Moin moin,
ich wollte mal fragen, ob hier jemand weiss, ob man DVag-Tage in anrechenbare WÜ-Tage wandeln kann. Habe davon gehört. Der für mich zuständige FwRes hat mir bis jetzt noch nicht geantwortet und mein Mob bzw. PersFw im Mob-TrpTeil ist auch nicht gerade der flotteste.
Folgende Situation: Ich bin Mob-beordert, kann aber aus Arbeitstechnischen Gründen zur Zeit keine WÜ´s ableisten. Da ich aber regelmässig auf DVag fahre (das ist ja meist am WE) wollte ich diese Tage im WÜ-Tage umwandeln lassen, damit es auch mal wieder ein bisschen mehr auf der Schulter wird....;-)
Vielleicht hat hier jemand schon damit Erfhrung gemacht...
Danke
Um es kurz und knapp mit drei Worten zusammen zu fassen: No f.cking way! :D
Heisst im Klartext, dass die Tage, die Sie bei DVags geleistet haben, Ihnen nicht für eine Beförderung angerechnet werden können. Und "nachträglich umgewandelt" werden in Wehrübungstage können sie auch nicht! Vorbei ist vorbei!
P.S.: Ich weis nicht, wer Ihnen das erzählt hat, aber der hat Ihnen einen großen Bären aufgebunden!
Nicht das ich wüsste,
Es gab da zwar mal ein Gerücht und blieb es auch nur.
Ah....Tommie schneller ;)
Na ja, Gerücht stimmt nicht so ganz! Es gab in der ZDv 20/7 einmal diese Möglichkeit, dass DVag-Tage für eine Beförderung angerechnet werden konnten! Das stimmt schon!
Aber erstens waren die Hürden dafür recht hoch und zweitens wurde versucht, diese Möglichkeit zu missbrauchen. Und genau diejenigen, die damals dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet haben, schreien seit einiger Zeit am lautesten danach, die Möglichkeit wieder zu schaffen! Und die Bundeswehr sitzt das Problem derzeit aus ;) ! Und das ist auch gut so!
Naja, recht hast schon....
Wenn ich manchmal sehe was auf DVag's aufschlägt und wichtig Herumstolziert dann würde ich das auch aussitzen.
DVag Tage können sehr wohl wieder als WÜ-Tage angerechnet werden und zwar seit 01.07.2011.
Ich zitiere hierzu die SDBw Ende 2011:
ZitatDie abgeleisteten Tage einer DVAG müssen vom zuständigen Disziplinarvorgesetzten nachgehalten und bei SDBw beantragt
werden. Diese müssen im direkt fachlichen Bezug / unmittelbarem Zusammenhang zur Beorderungsverwendung stehen. So viel kann ich sagen.
Die genauen Ausführungsbestimmungen werden derzeit erarbeitet und nach Entscheidung veröffentlicht.
ZitatDiese müssen im direkt fachlichen Bezug / unmittelbarem Zusammenhang zur Beorderungsverwendung stehen
Damit ist aber wohl klar, dass hier die "VdRBw Veranstaltungen" der freiwResArbeit für Unbeorderte NIE eine Rolle spielen werden - und damit kann ich wirklich gut leben.
... wenn da tatsächlich mal einem Beorderten "ein Tag fehlen sollte", dann kann er sich durchaus mal eine DVag anrechnen lassen - whow cares?
Okay, d.h. also wenn ich bei meinem Mob-Trp.Teil zur DVag bin, da mein PersFw keine Kurzwehrübung beantragen darf/will/möchte, kann ich mir diese Tage anrechnen lassen?
Hmmm... ich bin von meiner Schnarchnase von PersFw sowieso enttäuscht, daher bekomm ich auf Anfrage eh keine vernünftige Antwort, daher versuch ich es hier hat und kann mich vielleicht darauf berufen (ZDv o.ä.)...
Frage:
Du machst am WE DVags "alleine" bei Deinem MobTrT? Hört sich etwas komisch an ...
Weitere Fragen: Dienstgrad, Dotierung der Stelle, WÜ Tage im Dienstgrad, Beurteilung (nicht älter als ein Jahr), dafür notwendige WÜ schon gemacht, alle ATNs vorhanden, ?
