Hei Leute,
Um kurz mal meine situation zu schildern:
- z.Z. bin ich im Urlaub und mein Spieß hat eine unangekündigte stubenkontrolle gemacht.
wobei er auch in meinen Spind geschaut hat, der natürlich NICHT aufgeräumt war -.-
Jetzt habe ich von meinem Stubenkameraden die mitteilung bekommen das auf mich nach dem Urlaub ein Diszi wartet.
Zu mir: Ich bin 20 j. alt, SaZ 4 Soldat und teile mir mit einem Fwdl'er die Stube.
Frage: Das unser Spieß einfach eine Unangekündigte Stubenkontrolle machen ? und in meinen Spint gucken während meiner abwesenheit ? Da ich ja für die Stube als SaZ Soldat bezahle und diese dann als Wohnung amgesehn werden muss. Und er somit Hausfridensbruch begangen hat. Oder sehe ich das falsch ?
Bitte um Hilfe.
Danke im Vorraus.
Zitat: Das ist besonders zu beachten, denn der Vorgesetzte, der bei einem Soldaten, der nicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist, einen unangekündigten Stubendurchgang in Abwesenheit des Mieters macht, kann sich wegen Hausfriedensbruch strafbar machen! Denn das Zimmer ist als Wohnung zu betrachten und hier gelten wiederum die Grundrecht aus Art. 13 GG.
Wie hat er denn in den Spind schauen können wenn der abgeschlossen war?
Mein Spint war nicht abgeschlossen, da ich eine zwei Mann stube habe und Unsere Stubentür vrschlossen ist. Immer. ;-)
ZitatDas unser Spieß einfach eine Unangekündigte Stubenkontrolle machen ?
Ja, das darf er jederzeit.
Zitatund in meinen Spint gucken während meiner abwesenheit ?
Nein, das darf er nicht, schon gar nicht, wenn der Spind verschlossen ist.
ZitatDa ich ja für die Stube als SaZ Soldat bezahle und diese dann als Wohnung amgesehn werden muss.
Das ist völlig irrelevant. Ihre "Wohnung"ist lediglich das Wertfach Ihres Spindes, in welches niemand ohne Ihr Einverständnis Einsicht nehmen darf.
ZitatDas ist besonders zu beachten, denn der Vorgesetzte, der bei einem Soldaten, der nicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist, einen unangekündigten Stubendurchgang in Abwesenheit des Mieters macht
Sie sind aber verpflichtet zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft oder sind Sie über 25 Jahre alt?
Danke füt die schnelle Antwort. D.h. ich muss mit einem Diszi rechnen ?
Oder hab ich das richtig verstanden das er während meiner abwesenheit nicht in meinen spind gucken darf, auch wenn er nicht verschlossen ist. ?
Zitat von: KlausPNein, das darf er nicht, schon gar nicht, wenn der Spind verschlossen ist.
Der Spind war ja nicht abgeschlossen und ich habe mal gelernt, dass man den Spind immer mit einem Vorhängeschloß sichert. Es gibt ja nicht umsonst immer wieder Vorfälle im Bereich des Kameradendiebstahls.
ob Diszi oder EM oder nur einen Einlauf,
darüber entscheidet wohl der DV unter Einbeziehung der Schwere des Vergehens...
Zitat von: Matthias J. am 18. Juli 2012, 11:51:19
Danke füt die schnelle Antwort. D.h. ich muss mit einem Diszi rechnen ?
Zumindest, weikl Sie den Spind nicht abgeschlossen haben. Damit verstoßen Sie gegen die ZDv 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschft", Ziffer 315, die das für den Fall des verlassens der Stube vorschreibt.
Bezüglich der Kontrollen können Sie sich in der selben Vorschrift schlau machen, das ist in Ziffer 314 geregelt. Die ZDv kann man googeln.
Nochmal auf die Frage zurück. Darf er den während meiner Abwesendheit und ohne erlaub nis in meinen Spint schauen, auch wenn er nicht verschlossen ist ?
Fast etwas dergleichem ist einen Kollegen von mir auch passiert, ihm wurde nur sein ganzer Spind ausgeräumt und die Sachen in der Stube verteilt.
Das ist halt eine Sache die man, denke ich, akzeptieren muss um es zu lernen.
