Morgen Kameraden!
Ich habe folgende Frage, die ihr mir vielleicht beantworten könnt. Inwieweit ist man durch die Bundeswehr versichert, wenn man nach dem Dienstschluss auf dem Heimweg einen Unfall hatte und dadurch keine weitere Personen/Fahrzeuge zerstört wurden nur sein Eigenes.
Zahlt die Bundeswehr einen Teil? (Ich selbst bezweifle, habe aber vom Bekannten gehört, dass es funktioniert)
Die Arbeitswege (hin und zurück) sind nach langjähriger und einheitlicher Rechtsprechung Arbeitnehmerrisiko.
Hallo Shokk,
Gemäß den WDB-Erlass Nr. 6 3. Abs gelten im Bereich der Bundeswehr die folgenden Wege als Wehrdienst:
"Als Wehrdienst gelten auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst
zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle
(vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG); das gilt auch für den Weg
von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn der Soldat
wegen deren Entfernung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht
am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft
hat (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 3 SVG). Der Zusammenhang mit dem
Dienst gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der
Dienststelle abweicht, weil sein Kind (§§ 1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes)
1), das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen
des Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines
Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen
Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung
versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für
den Weg nach und von der Dienststelle benutzt (vgl. § 81 Abs. 4
Satz 2 SVG). Ebenso gilt als Wehrdienst das Abheben eines Geldbetrages
bei dem Geldinstitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge
oder den Wehrsold des Soldaten zu dessen Gunsten
überweist oder zahlt, wenn der Soldat erstmalig nach Überweisung
das Geldinstitut persönlich aufsucht (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 SVG)."
Insoweit Sie auf Ihrer Fahrt diese Vorgaben eingehalten haben,
KANN für Sie u.U. eine Zuwendung im Rahmen der sogenannten
"Billigkeitszuwendungen" in Betracht kommen.
Sie finden diese Bestimmungen in den VMBl , dort unter
"Billigkeitszuwendungen für Sachschäden, die im Dienst entstanden sind" (RL des BMF):
Neufassung 1982 S. 39;
Änderungen: 1982 S. 259 (red. Änd.), 1991 S. 266, 1995 S. 223, 1997 S. 298, 2009 S. 149
Sollten Sie auch die dort aufgeführten Vorgaben erfüllen, KANN eine Zahlung in Betracht kommen.
Wichtig:
,,Anträge auf Gewährung von Billigkeitszuwendungen nach diesen
Richtlinien müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten
nach dem Eintritt des Schadens bei der Dienstbehörde unter
eingehender Schilderung des Sachverhalts, Angabe von Zeugen
und sonstiger Beweismittel sowie unter Glaubhaftmachung des
Umfangs des Schadens gestellt werden."
Und, die Beträge sind eher gering.... steht aber im VMBl, bzw.
kann bei der zuständigen WBV erfragt werden.