(... durch die Notwendigkeit, eine Wehrübung für die Beurteilung zu haben (idR. min. 12 Tage am Stück), entfällt sowieso in den meisten / vielen Fällen die Notwendigkeit einer Anrechnung von DVags ....)
Zitat von: Holgi33 am 26. April 2012, 19:26:49Zitat...Die genauen Ausführungsbestimmungen werden derzeit erarbeitet und nach Entscheidung veröffentlicht.
Und genau das ist bis heute noch nicht umgesetzt! Quelle: Ein Telefonat mit der SDBw vor ca. 15 Minuten in einer anderen, mich persönlich betreffenden Angelegenheit, bei dem ich den Bearbeiter (A11!) nach genau diesem Fakt gefragt habe, weil ich ihn eben "schon mal am Rohr" hatte!
Somit ist und bleibt Holgi33´s steile Behauptung leider nur die Theorie, die Praxis funktioniert nach wie vor so, wie ich es beschriben habe, dass nämlich derzeit keine Anrechnung stattfinden kann!
Also...
Zitat von: F_K am 27. April 2012, 08:43:23
Du machst am WE DVags "alleine" bei Deinem MobTrT? Hört sich etwas komisch an ...
Allein am WE nur, da das gesamte Btl auf WÜ ist und nur ich am WE zur Entlastung meines AG üben wollte. Die gesamte WÜ fürs Btl geht 2 Wochen.
Zitat von: F_K am 27. April 2012, 08:43:23
Weitere Fragen: Dienstgrad, Dotierung der Stelle, WÜ Tage im Dienstgrad, Beurteilung (nicht älter als ein Jahr), dafür notwendige WÜ schon gemacht, alle ATNs vorhanden, ?
Unteroffizier seit 21.04.11,
Dotierung? bitte erläutern,
Seid Uffzlehrgang 2 Tage im Dienstgrad geübt (deswegen will ich Tage sammeln),
wofür notwendige WÜ schon gemacht - bitte erläutern
alle ATN´s vorhanden
War auch dieses WE zum Schiessen und FWRes sagte auch, dass die Tage in Bestimmter Verwendung auf Antrag angerechnet werden können.
MfG
OK, Sie sind also seit April 2011 Uffz, somit sind Sie, weil Sie ja nichts von "(FA)" geschrieben haben, in der Laufbahn der UoP d. R. und Ihre Stelle sollte damit eigentlich bis Stabsunteroffizier gehen (dotiert sein)! Sie benötigen mindestens ein Jahr im Dienstgrad (ist seit dem 21.04.2012 erledigt!) und zwölf Wehrübungstage, um Stabsunteroffizier werden zu können! Davon haben Sie 2 Wehrübungstage schon gemacht.
Selbst als es diese Möglichkeit der Anrechnung noch in der Vorschrift gab, konnten Sie damit nicht mehr als sechs (oder waren es gar nur drei?) Wehrübungstage kompensieren! Außerdem müssen Sie vor einer Beförderung zum StUffz beurteilt werden (Quelle: ZDv 20/6, Ziffer 213a!)! Und dazu müssen Sie leider 12 Wehrübungstage am Stück ableisten (Quelle: ebenfalls Ziffer 213a der ZDv 20/6)!
Somit würden Ihnen die durch eine DVag gesammelten Tage gar nichts nützen, weil die SDBw Ihre Beförderungsurkunde genau dann ausstellt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Und das ist nun einmal ein Beurteilung, etc.
Fazit: Wenn Sie für eine Wehrübung von 12 Wehrübungstagen (oder mehr!) einberufen werden, wird die SDBw ohnehin eine Beurteilung für Sie anfordern und nach Erhalt dieser Beurteilung eine Beförderung verfügen, wenn alles so passt, wie es passen sollte! Der Rest ist MUMPITZ und für die Füße ;) !
Heisst dann im Klartext: So lange Sie nicht 12 Wehrübungstage am Stück ableisten und beurteilt werden auf Anforderung durch die SDBw können Sie Wehrübungstage sammeln, so viel Sie wollen, befördert werden Sie deswegen leider trotzdem nicht!
@ Flo:
Zitat(... durch die Notwendigkeit, eine Wehrübung für die Beurteilung zu haben (idR. min. 12 Tage am Stück), entfällt sowieso in den meisten / vielen Fällen die Notwendigkeit einer Anrechnung von DVags ....)
