Hi Leute,
also, ich weiß es kotzt euch an aber es wird nirgends wirklich beschrieben und immer nur drum herum gequatscht.
hier der tatbestand, hab beim austritt der bundeswehr (31.05.2011), dienstausweis und bahnberechtigungsausweis unwissentlich mitgenommen. dachte ich hätte ihn verloren,hab für geschrieben und im oktober letzten jahren wiedergefunden.
hab aus der 31.05.2011 n 31.05.2014 gemacht, bot sich so an.
wollte nämlich heute ne "familienheimfahrt" machen, war ne einmalige sache und wurde gleich erwischt.
ich weiß, dass Betrug, Erschleichung von Leistungen, Urkundenfälschung auf mich zukommen werden mit 95% wahrscheinlichkeit.
Das sind aber alles sachen von der Bahn - betrifft also das öffentliche Interesse.
Habe mich heute schon beim UvD der alten einheit gemeldet , da ich chef/spieß schonmal bescheid geben werde dass da mein gefälschter Bahnausweis reinflattern wird. Wird montag nachgeholt.
was kann/wird wahrscheinlich auf mich zukommen, von der Bundeswehr?
Kommt was dienstliches/disziplinäres?oder schalten die sich einfach beim öffentlichen mit ein?
zB entwendung von BW-Eigentum, Falschaussage??? ... kann ich nach GENAU 1jahr noch belangt werden? hab überall gesucht aber nichts gefunden wie lange man noch diszis kriegen kann. mir schwebt aber die zahl von 6 jahren im kopf.
hoffe sie ist falsch... ^^
wünsch trotzdem allen ein schickes WE ... ich werds nicht haben.
(selbst schuld - ich weiß)
wäre aber schick wenn mir jemand REIN BW-mäßig äußern könnte.
ich bedanke mich im vorfeld und falls es jemanden interessiert halt ich euch auf dem laufenden!
Ich würde mir um das "Diszi" falls es eins gibt keine Sorgen machen. Eine Wiedereinstellung wird mit der Vorgeschichte eh fast unömglic.
Knaller so kurz vor dem Wochenende.
Wie hast du eigentlich aus der 1 ne 4 gezaubert? Doch nicht einfach mit nem Stift rübergegangen oder? xD
Die Rechtsexperten im Forum werden schon eine Meinung dazu haben ;)
Ohne den Status "Soldat", und den hat der TE nicht mehr, ist eine disziplinare Maßregelung nicht möglich.
Falls die Schilderung der Wahrheit entsprechen sollte, ist eh kein Wehrstraftatbestand zu erkennen.
However: Die Urkundenfälschung und der Betrug werden sicherlich zu einer Anklage und Verurteilung führen.
Der Grundsatz lautet, dass nur ein Soldat überhaupt Dienstpflichten hat und somit auch nur ein Soldat gegen Dienstpflichten verstoßen kann. Wenn der Fragesteller also zum Zeitpunkt der Tat kein Soldat war, dann kann er logioscherweise auch keine soldatischen Pflichten verletzt haben und somit kann er auch nicht diszipliniert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Fragesteller noch irgendwelche Leistungen bekommt wie etwa Übergangsgelder, BFD oder sonstwas. Das scheint aber nicht der Fall zu sein. Also kommt von der Bundeswehr gar nichts. Die alte Einheit ist sowieso kein Ansprechpartner, weil alle Akten längst wieder ans KWEA verschickt sind.
Strafrechtlich wird wohl nicht viel bei raus kommen. Ich bezweifle, dass ein Staatsanwalt dafür eine Anklage schreibt. Wahrscheinlich wird das Verfahren entweder gegen eine Geldbuße eingestellt oder es gibt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe.
ZitatIch bezweifle, dass ein Staatsanwalt dafür eine Anklage schreibt. Wahrscheinlich wird das Verfahren entweder gegen eine Geldbuße eingestellt
Quellen bzw. Herleitung?
Es ist eine Urkundenfälschung! Damit ist ein Strafbefehl zwingend, und dieser "wirkt" wie eine Anklage / Verurteilung.
ZitatDie Urkundenfälschung und der Betrug werden sicherlich zu einer Anklage und Verurteilung führen.
.. das war damit gemeint.
(.. das Erschleichen von Leistungen tritt hinter den (versuchten) Betrug zurück - die Urkundenfälschung wirkt schwerer und wird eben nur in extremen Ausnahmefällen nicht angeklagt / mit Hilfe eines Strafbefehls erledigt).
ZitatEs ist eine Urkundenfälschung! Damit ist ein Strafbefehl zwingend,
Schön wäre es. Da sind wir uns wohl einig. Die Praxis sieht aber leider in vielen Städten anders aus. Die Staatsanwälte sind überall überlastet und überfordert und machen deshalb inflationär vom § 153a StPO Gebrauch, denn dann ist eine Akte wieder schnell vom Tisch. Vielleicht gibt es ja einen Strafbefehl, das ist aber alles andere als sicher. Die Weichspülerjustiz rückt halt immer weiter vor. Im Verwaltungsrecht ist es nicht anders. Mittlerweile reicht so eine Aktion bei einem SaZ noch nicht mal mehr für eine fristlose Entlassung nach § 55 V SG. Da wurde erst kürzlich eine Entlassung aufgehoben, obwohl eine Urkundenfälschung mit dabei war.