Das währe ja noch etwas womit ich leben kann, aber so ist halt schon der urlaub so gut wie gelaufen. Ich kann seit dem ich das weiß einfach keinen anderen gedanken mehr fassen...
Stellen wir mal emotionslos fest:
Zitat§ 11 Gehorsam
(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen.
Und da es sowohl den Befehl gibt, den Spind aufzuräumen, als auch diesen bei Verlassen des Spindes abzuschließen, liegen hier gleich zwei Dienstpflichtverletzungen vor.
Wir gehen mal davon aus, dass der KpFw vor dem Betreten der Stube angeklopft hat und es im Schwerpunkt darum ging, den Kameraden zu kontrollieren - dabei wurde die Dienstpflichtverletzung offensichtlich - und dieser ist dann natürlich nachzugehen.
Darf er es also? Ja, SELBSTVERSTÄNDLICH, er MUSS sogar im Rahmen der Dienstaufsicht.
Warum fangen hier viele immer an, die "Schuld" bei den anderen zu suchen - wenn die eigene Pflichtverletzung doch schon eingeräumt wird.
Zitatder natürlich NICHT aufgeräumt war -.-
Zitat von: Matthias J. am 18. Juli 2012, 12:09:41Nochmal auf die Frage zurück. Darf er den während meiner Abwesendheit und ohne erlaub nis in meinen Spint schauen, auch wenn er nicht verschlossen ist ?
Ja, er darf das jederzeit und gerade weil er nicht verschlossen war!
Ansonsten frage ich mich, ob Sie überhaupt lesen, was man Ihnen schreibt, denn genau das hatte "KlausP" Ihnen schon in seiner ersten Antwort geschrieben. Und die Quelle dazu hat er auch benannt!
Also ... jetzt gehen Sie da mal hin und ertragen Sie den Anschiss wie ein Mann, denn Ursache für diese ganze Nummer war niemand anderes als SIE! Und bevor ich es vergesse: Diszpilinarische Maßnahmen werden vom Disziplinarvorgesetzten verhängt, nicht vom Spieß ;) !
So schlimm wird das Diszi nun auch nicht wieder werden, einen Anschiss hält man aus und aus dem Urlaub nimmt man ein Vorhängeschloss mit.
So fern es das erste Vergehen dieser oder ähnlicher Art war, würde ich auch sagen, dass man mit einem entsprechendem "Gebet" des Spieß und einer EZM davon kommt.
Ich frage mich, warum so sehr auf der Tatsache herumgeritte wird, dass der Spieß (o.V.i.A.) bei einer Stuben/Spindkontrolle auch die anderen, nicht verschlossenen Spinde einer Kontrolle unterzieht. Selbst wenn nicht auf dem ersten Blick erkennbar ist, dass es ein genutzer Spind ist (kein Namenschild, Schloss usw.) muss kontrolliert werden, ob dieser Spind u.U. zur zweckentfremdeten Einlagerung von Müll, Leergut usw. dient bzw. im Rahmen der Kontrollen von Liegenschaftsgerät geprüft werden.
An dieser Stelle kann man froh sein, dass es hier erkannt wurde und lediglich eine angemessene Maßnahme seitens des DV zu erwarten ist. Je nach Unterkunft haben Stuben teilweise nur einfache Schlösser, wo jeder (zweite) Schlüssel anderer Räume paßt und da wäre es um einiges schlimmer, wenn in Zeiten geringer Anwesenheit (Urlaubsphase) offene Spinde durch Kameraden geplündert werden und diese Feststellung dann erst einige Zeit später gemacht wird. Die Erfolgsaussichten der Ermittlungen des DV sind da auch sehr überschaubar.
Zitat von: Matthias J. am 18. Juli 2012, 12:22:27
Ich kann seit dem ich das weiß einfach keinen anderen gedanken mehr fassen...
Locker bleiben. Niemand wird Dich erschießen, einsperren oder öffentlich auspeitschen, nur weil der Spind nicht aufgeräumt war.
Es wird ein DuDuDuböserbub geben, vermute ich mal.