Ohne Beurteilung, keine Beförderung - und die notwendigen WÜ Tage zur Beurteilung fehlen halt.
Es gibt für Dich also keine NOTWENDIGKEIT DVags zu "sammeln", benötigt wird eine WÜ mit Beurteilung.
@ Tommie:
... sehr schön ausführlich - aber inhaltlich von mir schon genannt. Zweimal kann aber wohl nicht schaden...
Zitat von: F_K am 29. April 2012, 18:00:07Zweimal kann aber wohl nicht schaden...
Exakt das war mein Gedankengang ;) !
Okay, und das nenn ich mal eine super Erläuterung! Hmmm... dann muss wohl mein AG nächstes Jahr wohl 2 Wochen auf mich verzichten...
Jetzt noch etwas zur WÜ allg. Die Meinungen zur Arbeitgebererlaubnis gehen auseinander.
Letztes Jahr bekam ich die Info zur WÜ mit der Bitte, die AG-Erlaubnis ausfüllen zu lassen, da sonst kein Einberufungsbescheid erstellt wird.
Dieses Jahr, nachdem ich meinen PersFW mit Fragen (warum, weshalb, wieso) bombardiert hab, kommt das selbe Formular - nur mit dem Vermerk... AG-Erlaubnis ausfüllen lassen & beilegen (nur erforderlich wenn ZDv 20/3 Nr. 117 erfüllt sind. Was zum Teufel istz hier los? Unterlagen nach belieben? Oder sind neue rausgekommen, soll heissen... kommt kein Reservist mehr, weil der AG zustimmen musste?
Also ändern wir dies, damit wieder wer kommt?
Leider bekomme ich wieder keine vernünftige Antwort vom PersFw...
MkG
Da will ich doch zunächst einmal mit der entsprechenden Vorschriftenstelle aushelfen:
ZDv 20/3, Ziffer 117:
Zitat"117. Die schriftliche Zustimmung der Arbeitgeberseite/der Dienstbehörde ist von dem Übungstruppenteil/der Übungsdienststelle einzuholen und der Anforderung zu Wehrdienstleistungen beizufügen für Wehrübungen und Übungen
- von mehr als drei Monaten Dauer oder
- soweit sie nach Erreichen der gesetzlichen Gesamtdauer sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten oder
- zur Ausbildung für eine besondere Auslandsverwendung, wenn für diese selbst die Zustimmung erforderlich ist."
Somit sollte klar sein, wann aktuell eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist, oder ;) ?
EDIT: Die erwähnte "gesetzliche Gesamtdauer" wird in Ziffer 110 der ZDv 20/3 geregelt:
Zitat"Wehrübungen und Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. Zu Wehrübungen und Übungen können bis zu folgender gesetzlicher Gesamtdauer einberufen werden:
- Offiziere 12 Monate,
- Unteroffiziere 9 Monate und
- Mannschaften 6 Monate.
Auf die Gesamtdauer von Wehrübungen und Übungen, werden die Wehrübungen und Übungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet wurden und die Wehrdienstarten/Dienstleistungsarten besondere Auslandsverwendung (Kapitel 4), Hilfeleistung im Innern (Kapitel 5) und Hilfeleistung im Ausland (Kapitel 13) nicht angerechnet"
Anmerkung von mir: Nachdem Sie Uffz d. R. sind trifft für Sie eine Gesamtdauer von 9 Monaten zu, die in Form von dreißig Tagen pro Monat, also in Ihrem Falle 270 Wehrübungstage, berechnet werden. So lange Sie seit Ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst noch keine 270 Wehrübungstage insgesamt abgeleistet haben, entfällt das demnach ;) ! Und wenn Sie die 270 Tage voll haben, dürfen Sie danach ohne Arbeitgeberzustimmung nur noch bis zu einer Gesamtdauer von maximal 6 Wochen im Jahr zu Wehrübungen einberufen werden, mit Arbeitgeberzustimmung gelten dann nach wie vor die allgemeinen Grenzen, die auch für alle anderen Kameraden gelten, also bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten (= 180 Wüb-Tage!) im Jahr.
