice...Sie haben nicht nur festgestellt das Sie von diesen Sachverhalten keine Ahnung haben...
...sondern haben festgestellt, dass meine Ausführungen - die sich auf die grundsätzlichen Bestimmungen beziehen -
- nicht richtig sind
- und im Falle der Berufstätigkeit haben Sie schlicht "Schmarrn" erzählt.

Deshalb meine Reaktion.

Und ich bin nicht zurückgerundert ... sondern betone nocheinmal ... ja es gibt begrenzte Ausnahmen, die gibt es fast immer...

Aber Sie als Jurist sollten wissen ... die Verwaltung ( erst recht die der Bundeswehr ) handelt zunächst nach
dem Grundsätzlichen ... und lässt nur in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu.

Und ESTA und NATO-Marschbefehl sind kein Schmarrn, sondern ein Bestandteil des "Großen-Ganzen", wenn es um die USA geht.

Ihr Rat, sich an die Verwaltungsfachleute zu wenden, ist vollkommen richtig.

Aber zur Sache sollten Sie sich hier nicht weiter äußern!
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: KlausP am 10. April 2013, 17:52:09
ZitatAber Sie als Jurist sollten wissen ... die Verwaltung ( erst recht die der Bundeswehr ) handelt zunächst nach
dem Grundsätzlichen ... und lässt nur in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu.

Woiher soll er das wissen? Dass er davon kaum Ahnung hat, hat er doch oft genug unter Beweis gestellt. Wenn dann noch Laufbahnrecht oder Disziplinar- und Beschwerderecht dazu kommen ...  ::)
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: cobrasteiner am 02. September 2014, 18:44:39
Hallo! Könnte mir bitte jemand hier kurz erklären, wie meine Frau und Tochter versichert ist wenn ich in die integrierte Verwendung gehe- in diesem Fall USA!? Danke.


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Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Andi am 03. September 2014, 13:13:44
Diese Frage könnte man dem Mitarbeiter des Sozialdienstes vor Ort - und zwar möglichst noch vor der Versetzung - stellen.
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: LwPersFw am 07. Oktober 2014, 22:02:36
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (USA)

Grundlage

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung-BBhV) vom 13.02.2009 in der Fassung vom 08.09.2012.

Beihilfeanspruch

Alle ins Ausland versetzten bzw. mit Zusage der Umzugskostenvergütung kommandierten/abgeordneten Mitarbeiter/Soldaten haben Anspruch wie folgt:

+ zivile Mitarbeiter der Bundeswehr für sich und ihre Familienangehörigen

+ Soldaten (nur für ihre Angehörigen, da der Soldat selbst der unentgeltlichen truppenärztl. Versorgung unterliegt)

Bemessungssätze

• für den Bediensteten 50 % (ab 2 im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder 70%)

• für den Ehepartner 70%

• für Kinder 80%

der beihilfefähigen Aufwendungen.

Für die nach deutschem Recht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten, entsandten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bis zum 28.02.1999 begründet worden ist, erhöht sich der Bemes-sungssatz auf 100% der beihilfefähigen Aufwendungen.

Dies trifft nicht für Familienangehörige zu, die selbst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Im Ausland entstandene Aufwendungen werden nach Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Gastlandes als beihilfefähig anerkannt. Dies gilt nicht für die in der BBhV festgelegten Höchstbeträge.

Bei Behandlungen in Deutschland finden die Begrenzungsregelungen der Gebührenordnungen Anwendung;
Pflichtversicherte erhalten im Inland bis auf wenige Ausnahmen keine Beihilfe.

Aus Anlass einer Erkrankung sind wie in Deutschland beihilfefähig die Aufwendungen für
• ärztliche u. zahnärztliche Leistungen,
• Leistungen eines Heilpraktikers,
• schriftlich verordnete Heilmittel,
• schriftlich angeordnete Heilbehandlungen,
• die Beschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung schriftlich verordneter Hilfsmittel
• Krankenhausleistungen,
• eine Familien- und Haushaltshilfe,
• Beförderungskosten,
• Unterkunft bei notwendiger auswärtiger ambulanter Behandlung.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die für den Ehegatten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 17.000,00 € übersteigt.

Hat der Ehegatte keine Einkünfte mehr und der Antragsteller erklärt, dass im laufenden Kalenderjahr die Einkommensgrenze (17.000,00 €) nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. (Der Nachweis hierfür wird zu Beginn des folgenden Kalenderjahres gefordert werden).