Dank schön an alle hier ich werd es überleben ;-)
Tja, das wird man sehen müssen ;) ! Ich als Ihr Spieß würde Sie zunächst einmal für Ihre Nachlässigkeit ein wenig "ansprengen", aber dann käme ein bitterböser Nachbrenner: Ich würde Ihren TE-Fhr zu mir zitieren und ihm befehlen SOFORT eine Vollzähligkeitskontrolle mit Ihrer Bekleidung und persönlichen Ausrüstung durchzuführen. Danach könnten Sie für jedes fehlende Teil eine Sachschadensbearbeitung einleiten, bei der Sie aufgrund der erwähnten Umstände quasi gleich die berühmten vier Buchstaben (b. b. z. z. = bin bereit zu zahlen!) draufschreiben könnten. Anschließend würde ich diese Sachschadensmeldungen aufbewahren um Ihnen am nächsten Wochenende die Gelegenheit zu geben, eventuell zu Hause befindliche Gegenstände aus diesem Prozess heraus zu nehmen und dann ginge alles seinen sozialistischen Gang ;) !
Fassen wir also zusammen: Bück Dich, Fee! Wunsch ist Wunsch! :D
... und verschließt so das GeZi von außen .... *duckundweg*
Ich schließe mich dem Gesagten an. Der Spieß ist im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, die Spinde ohne konkreten Verdacht zu kontrollieren. Nur wenn er tatsächlich einen konkreten Verdacht hat, gerade dann geht es nicht mehr.
Sie haben also gegen Ihre Dienstpflichten verstoßen und dementsprechend wird es irgendeine Maßnahme geben. Ob ein echtes Diszi angebracht ist oder nicht, sei dahingestellt. Das entscheidet alleine der Chef. Möglicherweise belässt er es bei einer erzieherischen Maßnahme.
Zitatbei der Sie aufgrund der erwähnten Umstände quasi gleich die berühmten vier Buchstaben (b. b. z. z. = bin bereit zu zahlen!) draufschreiben könnten. [...] dann ginge alles seinen sozialistischen Gang
Das sollten Sie auf gar keinen Fall darauf schreiben!!! Die Tatsache, dass der Spind offen war, reicht für sich alleine noch nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen, erst recht nicht, wenn man nicht weiß, wo und wann die Sachen verschwunden sind. Erzwungene Freiwilligkeit mag zwar dem sozialistischen Gang entsprechen, aber die Zeiten sind vorbei. Der Rechtsstaat ist zwar vielleicht für den ein oder anderen lästig, aber insgesamt doch vorzuziehen. ;)
Daher würde ich niemals freiwillig zahlen, sondern abwarten, ob man mir eine grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann oder nicht.
Von Verlusten an Ausrüstung und Bekleidung wurde ja noch nichts erwähnt. Üblicherweise werden Verluste ja meist nach Übungen und Ausbildungen festgestellt und die Umstände des Verlustes können dann meistens nicht nachvollzohen werden. Die Suche danach und Befragung der Kameraden blieb auch wie immer ohne Erfolg. Verluste an Friedenzusatzausstattung dürften allerdings auf diese Weise kaum zu rechtfertigen sein.
Andere Frage am Rande. Habe eine Stube alleine. Muss ich jetzt auch die Spinde (Ja ist eigtl ne Dreimannstube und ich nutze einen Spind für die Dienstausrüstung<- ist super aufgeräumt und einen für private Sachen wie Klamotten, Wertsachen, Wäsche usw.) abschließen? Die Zimmer ist ja immer zu.
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Zitat von: leedrag am 18. Juli 2012, 19:47:05
Habe eine Stube alleine.
Und keine Garantie, dass das so bleibt.
Abgesehen davon ändert das nichts an den Vorschriften... ;D
Zitat von: leedrag am 18. Juli 2012, 19:47:05
[...] Muss ich jetzt auch die Spinde (Ja ist eigtl ne Dreimannstube und ich nutze einen Spind für die Dienstausrüstung<- ist super aufgeräumt und einen für private Sachen wie Klamotten, Wertsachen, Wäsche usw.) abschließen? Die Zimmer ist ja immer zu.
Du kannst die Spinde auch auf den Flur schieben. Was ist denn so schwer daran, Spinde abzuschließen? Wenn ihr keine Sicherheitsschlösser an den Türen habt, sondern nur die normalen Türschlösser, dann kann man in Nullkommanix die Tür mit einem gebogenen Nagel aufmachen.
@Ansicht: Und ob ich die habe. Wir haben im Block noch 12! Stuben frei und keine Aussicht in den nächsten Quartalen neue Mannschfter in die Stff zu bekommen. Fürdie Hfw gibt es 3! extra Blöcke in der Kaserne.
