Sehr geehrte Forumsmitglieder,
meine Frage zielt auf das Trennungsgeld gem. TGV, während meines Studiums als Offizier (SaZ 13)
Ausgangssituation:
- Ich bin 29 Jahre
- Beginn 02.07.2012, Studienbeginn 01.10.2013
- eigene Wohnung, als Einliegerwohnung bei meinem Eltern im Haus (inkl. Mietvertrag)
- Studienort wäre ab nächsten Jahr in München
Bekomme ich während meines Studiums Trennungsgeld, wenn ich mir in München / Umgebung eine kleine Zweitwohnung für die Woche nehme und meine Einliegerwohnung behalte?
Zumindest interpretiere ich §3 TGV folgendermaßen: - entspräche ja einer doppelten Haushaltsführung und die BW würde die orstsübliche Miete entsprechend eines angemessenen Verhältnisses (bisherige Wohnungsgröße) zu Grunde legen und übernehmen.
Hauptwohnsitz soll der ursprünglich Wohnort bleiben.
Danke für Eure Rückmeldungen.
Zitatdie BW würde die orstsübliche Miete entsprechend eines angemessenen Verhältnisses (bisherige Wohnungsgröße) zu Grunde legen und übernehmen.
So viel ich weiss, zahlt sie das aber nur dann, wenn Ihnen keine dienstliche Unterkunft bereitgestellt werden kann.
Auf dem Campus gibt es, soweit ich das in Erfahrungen bringen konnte, Unterkünfte.
Und eine Art "Kasernenpflicht" wird es ja sicherlich nicht geben, zumal ich zu diesem Zeitpunkt über 30 sein werde.
Grundsätzlich kann man sich also seine eigene Wohnung nehmen, wäre also nur die Frage wie dies mit der doppelten Haushaltsführung entsprechend TGV ist.
Wer ist in diesem Falle der beste Ansprechpartner?
ZitatWer ist in diesem Falle der beste Ansprechpartner?
Das zuständige BwDLZ.
Wenn sie TG Empfänger sind MUSS der Dienstherr für ihre Unterkunft sorgen.
Als erstes wird dort aber sicherlich die dienstliche Unterkunft genommen da diese quasi kostenlos für den Dienstherrn ist. Erst wenn keine dienstliche Unterkunft gegeben werden kann, weil z.B. zu viel u 25 Jahre Soldaten dort wohnen und diese vor gehn, wird ihnen Trennungsübernachtungsgeld gezahlt. Dies ist dan anteilsmäßig des Wohnortes entsprechend. Wie voll die Uni München mit u 25 Jahre Soldaten ist die verpflichtet sind in der Gemeinschaftsunterkunft zu leben kann ich ihnen nicht sagen da ich dort noch nie gewesen bin.
Sie können sich aber natürlich trotzdem vor Ort eine Wohnung nehmen, müssen diese aber natürlich selber bezahlen.
... wird in der Regel nicht an den Studienort VERSETZT?
(... dann zahlt der Dienstherr nämlich einmal den Umzug und dann mehrere Jahre nichts mehr (kein Trennungsgeld / Reisekosten, Familienheimfahrten, whatever ...)
Ja, es wird an den Studienort versetzt.
Danke für eure Rückmeldungen.
Also wird entsprechend TGV, einmalig UKV bei Umzug zum Studienort gewährt.
Bis zum Studienbeginn würde ich entsprechend TGV, aber noch Trennungsgeld beziehen.
Und nach Abschluss des Studiums hätte ich wieder Anspruch auf Trennungsgeld (das ist noch weit entfernt)
Trennungsgeld wird im Regelfall nur bei Verwendungen bis zu zwei Jahren gewährt. Da das Studium im Regelfall rund 4 Jahre dauert, entfällt hierdurch der TG-Anspruch. Insofern werden Sie mit der Versetzungsverfügung die UKV zugesagt bekommen und können dann vort Ort entscheiden, ob Sie für das Apartement in Neubiberg Zahlen oder eine abwohnend auf dem freien Markt anmieten wollen.
Hallo MSchubert,
entscheident für eine korrekte Antwort ist, was auf Ihrem Einstellungsbescheid zum Thema
Umzugskostenvergütung (UKV) steht ??
WENN, Sie der OPZ Ihren Mietvertrag vorgelegt haben und nicht die Zusage der UKV beantragt haben,
werden Sie ab dem Dienstantritt TG-Empfänger sein !
Dies gilt für jede Versetzung, solange sich der neue Dienstort sich nicht im Einzugsgebiet Ihres Wohnortes,
bis 30 km, befindet.
Denn für Sie findet der seit Dez 2003 gültige (zur Zeit für jede Versetzung bis 31.12.2014) sogenannte
"Strukturerlass" zur UKV Anwendung. Dieser besagt, dass Soldaten mit berücksichtigungsfähigem Hausstand,
d.h. Mietvertrag oder Eigentum, die UKV nicht zuzusagen ist, ES SEI DENN der Soldat beantragt dies!
Wenn Sie also als TG-Empfänger zur Uni versetzt werden und die Uni nicht im Einzugsgebiet Ihres Wohnortes liegt,
bleiben Sie auch TG-Empfänger.
Folge wäre, dass Ihnen die Bw eine unentgeltliche Unterkunft an der Uni stellen muss.
Denn dadurch spart die Bw einen Teil des TG ein.
Ist dies nicht möglich, wird Ihnen das BwDLZ einen standortabhängigen Geldbetrag pro Monat zur Verfügung stellen,
mit dem Sie dann z.B. ein möbliertes Zimmer anmieten können.
Sie haben aber keine Wahlmöglichkeit! Vorrang hat die Bereitstellung der unentgeltlichen Unterkunft an der Uni.