Aufwendungen, die während eines nicht dienstlichen Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes im Ausland entstehen, sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei Behandlung im Gastland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Dies gilt insbesondere für Erholungs- und/oder Heimaturlaub (z.B. Stationierung in Kanada, privater Aufenthalt in den USA). Wenn Urlaub vor oder nach der Auslandsverwendung im Ausland verbracht wird, gelten die deutschen Gebührenordnungen. In diesen Fällen wird dringend der Abschluss einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung empfohlen.

Mit Dienstantritt in den USA oder Kanada wechselt die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung zur

Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada
11150 Sunrise Valley Drive
Reston, Virginia 22091
USA

Eine Beihilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antrag (200,00 € - Mindestgrenze beachten) innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung bei der Beschäftigungs- oder Festsetzungsstelle eingegangen ist. Dem ersten Beihilfeantrag ist eine Kopie des Krankenversicherungsscheines beizufügen.

Grundsätzlich wird die Beihilfe auf das Gehaltskonto überwiesen. Die Beihilfe kann jedoch auf Antrag auch in Landeswährung ausgezahlt werden. Eventuelle Kursverluste gehen dabei zu Lasten des Antragstellers.

Besonderheiten

Es wird dringend empfohlen, die in Deutschland bestehende Krankenversicherung umgehend von der Auslandsverwendung zu informieren und sich die Deckungszusage für den Bereich USA/Kanada schriftlich bestätigen zu lassen, da durch diese die fehlenden 30 % (Ehefrau) bzw. 20 % (Kind) abzudecken ist! Ggf. ist ein Wechsel der KV erforderlich.


Sozialdienst Ausland

Erreichbarkeit des Sozialdienstes Ausland

Postadresse:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bw
ZS 2.3
Sozialdienst Ausland
Alte Heerstr.81
53757 Sankt Augustin

eMail: BAPersBwZS2.3SozialdienstAusland@bundeswehr.org (Ansprechstelle)

Telefon
Post: 02241 - 15 - App
Bw 90 – 3471 - App

Ansprechpartner Sozialberatung :

App 24 94 (Sozialberater)  >> USA/Kanada, Polen, Militärattaché Stäbe, Beratergruppen, Internationale Organisationen und Missionen

App 23 03 (Sozialberater) >> Belgien, Niederlande, Norwegen, Großbritannien , Militärattaché Stäbe, Beratergruppen, Internationale Organisationen und Missionen

App 28 44 (Sozialberater) >> Frankreich, Italien, Griechenland, Portugal, Spanien,Türkei, Militärattaché Stäbe, Beratergruppen, Internationale Organisationen und Missionen

Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: Kenzie1900 am 15. Oktober 2014, 15:47:27
Da ich und mein freund derzeit genauso dastehen habe ich noch eine frage , und würde wissen ob es stimmt das es die Möglichkeit gibt innerhalb 6 Monate erst in der USA zu heiraten
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: F_K am 15. Oktober 2014, 15:52:41
Klar gibt es die Möglichkeit, in Las Vegas kann man innerhalb weniger Stunden heiraten - hat aber natürlich massive Auswirkungen auf Visa und Umzugskosten wenn man erst in den US heiratet und der Soldat (die Freundin) dann schon umgezogen ist ....
Titel: Antw:Freundin mit ins Ausland?
Beitrag von: LwPersFw am 15. Oktober 2014, 20:43:11
Zu Deiner Frage Kenzie:

Quelle :
"Informationen für Auslandsumzüge bei voller Zusage der UKV mit Hinweisen zur Auslandsbesoldung"
des
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Travel Management