@Steinburger: Ich weiß ja nicht wie deine Kaserne aussieht. Meine Tür ist 3cm dick und besitzt ein DOM® Schloss. Zeig mir mal wie du die Tür mitm Draht aufmachst...
by Tapatalk 3.0
Der Text der ZDv 10/5 bezüglich der Ordnung auf den Unterkünften ist Ihnen sicherlich bekannt, die Ziffer aus der ZDv 10/5 hatte ich ja genannt. Wo gibt es da eine Einschränkung, dass bei Stuben, die nur von einem Soldaten belegt sind, der jeweilige Spind nicht verschlossen werden muss? Wenn Sie mir solch einen Passus nennen können - Hut ab.
Sollte ich als Ihr Spieß auf Ihre Stube kommen und Ihr Spind ist nicht verschlossen, hätten Sie ein Date beim Chef, das garantiere ich Ihnen.
Zitatdu kannst die Spinde auch auf den Flur schieben. Was ist denn so schwer daran, Spinde abzuschließen? Wenn ihr keine Sicherheitsschlösser an den Türen habt, sondern nur die normalen Türschlösser, dann kann man in Nullkommanix die Tür mit einem gebogenen Nagel aufmachen.
ist doch egal welches Schloss er am Spind hat. Es gibt sicher keinen Passus der vorschreibt welche sicherheitstechnischen Standards ein Schloss haben muss ::)
Zitat von: Paramedic am 18. Juli 2012, 20:43:06
ist doch egal welches Schloss er am Spind hat. Es gibt sicher keinen Passus der vorschreibt welche sicherheitstechnischen Standards ein Schloss haben muss ::)
Ein Vorhängeschloss reicht und wenn es das olivgrüne ist.
Mit dem Sicherheitsschloss meinte ich die Stubentür. Einige Türen haben noch die einfachen Schlösser, wo jeder 2. Schlüssel passt. Da kommt man leicht rein und wenn der Spind dann nicht abgeschlossen ist, freut sich so manch anderer.
Mir selbst ist damals auch in der Urlaubszeit der Parka und der Schlafsack aus dem abgeschlossenen Spind und abgeschlossener Stube gestohlen worden.
Edit:
Zitat und Antwort getrennt
Aus meiner Stube wurde auch mal was gestohlen während ich US-Wache hatte und andere auf Lehrgang bzw. zuhause waren. War nur ein Parka eines Kameraden.
Die Stube war auch abgeschlossen, aber was nützt das schon wenn man die Schlüssel abgeben muss und der Uvd/Telefonposten nicht wirklch aufpasst.
Zitat von: justice005 am 18. Juli 2012, 17:08:19
Die Tatsache, dass der Spind offen war, reicht für sich alleine noch nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen, erst recht nicht, wenn man nicht weiß, wo und wann die Sachen verschwunden sind.
Die Tatsache, dass der Spind unverschlossen war, stellt bereits die grobe Fahrlässigkeit dar.
Im Übrigen kehrt sich beim Verlust persönlicher Ausrüstung die Beweislast um: Es ist per se von einer haftungsbegründenden Dienstpflichtverletzung auszugehen, sofern der Soldat nicht das Gegenteil glaubhaft machen kann.
Zitat von: rambosocke am 18. Juli 2012, 20:58:24
Im Übrigen kehrt sich beim Verlust persönlicher Ausrüstung die Beweislast um: Es ist per se von einer haftungsbegründenden Dienstpflichtverletzung auszugehen, sofern der Soldat nicht das Gegenteil glaubhaft machen kann.
Wieso?
Zitat von: Andi am 18. Juli 2012, 21:04:57
Wieso?
Sehen die Schadensbestimmungen so vor, VMBl 2006 S.40 ff. Sollte sich so auch in der BesAnLog 33/4-10-26-0019/12 finden.
Zitat von: mailman am 18. Juli 2012, 20:57:58
Die Stube war auch abgeschlossen, aber was nützt das schon wenn man die Schlüssel abgeben muss und der Uvd/Telefonposten nicht wirklch aufpasst.
