Hallo Gemeinde. Mir erschließt sich nicht ganz der der Sinn des Absatzes 2 Satz 1 im §62 SVG (die Sätze 2-4 kommen bei mir nicht in Frage).
Hier geht es darum, dass ich eine Bildungsmaßnahme nach §5 in Nürnberg durchführen möchte. Dorthin will ich auch meinen Endumzug durchführen. Meine WBV hat mir mitgeteilt, dass der Umzug zum Beginn der Maßnahme stattfinden muss. Wenn ich das mache, beginnt der ganze Melde und Umräum-Stress, wenn ich die Bildungsmaßnahme beginnen will? Das finde ich eine zu hohe Belastung. Vor allem mit 2 Kindern. Deshalb wollte ich gerne einen Monat früher umziehen, was aber nicht genehmigt wurde.
Die Maßnahme beginnt am 24.9.12. DZE ist der 30.11.12 und der Umzug soll am 21.8.12 stattfinden.
Kurzer Nachtrag:
1. Der Umzug soll laut WBV während der Maßnahme stattfinden, nicht zu Beginn.