Hallo,
hat jemand eine Ahnung, ob man als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes Anspruch auf Kindergeld hat?
Bei "normalen" Offiziersanwärtern besteht ein Anspruch.
Schon mal vielen Dank für die Hilfe.
Ja, äquivalente Rechtslage zu den OA TrDst.
Kann man das irgendwo nachlesen? Die Kindergeldstelle sieht das nämlich nicht so.
Ja, das Urteil kenne ich. Und ich bin auch der Meinung, dass es bei einem ROA ebenfalls anzuwenden ist. Das vorherrschende Argument, warum ein Offiziersanwärter der Reserve (ROA) keinen Kindergeldanspruch hat, ist, dass der Offizier der Reserve an sich kein Beruf ist und man mit einem Offiziersdienstgrad der Reserve nicht dauerhaft erwerbstätig sein kann.
Sagt wer? ;)
Auch ein Offizier des Truppendienstes ist in diesem Beruf grundsätzlich nicht "dauerhaft berufstätig", denn das System SaZ/BS basiert darauf dass der größere Anteil der SaZ kein BS wird.
Was tust Du nun gegen die Ablehnung?
Ich bin mal gespannt was bei mir dabei herauskommt, denn ich stelle den Antrag am Montag:)
einspruch und rechtsbehelf lesen und anwenden ;)
Rechtsbehelf (Einspruch) ist schon klar. Ich suche nur noch passende Argumente.
Die Argumente finden sich doch alle im verlinkten Urteil.
Bestimmt meinst du das BFH-Urteil vom 16.04.2002
Das ist aus Sicht der Familienkasse nicht anwendbar, da es sich bei dem Urteil um einen "normalen" Offiziersanwärter handelt und nicht um einen Offiziersanwärter der Reserve (ROA)! Die Familienkasse argumentiert damit, dass die Laufbahn der ROA keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG sei, da ein militärisch oder zivil berufsqualifizierender Abschluss nicht Bestandteil des Dienstverhältnisses sei.
Ja - das ist eine Behauptung und keinerlei Beweis oder Schluss. Also sucht man sich die Definition des Begriffes "Beruf" und fügt die passenden Anteile des Reserveoffiziers unter die Begriffsmerkmale (das nennt man Subsumtion). Das Ganze würzt man noch mit etwas Gleichbehandlung (Berufs-/ Zeit-/ Reserveoffizier) und europäischem Recht (Soldat=Beruf, wie jeder andere auch) und schwupps hat man seine begründeten Antrag, Widerspruch, Klageschrift. Im Zweifel muss eh ein Verwaltungsgericht entscheiden und damit sollte man auch einen Anwalt betrauen.
Das klingt ganz gut, das werde ich auch so machen. Ich hatte ein wenig gehofft, dass vielleicht jemand in dieser Angelegenheit bereits Erfahrung (egal ob positive oder negative) gesammelt hat.
kleine Anmerkung noch....
der Einspruch gegen den Ablehungsbescheid reicht man bei der zuständigen Kindergeldzahlstelle ein. Gegen den Bescheid dieser Behörde ist die Klage beim Finanzgericht gegeben.
Kindergeldsachen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Finanzgerichte.
Man sollte jedoch vorher prüfen ob man über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die bei einem solchen Verfahren beteilgt werden kann. Zudem sollte man Kommentierungen zu dem entsprechenden § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG lesen und dann schauen ob sich die These von Wolverine so bestätigt.
Der Widerspruch ist kostenlos, aber sobald es vor ein Finanzgericht geht bzw. eine Instanz höher kann es, falls man den Prozess verliert es richtig teuer werden. Zudem sollte man beachten das die Finanzgerichte vollkommen überlastet sind, beim BFH ist eine Wartezeit von 1-2 Jahren keine Ausnahme.
1. Welche These habe ich aufgestellt?
2. Rechtschutzversicherungen zahlen regelmäßig den gesetzlichen Gebührensatz. Honorarvereinbarungen zahlen nur wenige und ich ich arbeite für den gesetzlichen Gebührensatz nur für gute Freunde (von denen bekomme ich dann auch Ouzo 12 satt).
3. Verwaltungsstreits sind nicht so teuer.
4. 1 -2 Jahre zum BFH - wovon träumen wir denn nachts ....da ist man in der ersten Instanz (sogar mittlerweile vor den ordentlichen Gerichten).
Ich hab da nochmal eine Frage zu den gerichtlichen Zuständigkeiten. Ist das nicht klar geregelt, welches Gericht für was zuständig ist? Ich dachte auch immer, dass Kindergeldangelegenheiten eine Sache der Finanzgerichtsbarkeit ist. Hat man denn eine Wahl? Wenn ja, woraus begründet sich die? Angenommen die Angelegenheit wird vor einem Verwaltungsgericht verhandelt, dann kommt das Ganze letzendlich doch nicht beim BFH raus, oder?
An wolferine: Hast du dir den Artikel (Entwurf) mal angeschaut?
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt zwingend eine sogenannte Günstigerprüfung, ob dem Steuerbürger für sein Kind ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Gesetzlich geregelt ist dies im Einkommensteuerrecht und damit sind wir zwingend im Steuerrecht und damit bei Klagen im Finanzrechtssteit und den Finanzgerichten. Als zweiter Instanz (zweizügig) beim BFH.
Ein Wahlrecht gibt es nicht. Vor dem FG gibt es keinen Anwaltszwang. Man kann sich im Finanzrechtsstreit neben RAen auch durch StB, vBP und WP verteten lassen.
Sorry, Finanz- und Sozialgerichte fasse ich unter Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammen. Ich wollte dabei nicht die Zustaendigkeit in Frage stellen.
Ich bin gerade in der Bundeshauptstadt unterwegs und muss gucken ob und wann ich mal eben 150 Seiten durchgucken kann.
ZitatIch bin gerade in der Bundeshauptstadt
dafür gibt es keinen Grund mehr, das nächste Pokalendspiel mit bayrischer Beteiligung ist erst 2013 ;)
Guten Abend!
Weiß jemand Aktuelles zum Thema Kindergeld für Reserveoffizieranwärter zu berichten?
Erst kürzlich hat eine Familienkasse in Sachsen-Anhalt einen Kindergeldanspruch verneint, weil es sich bei der "Ausbildung zum Reserveoffizieranwärter" [sollte das "-anwärter" nicht entfallen, wenn man schreibt "Ausbildung zum"?] um keine Ausbildung gem. § 32 EStG handele.
Wenn noch immer regelmäßig entsprechende Ansprüche verneint werden, hätte ich erwartet, dass mal der ein oder andere Prozess geführt wird, doch solches konnte ich nicht finden.
Sollte ich daraus daraus schließen, dass nach Einspruch bei der Familienkasse bessere Chancen bestehen oder hat sich die Überzeugung durchgesetzt, dass Kindergeldanspruch für ROA nicht besteht?
Freue mich auf eure Einschätzung.
Für die Interessierten:
Habe endlich mal ein einschlägiges Urteil gefunden:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201375105&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=trueDas niedersächsische Finanzgericht stellt darin fest, dass die Ausbildung zum Reserveoffizier eine Ausbildung gem. § 32 EStG darstellt.
Freue mich weiterhin über weitere Erfahrungen und Einschätzungen in der Sache.