Der UvD/GvD findet üblicherweise in seiner Dienstanweisung, dass er Stubenschlüssen nur an die jeweiligen Nutzer auszugeben hat und für alle anderen Gebrauchschlüssel sein Schlüsselbuch zu führen hat. Da aus Bequemlichkeit jedoch meistens die Stubenschlüssel außerhalb der Dienstzeit nicht in den Schlüsselkasten/-schrank gehangen werden, sondern am Tresen des UvD verbleiben, ist auch keine Kontrolle über die tatsächliche Nutzung gegeben. Ungeachtet dieser häufig vorkommenden Umstände lassen sich Diebstähle halt am Einfachsten vermeiden, in dem die Vorschriften beachtet werden und alles weggeschlossen wird bzw. mitgebrachte Geräte/Gegenstände bei längerer Abwesenheit (Urlaub, Lg, Eins, ...) mit nach Hause genommen werden oder gleich in die Obhut anderer Kameraden gegeben werden.
Die ganze Diskussion läuft doch vollkommen am Thema vorbei.
Egal wie die Umstände sind, der TE hat sich nicht Vorschriftenkonform verhalten, indem er seinen Spind abgeschlossen hat wenn er ihn nicht selber im blick hat.
Das ganze ist "aufgeflogen" und nun soll der TE soviel "Mann" sein und sich seinen Anschiss ab hohlen und gut ist es.
Mein vorgehen in solch einem Fall war immer: Den Spind mit einem anderem Schloss verschließen (damit nichts weg kommt) und der Betroffene durfte sich dann den Schlüssel nebst einer entsprechenden Belehrung bei mir ab hohlen. Das hat in 99% der Fälle ausgereicht, damit es nicht wieder vor gekommen ist.
Die 1% wo das nicht ausgereicht hat, da hat auch nichts anderes geholfen.
da muss ich dem bullen zu 100% recht geben
aber damals tm wurden diese kameraden noch erzogen ;)
wer kennt nicht unser altbeliebtes spindmänchen ;D
(http://a3.ec-images.myspacecdn.com/images01/100/ba0d22f9e0f17541141de71de132ed4a/l.jpg)
gesamter inhalt des spindes ausgeräumt und da draus ein schönes mänchen gebaut ;D
natürlich war dann danach kein hemd mehr auf DIN A4 zusammengelegt :o
Da wir ja nicht mehr editieren können, möchte ich diesen Satz richtig stellen:
Zitat von: BulleMölders am 19. Juli 2012, 07:18:35
Egal wie die Umstände sind, der TE hat sich nicht Vorschriftenkonform verhalten, indem er seinen Spind abgeschlossen hat wenn er ihn nicht selber im blick hat.
Er muss natürlich folgendermaßen heißen:
Egal wie die Umstände sind, der TE hat sich nicht Vorschriftenkonform verhalten, indem er seinen Spind
nicht abgeschlossen hat wenn er ihn nicht selber im blick hatte.
ZitatZumindest, weikl Sie den Spind nicht abgeschlossen haben. Damit verstoßen Sie gegen die ZDv 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschft", Ziffer 315, die das für den Fall des verlassens der Stube vorschreibt.
Das is ja mist. Mein Spind lässt garnicht mehr verschliessen, da die Vorrichtungen zum anbringen eines Schlosses ausgebrochen sind. Da hat jemand vor mir scheinbar mal seine Schlüssel vergessen ::)
Habe es auch Gruppenführer sowie NDF gemeldet, allerdings kommt dann ein "Ja, wir kümmern uns drum". (bedeutet meist "Ja, wir vergessen es bis morgen wieder") ;D
Kann man nur hoffen, dass die Kameraden ihre Pfoten wie sonst auch in der Hosentasche lassen. 8)
Ich glaub, ich muss OStFw Achim Z. mal anrufen. Geht ja gar nicht, dass der ZgFhr AVZ sein Mobiliar nicht in Ordnung hat. :D
Wie wäre es denn mal, diesen Sachverhalt dem Spieß zu melden? Ihnen steht ein verschließbarer Spind zu. Und der Dienstherr hat Ihnen einen bereitzustellen. Punkt.
Sie kennen die Hartleibigkeit unseres "Maschinenmeisters" und Chefs der Handwerker nicht. :D Mit dem (und erst recht seinem Vorgänger, der war noch schlimmer) habe ich mir schon so manches Wortgefecht geliefert und mich bei seinem Vorgesetzten beschwert .... und in der Regel gewonnen. ::) ... aber das dauert!