ZitatQuellen?
Ein Strafbefehl ist keine Hexerei - in Zeiten der modernen Textverarbeitung - insbesondere bei einem so einfachen Sachverhalt.
Aber bei einem Einspruch muss man die Anklage schreiben und in der Hauptverhandlung vertreten. Zwischendurch fragt einen ein Richter warum man das nicht eingestellt hat.
Aber klar: Rein theoretisch haben Sie recht.
@ Wolverine:
Meine Frau sagte: "Da gebe ich REGELMÄSSIG 60 Tagessätze im Strafbefehl, auch bei ansonsten "sauberen" Ersttätern".
Meine Anmerkung ist also nicht "rein theoretisch", sondern rein praktisch.
Der Unrechtsgehalt ist bei einer Urkundenfälschung schon erheblich, es gibt sogar Kollegen meiner Frau, die schon beim ersten kleinen Diebstahl nur nach gegen Auflage einstellen - und eben nicht den "Ersten" direkt einstellen (und erst beim Zweiten gegen Auflage und dann Strafbefehl .... ).
Ein Anwalt, der bei einen so klaren Sachverhalt seinem Mandanten rät, in die Hauptverhandlung zu gehen, ist kein "Guter" - in vielen Fällen wird es also nicht zur Verhandlung kommen.
ZitatMeine Frau sagte: "Da gebe ich REGELMÄSSIG 60 Tagessätze im Strafbefehl, auch bei ansonsten "sauberen" Ersttätern".
Dann sage deiner Frau einen ganz netten Gruß unbekannterweise von mir. Ich stimme ihr ausdrücklich zu!! Ich sehe das genauso. Trotzdem ist sie leider mit dieser Ansicht nicht in der Mehrheit. In großen Städten wird das ebenso regelmäßig eingestellt. Wo sitzt denn deine Frau ? Vielleicht im tiefsten Bayern? Da hat auch mal ein Staatsanwalt 80 Tagessätze rausgehauen, als ein Wachhabender während der Wache Pizza holen gefahren ist.
;D
Praktisch habe ich schon ganz andere Sache eingestellt gesehen und zur Einstellung gebracht.
... naja, NW ist nicht Bayern - und die Stadt ist (je nach Zählweise) sogar ziemlich groß.
Zum Thema "alleine" hier mal die Meinung eines RA zu ziemlich genau diesem Thema (ggf. Urkundenfälschung zum Zwecke des versuchten Betruges, Schadenshöhe 2, 3huntert Euro):
Siehe
http://www.frag-einen-anwalt.de/urkundenfaelschung-__f17160.htmlZitatDa es sich um einen verhältnismäßig niedrigen Betrag handelt, gehe ich davon aus, dass Sie nach Abschluss der Ermittlungen einen Strafbefehl erhalten. Es kommt zu keiner mündlichen Verhandlung vor einem Richter. In dem Strafbefehl wird der Staatsanwalt eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen fordern.
40-60 Tagessätze halte ich für möglich und angemessen
@ Wolverine:
.. auch bei so klarem Sachverhalt?
Edit:
Versuch eines "Güteangebotes" - vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand - es hängt, insbesondere vor dem Einzelrichter, schon ggf. von der Tagesform der handelnden Personen und den Umständen im Einzelfall ab - insoweit schwanken hier die "Ergebnisse" stark.
.... schön sind auch immer die (Einstellungs-) Bescheide "wegen geringer Schuld" bei KV mit Todesfolge (z. B. bei PKW Unfällen) - nicht schön, gibt es aber ...
Das ist doch mal ein schönes Beispiel, wozu Strafandrohungen "von ... bis ..." führen können. Wie gut, dass unsere Justizorgane in Ihrem Handeln frei - und von uns Unbeteiligten nicht zu kritisieren sind. Wenn Ihre Frau, @ F_K, eben eher zum " ... bis" tendiert, ist es doch vom Gesetz her gedeckt. Doch man sollte sich hüten, hieraus eine allgemeingultige Richtschnur abzuleiten. Auf Richterseite gab es in Hamburg auch mal jemanden, der in seinen Urteilen auch das Strafmaß regelmäßig dem " ... bis" annäherte, auch er war über lange Jahre hinweg ziemlich allein unterwegs, bis er dann in die Politik wechselte und heute irgendwo in Südamerika lebt...
Zitateben eher zum " ... bis" tendiert
@ Migu:
Grundsätzlich stimme ich Deinem Post ja zu - allerdings ist bei einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitstrafe bei 60 TS kaum ein "ausreizen" bzw. zum "bis tendieren" zu erkennen.
Eine solche Strafe befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens - und dies ist für einen Ersttäter bei geringem Schaden durchaus angemessen.