Hallo Community,
wenn man zum Dienstantritt mit dem eigenen PKW erscheint, kann man ja die DB-Gutscheine eintauschen und kriegt für jeden Kilometer einen festen Betrag ausgezahlt. Was ist, wenn man mit einem zukünftigen Kameraden eine Fahrgemeinschaft bildet? Bekommt dann nur der Fahrer Geld und der andere geht leer aus oder können beide die Gutscheine zurückgeben, um die Reisekosten für PKW erstattet zu kriegen?
Vielen Dank für Antworten.
MfG,
ERF
Nur der Fahrer.
Warum sollte der Beifahrer Geld zurück bekommen, wenn er keine Auslagen hatte.
Sie müssen beide im Abrechnungsformular angeben das sie zusammen gekommen sind.
Dementsprechend sollte der Fahrer auch einen Pauschalbetrag für den Beifahrer bekommen.
Zitat von: The_Staffsergeant am 05. Juni 2012, 16:18:41
Warum sollte der Beifahrer Geld zurück bekommen, wenn er keine Auslagen hatte.
Die Frage stellte ich mir gerade auch.
Zitat von: wolverine am 05. Juni 2012, 16:20:05
Die Frage stellte ich mir gerade auch.
Ich glaube das geht so......
Fahrer nimmt Mitfahrer gegen kleinen Unkostenbeitrag mit.
Fahrer gibt an, er hat Soldat XY mitgenommen, bekommt dafür die Pauschale, kassiert dadurch Zweimal.
Mitfahrer hofft das er seinen Beitrag auch erstattet bekommt.
Ohne das jetzt dem Fragensteller unterstellen zu wollen.
Irgendwie käme ich mir dann seltsam vor wenn ich einem Mitfahrer etwas abknöpfen würde obwohl ich die Fahrt erstattet bekomme. Aber da ist wohl jeder anders.
Mein Gedanke war, dass sich der Beifahrer an den Umkosten beteiligt und dadurch ja rein theoretisch auch Anspruch auf Reisekostenerstattung hätte. Außerdem geben ja beide die unbenutzten Bahncoupons ab.
ZitatSie müssen beide im Abrechnungsformular angeben das sie zusammen gekommen sind.
Dementsprechend sollte der Fahrer auch einen Pauschalbetrag für den Beifahrer bekommen.
Damit erledigt sich die Sache auch wieder. Danke.
ZitatIrgendwie käme ich mir dann seltsam vor wenn ich einem Mitfahrer etwas abknöpfen würde obwohl ich die Fahrt erstattet bekomme. Aber da ist wohl jeder anders.
So wie ich das verstanden habe, wird nicht die gesamte Fahrt erstattet, sondern eben nur der Pauschalbetrag pro Kilometer.
// Außerdem halte ich es als Beifahrer für selbstverständlich, sich an den Fahrtkosten zu beteiligen.
Wenn der Fahrer alle Kosten erstattet bekommt? Bei mir hat es eigentlich immer gereicht.
Ich bin aufgrund meiner bisherigen Erfahrungen davon ausgegangen, dass der Fahrer draufzahlen muss. Ganz sicher werde ich es wohl erst nach dem ReFü-Unterricht wissen.
Danke soweit. Ich denke, hier kann dicht gemacht werden.
Wenn ich das noch richtig im Kopf habe, bekommt der Fahrer bei der Abrechnung für jeden Beifahrer 0,02 Euro Kilometerpauschale für jeden Kilometer.
Beispiel:
Fahrer hat eine Anreise von 348 km. Unterwegs nimmt er ein Beifahrer mit der dann eine Anreise von 267 km hat.
348 x 0,30 = 104,40
267 x 0,02 = 5,34
Gesamt 109,74
Auch der Beifahrer erhält natürlich Reisekosten erstattet, nämlich das Reisetagegeld von um die 8 € und etwaige Verpflegungskosten, wenn während der Fahrt Frühstück, Mittag- und/oder Abendessen eingenommen wurden.
Da der Fahrer über seine Reisekostenabrechnung die Kosten für seinen Beifahrer erstattet bekommt mutet es doch ziemlich seltsam an, wenn er hier dann auch noch mal Geld vom Beifahrer erhält.
Darüber hinaus können die Differenz zwischen der gezahlten Kilometerpauschale (0,20 €/km) und der steuerlich als Werbungskosten anzeigbaren Pauschale (0,30 €/km) als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Achtung!
Zum 01.09.2005 wurde das Bundesreisekostengesetz geändert!
Bezogen auf die Fahrkosten bedeutet dies...
Folge 1
Wer mit dem eigenen PKW fährt bekommt als Fahrer eine Wegstreckenentschädigung.
§ 5 BRKG
"(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt.
Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer
zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen,
wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung
30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung
oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung
nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt."
Folge 2
Für die Mitnahme weiterer Personen bekommt der Fahrer neben dieser Entschädigung nichts mehr extra !
Auch nicht mehr für die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck ! (außer in Ausnahmefällen!)
Verwaltungsvorschrift zum BRKG - BRKGVwV zu § 5
Folge 3
Der Mitfahrer erhält keine Wegstreckenentschädigung (außer er fährt eben auch mit eigenem PKW).
§ 5 Abs 4 Nr. 2 BRKG