... und das nennt sich dann praktischerweise BundeswehrDIENSTLEITUNGSzentrum... :)
ZitatWie wäre es denn mal, diesen Sachverhalt dem Spieß zu melden?
Die letzte Instanz. Eigentlich ist unser NDF für solche, ich nenne es mal "Nichtigkeiten" zuständig. Der Spieß, würde wahrscheinlich nichts anderes tun als dem NDF dampf machen. (KlausP weiß was ich meine :P)
Und jemandem den Spieß vorbei zu schicken wegen so einer Kleinigkeit, ist unverhältnismäßig ;D
Das war hier auch kein "leises Mutti", sondern nur eine Info, das es auch unverschuldet zu verletzung der ZDv 10/5 Ziffer 315 kommen kann. Demnächst haben einige Kameraden DzE und dann wird einfach Spindrücken gemacht. Problem gelöst, niemand wurde belästigt und alle sind zufrieden ;D
Zitat von: miguhamburg1 am 21. Juli 2012, 11:49:23
... und das nennt sich dann praktischerweise BundeswehrDIENSTLEITUNGSzentrum... :)
Seinem Vorgänger haben wir (damals im StO noch 9!) Spieße immer die Reihe rum deutlich gemacht, dass er für uns da ist und nicht umgekehrt und er gerne gehen kann, wenn ihm das nicht passt. Hatter aber auch nicht gemacht, der *** ::)
Das war aber keine Erscheinung, die es nur in eurem StO gab, denn anderenorts war die StOV auch immer der Meinung, das die Truppe für StOV sei und nicht richtigerweise umgekehrt.
Es gibt keine StOV mehr, @ InstUffz. Mit anderen Worten: Früher gab es eine Verwaltung, heute gibt es DL-Zentren ... Der Wortwitz war also mit Bedacht gewählt.
Findees witzig, dass anscheinend jeder die ZDV 10/5 Nr. 314,315 kennt aber anscheinend niemand die 317:
Die Spindkontrolle hat den Zweck, die Sauberkeit, Ordnung und Einsatzfähigkeit
der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung zu überprüfen.
Der Disziplinarvorgesetzte entscheidet, wer zur Spindkontrolle berechtigt ist. Sie ist in
Gegenwart des Soldaten vorzunehmen. Das Wertfach darf nur der Disziplinarvorgesetzte
einsehen. Private Gegenstände werden nicht kontrolliert.
Sie ist in Gegenwart des Soldaten vorzunehmen!!!!
Das war hier nicht der Fall!
Ein Disziplinarverfahren wegen der DIenstpflichverletzung des nichtabschließen des Spindes wäre allerdings möglich.
Im Umkehrschluss natürlich auch eine Beschwerde gegen den Spieß wegen Verstoßes gegen Nr.317, was auch eine Dienstpflichtverletzung darstellt und da er (vermutlich) einen höheren Dienstgrad inne hat und dies eine absichtliche DIenstpflichtverletzung gegenüber einer grob Fahrlässigen darstellt wäre diese sogar härter zu bestrafen.
Zitat von: M.F. am 27. Juli 2012, 13:36:23
Sie ist in Gegenwart des Soldaten vorzunehmen!!!!
Das war hier nicht der Fall!
Und? Dann führt der Vorgesetzte eine BdL durch, trifft eine Entscheidung und handelt. In diesem Fall wohl adäquat.
Gruß Andi
Sie Schlaumeier, da haben Sie ja mal viel heiße Luft herumgequirlt:
Eine ZDv 317 gibt es nicht. Insofern ist jeder Bezig hierauf nichts weiter als Unsinn.
Der Fragensteller schrieb nichts von einer "Spindkontrolle". Sondern er schrieb, dass der Spieß, während er im urlaub abwesend war, eine "Stubenkontrolle"vornahm. Dies liegt gem. ZDv 10/5 nun mal eindeutig im Aufgabenbereich eines Spießes. Hierbei fand er offenbar einen unverschlossenen Spind vor, den er dann in Augenschein nahm,um z prüfen, inwieweit der benutz ist. Auch dies ist sein gutes Recht. Woher Sie also ein Dienstvergehen des Spießes konstruieren, bleibt vollkommen unerfindlich.
Zum Rest des Beschriebenen gibt es genügend richtige Kommentierungen.
Er meint wohl die Nr. 317 der ZDv 10/5.
Stimmt, ändert dennoch nichts am Sachverhalt... :)