Die Problematik geht jedoch dahin, dass mittlerweile für JEDE Wehrübung der AG-Bescheid erforderlich ist. Ein Bekannter hat sich diesbezüglich damals mit dem WBK (als sein Mob-Truppenteil) bis aufs Blut gestritten, mit dem Ergebnis, dass er den Bescheid nicht mehr einreichen musste. Denn es ist schlichtweg nicht in der ZDv abgedeckt und meiner Meinung wohl eher ein Ding von Absicherungsdenken und vorauseilendem Gehorsam.
Wobei ich auch eine andere Theorie dazu habe, als ich mal sah, wie mein PersFw meinen Papierkram fertigmachte: Wenn man in SAP die Anforderung einer Wehrübung eingibt, gibt es die Checkbox "Einverständnis Arbeitgeber erforderlich". Diese ist jedoch ausgegraut, man kann den Haken nicht herausnehmen. Als Resultat kommt der Einverständnisbescheid mit aus dem Drucker, und wer würde denn ein Formblatt aus freien Stücken wegwerfen? ;D
Zwei kurze Anmerkungen:
1. Sie können aber schon die Vorschriftenzitate lesen, oder ;) ? Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist genau in den genannten Fällen erforderlich und sonst nicht!
2. SAP? Was haben denn Sie geraucht? Was bitteschön hat ein Wehrübender mit SAP zu tun? Die sind darin nicht erfasst, so dass für Lehrgangsteilnahmen von Wehrübenden immer noch sog. "Blindbuchungen" gemacht werden müssen. Und anschließend werden die Plätze manuell vergeben! Wehrübungsanforderungen z. B. für meinen Einsatz, der demnächst beginnt, werden vom Leitverband über Email (Formular WÜb-Anforderung als Anhang!) an die SDBw (KWEA in Kopie!) gemacht und dann von der SDBw ebenfalls per Email dem KWEA als genehmigt mitgeteilt! SAP ist dabei überhaupt nicht im Spiel! Quelle hierfür: SDBw, KptLt. H. vom letzten Donnerstag, 26.04.2012!
Sooooo, und jetzt nehmen wir ein bissl Gas raus und sparen uns die Arroganz ;)
Zitat von: Tommie am 02. Mai 2012, 06:28:29
Zwei kurze Anmerkungen:
1. Sie können aber schon die Vorschriftenzitate lesen, oder ;) ? Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist genau in den genannten Fällen erforderlich und sonst nicht!
Es ehrt Sie, wenn Sie in einem Truppenteil dienen, der das so nobel handhabt. Meine Mob-Einheit weigert sich hingegen inständig, jemanden ohne AG-Einverständnis in Wehrübung zu nehmen, das WBK IV handhabt es übrigens genauso. Nicht jeder dient in der "Oase der Korrektheit" ;)
Zitat von: Tommie am 02. Mai 2012, 06:28:292. SAP? Was haben denn Sie geraucht? Was bitteschön hat ein Wehrübender mit SAP zu tun? Die sind darin nicht erfasst, so dass für Lehrgangsteilnahmen von Wehrübenden immer noch sog. "Blindbuchungen" gemacht werden müssen. Und anschließend werden die Plätze manuell vergeben! Wehrübungsanforderungen z. B. für meinen Einsatz, der demnächst beginnt, werden vom Leitverband über Email (Formular WÜb-Anforderung als Anhang!) an die SDBw (KWEA in Kopie!) gemacht und dann von der SDBw ebenfalls per Email dem KWEA als genehmigt mitgeteilt! SAP ist dabei überhaupt nicht im Spiel! Quelle hierfür: SDBw, KptLt. H. vom letzten Donnerstag, 26.04.2012!
Gut dann formuliere ich des Friedens willens um: Das Formblatt "Einverständnis zu einer Wehrübung" wird elektronisch erzeugt (aus welchem System auch immer, seis drum). Das Formblatt "Einverständnis des Arbeitgebers" wird dabei immer mit erstellt, so meine eigene Erfahrung. Es sei denn, die wollen mich als Lügner darstellen, aber das würde ich dann schon persönlich nehmen ;)
Merke: Schneidige Aussagen wie "das kann nicht sein" sind nicht wirklich fundiert, aber das sollten Sie doch wissen.