"23. Umzugsbeihilfen

23.1. Bei Heirat

Wenn einer berechtigten Person mit Dienstbezügen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist und sie nach dem Dienstantritt am neuen ausländischen Dienstort heiratet oder eine Lebenspartnerschaft (Anm. von mir: hier sind schwule oder lesbische amtlich eingetragene Lebenspartnerschaften gemeint ! Nicht hetero Freundin/Freund!) begründet, können ihr für die Umzugsreise ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners und der zu deren oder dessen häuslicher Gemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder, die durch die Reise in die häusliche Gemeinschaft der berechtigten Person aufgenommen werden, die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.
Die Auslagen für das Befördern des Heiratsgutes zu Ihrem ausländischen Dienstort können erstattet werden. Fahrtkosten werden nur erstattet bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel für eine Reise vom Wohnort der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners/in zum Dienstort der berechtigten Person, höchstens jedoch für eine solche Reise vom letzten inländischen Dienstort der berechtigten Person an deren neuen ausländischen Dienstort. Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes des Ehepartners/Lebenspartners und dessen ihrer oder dessen Kinder an den ausländischen Dienstort können bis zur Höhe der Auslangen er-stattet werden, die entstanden wären, wenn das Umzugsgut vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort befördert worden wäre.
Übersenden Sie bitte vor Auftragserteilung an den Spediteur zwei Angebote von zwei voneinander unabhängigen Spediteuren über den Transport des Heiratsgutes vom Wohnort Ihres Partners zu Ihrem neuen Dienstort zur Auswertung an Ihre abrechnende Stelle. Bei Beauftragung an einen Rahmenvertrags-spediteur benötigen Sie nur ein Angebot.
Nach Erhalt des Auswertungsbescheides können Sie den Spediteur mit der Durchführung des Transportes beauftragen.
Die Rechnung übersenden Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Erstattung von Beförderungsauslagen an Ihre abrechnende Stelle. Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag wird direkt auf das Konto des Spediteurs überwiesen.

Die Umzugsbeihilfe wird nur gewährt, wenn die Restdienstzeit am ausländischen Dienstort noch mindestens ein Jahr ab Eintreffen des Ehepartners beträgt."


Was das Aufenthaltsrecht in den USA anbetrifft...

Quelle : VMBl 2004 Seite 155 ff "Pass-, Visa- und Statusangelegenheiten der Bundeswehr"

grundsätzlich gilt :

"Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen
oder eingetragene Lebenspartner und Kinder, die nicht
dauernd
in Hausgemeinschaft mit der oder dem Beschäftigten
am Dienstort im Ausland leben, erhalten keinen amtlichen Pass."

Da die USA der NATO angehören gilt dann :

"Passrechtliche Sonderbestimmungen nach dem NATO-Truppenstatut"

"Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges"

"Als ,,Angehörige" gelten die Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges,
sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind."

"Nach Artikel III Abs. 3 des NATO-Truppenstatuts sind Mitglieder eines zivilen Gefolges
und Angehörige in ihren Pässen als solche zu bezeichnen.

Zur Bezeichnung dieses Personenkreises wird der Statusausweis eingeführt.

Der Statusausweis gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Pass oder Reisepass;
er ist kein Grenzübertrittspapier.

Er verleiht dem Inhaber bei dienstlichen Aufenthalten in anderen NATO-Staaten
die durch das NATO-Truppenstatut eingeräumten pass- und aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen.

Personalausweise gelten nicht als Unterlage für die Ausstellung von Statusausweisen."

D.h. nach der Heirat erhälst Du dann zusätzlich zu Deinem Reisepass den "Statusausweis".
In den Reisepass wird dann auch ein NATO-2-Visum eingetragen.
Mit diesen Unterlagen hast Du dann solange ein Aufenthaltsrecht in den USA,
wie sich auch Dein Mann, als Angehöriger der Truppe, in den USA aufhalten darf.

Die Frage ist also ... wie regelt man den Aufenthalt in den USA bis man
den Statusausweis und das NATO-2-Visum hat...

Bis 3 Monate : kein Problem > Einreise als Urlauber über das ESTA-Verfahren

Bis 6 Monate : möglich, erfordert aber ein spezielles Besucher-Visum ( B2-Visum )

über 6 Monate : möglich > würde aber ein anderes Visum erfordern ( z.B. Visum für Studenten )

Und noch ein Hinweis der Pass- und Visa-Stelle des BMVg:

• Es wird dringend davon abgeraten, die im Internet frei verfügbaren Visainformationen
   als alleinige Quelle zu nutzen, da sich diese oftmals nur an Touristen bzw. Geschäftsreisende richten.
• Die Pass- und Ausweisstelle BMVg (IUD III 2 Berlin) berät über die jeweils gültigen
   Einreisebestimmungen und versendet auf Anfrage schriftliche Informationen und einschlägige Antragsformulare.
• Im Übrigen ist der Erlass vom 25.11.2004 - R I 2 - Az 02-27-00 in der am 01.01.2009 in Kraft getretenen
   Fassung zu beachten.