Lieber "dragon46", seit die Personalbearbeitung -auch für Reservisten!- bei der SDBw liegt, zumindest was den Bereich der Unteroffiziere und Mannschafter betrifft, denn die Offiziere macht ja nach wie vor das PersAmtBw, werden hier alle gleich behandelt und nach aktuell gültiger Vorschriftenlage! Und die SDBw will dann einen AG-Bestätigung sehen, wenn die ZDv 20/3 das verlangt, also in genau den Fällen, die ich oben erwähnt habe! Und wenn Ihr Beorderungs-TrT das "Kraft eigener Arroganz" oder aber mangels Vorschriftenkenntnis anders handhabt, würde ich das einmal im Wege der Beschwerde klären lassen ;) ! Die Herrschaften verstoßen mit der Forderung nach einer AG-Bescheinigung in den Fällen, wo es die ZDv nicht tut nämlich gegen geltende Vorschriften und dürften sich damit keine Freunde machen.
Ach ja, das Formular für Wehrübungsanforderungen ist (noch) ein Word (97-2003)-Dokument und darauf lassen sich alle Kreuzchen verändern ;) ! Ich habe das gesehen, was das KWEA und die SDBw für meinen Einsatz als Anforderung bekommen haben. Und das ist erst wenige Tage her!
Dann stelle ich fest, dass mein Bearbeiter schlichtweg zu doof dafür war (was ansich nicht überraschend kommt...) und danke für die Erleuchtung.
@ Tommie bei uns hat auch jeder in einem Arbeitsverhältnis stehender Reservist eine Arbeitgeberbescheinigung beizubringen. Die Argumentation ist recht einfach: Die Vorschrift sagt zwar nur, dass in den und den Fällen welche sie richtig zitieren eine Arbeitgeberbescheinigung zwingend erforderlich ist, aber sie schließt sie in den anderen Fällen nicht aus.
Somit verstößt der Sachbearbeiter nicht gegen die Vorschrift, sondern schränkt seinen Handlungsspielraum nur über das in der Vorschrift geforderte ein und dies machen alle mir bekannten Sachbearbeiter im S1 / G1 - Geschäft zur Eigenabsicherung und um keine Helfer bei Gesetzesübertretungen durch die Reservisten zu sein.
Da es ja nicht wenige Reservisten gibt, die die 2 oder 4 Wochen mit Überstunden / Zeitausgleich / Nachtguthaben / Urlaub und soweiter vorarbeiten und dies ja eigentlich nicht Gesetzeskonform ist.
Somit können sie im Nachgang sagen: Der Arbeitgeber war mit der Dienstleistung seines Arbeitnehmers bei der Bundeswehr in seinem Frei einverstanden und somit trifft mich keine Schuld an irgendwas. Denn schließlich ist das wichtigste beim Bund, dass man sich absichert. Allerdings wäre ich auf eine Beschwerde gegen diese Praxis gespannt. Denn ich würde eher vermuten, dass die Bundeswehr sich dann die Vorschrift so ändert, dass bei jeder Dienstleistung eine Arbeitgeberbescheinigung notwendig würde um sich abzusichern.
Lieber "Schamane", nur weil die Vorschrift eine Arbeitgeberbescheinigung in den nicht genannten Fällen nicht ausschließt, kann ich sie nicht einfach fordern! So etwas läuft ja gleich überhaupt nicht und hält auch keiner Beschwerde statt! Außerdem: Wenn ein Gesetz eine Geldstrafe vorsieht, aber eine Freiheitsstrafe nicht explizit ausschließt, kann der Richter einen dann in den Knast stecken ;) ? Sie sehen, Ihre Argumentation hinkt!
Die Vollkasko- und Absicherungsmentalität bei der Bundeswehr treibt anscheinend seltsame Blüten! Wenn ich keine AG-Bescheinigung brauche, aber trotzdem eine habe, die ich dann nach Vorschriftenlage auch nicht an die SDBw schicken muss, was mache ich dann damit? Einrahmen und über mein Bettchen hängen ;) ?
In einem solchen Fall würde ich als Betroffener zunächst den Beschwerdeweg gehen und falls auf diesem nicht Abhilfe geschaffen wird, darüber nachdenken, ob ich nicht einmal den Platz der Republik mit ins Boot nehme! Der Hammer kommt dann von ganz oben, die SDBw macht anschließend ein Rundschreiben und erklärt die Vorschriftenlage für die Beratungsresistenten noch einmal und gut ist es ;) !
Zitat von: Schamane am 03. Mai 2012, 06:15:02
Denn schließlich ist das wichtigste beim Bund, dass man sich absichert.
Ich liebe es!