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Sonstiges => Archiv => Laufbahn und Karriere => Thema gestartet von: T5-Breft am 15. Juli 2005, 01:28:44

Titel: Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: T5-Breft am 15. Juli 2005, 01:28:44
Hallo Leute,

hier ein kurzes Zitat aus einem Schreiben das ich heute erhalten habe :

Sehr geehrter Herr Haumichblau-Breft,

meinen Einberufungsbescheid vom 13.05.2005 hebe ich auf, weil ich Sie gleichzeitig bis 31.12.2015 vom Wehrdienst zurückstelle. Denn Ihre Heranziehung würde das Ansehen der Bundeswehr bzw. die militärische Ordnung gefährden.
Sie unterliegen weiterhin der Wehrüberwachung. ...

bla, ...

Dazu muß man sagen das ich zwei Einträge in meinem polizeilichen Führungszeugnis, wegen führen eines Fahrzeuges (Fahrrad, kein Kfz) mit knapp drei Promil im Straßenverkehr, stehen habe. Nun ja, das waren Jugendsünden (Heranwachsender) aber trotzdem bin ich jetzt komplett darauf eingestellt meinen Grundwehrdienst abzuleisten. Ich will meinen Wehrdienst leisten.

Ich wäre sehr dankbar wenn jemand hierzu was sagen könnte.
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Lidius am 15. Juli 2005, 02:06:30
Rechtsbehelfbelehrung steht ja drauf, kannst ja widerspruch einlegen.

Wie gut da allerdings die chancen sind kann ich dir nicht sagen.

PS: Bist du wirklich bis 2015 zurückgestellt oder ist das nen tippfehler?
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: schlammtreiber am 15. Juli 2005, 07:42:57
Ich hab ja schon viel gehört in diesem Leben (von meinem früheren Leben als professioneller Leichenfledderer im hinteren Persien gar nicht zu reden), aber daß man wegen Trunkenheit am Fahrradlenker vom Wehrdienst "befreit" wird...

*loooooooooooooooooooooooooooooooooooooool*


Jungs, bereitet Euch vor auf hunderttausende volltrunkener Jugendlicher, die auf ihren Drahteseln permanent um die KWEAs torkeln  ;D
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Fitsch am 15. Juli 2005, 08:45:21
drei Promille sind schon ein strammer Wert.
Und was war der 2. Eintrag?
Widerstand gegen die Staatsgewalt bei dem Versuch das Fahrrad sicherzustellen?   ;D
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: T5-Breft am 15. Juli 2005, 09:52:17
eben beim KWEA angerufen und dieser nette Mensch versicherte mir das ich nicht mehr damit rechnen muß einberufen zu werden  >:( .

@ Lidius
bis 2015 (32. Lebensjahr) Wehrüberwachung

@ Fitsch
*grins* ... dieses mal nicht. Beide male wegen Alk+StVO

Was denkt Ihr, fals ich die Einträge gelöscht bekomme, ob die sich die ganze Sache noch mal überlegen? Eigentlich waren das ja nur Ordnungswiedrigkeiten als Heranwachsender (Jugendrecht) und der Sozi vom Jugendamt sagt auch eindeutig das es dafür normal keinen Eintrag gibt. :-\
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: schlammtreiber am 15. Juli 2005, 10:05:04
Es ist keine Vorstrafe, und taucht damit nicht in "normalen" Führungszeugnissen (d.h. "für private Zwecke") auf. Allerdings steht der Eintrag im Zentralregister, und zwar bis 10 Jahre nach dem letzten Eintrag mit aufschiebender Wirkung, d.h. wenn man alle 9 Jahre was anstellt steht auch der erste Eintrag ewig drin. (!!!)

Wenn Du also ab sofort kreuzfromm bist, ist das Register in 10 Jahren wieder leer, und dann ist...2015
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Fitsch am 15. Juli 2005, 10:15:42
obwohl ja einer, der sich mit 3 Promille noch auf dem Fahrrad fortbewegen kann, der optimale Soldat wäre.
*ImAusLandsEinsatz*
Breft noch total fit: *KommAnMeineBrustIgorUndLassUnsNochEinenTrinken*
(Russe total besoffen) *BreftAlterGenosseSindBeiEuchAlleSoldatenSoStarkWieDu?GottSeiDankHabenWirUnsMitEuchNieAngelegt*
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Fitsch am 15. Juli 2005, 10:31:26
Aber wie Lidius schon angemerkt hat kannst Du natürlich Widerspruch gegen die Rücknahme des VA einlegen. (Begründugn: Ich war jung und dumm oä.)
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: T5-Breft am 15. Juli 2005, 10:44:38
Zitat von: schlammtreiber am 15. Juli 2005, 10:05:04
Es ist keine Vorstrafe, und taucht damit nicht in "normalen" Führungszeugnissen (d.h. "für private Zwecke") auf. Allerdings steht der Eintrag im Zentralregister, und zwar bis 10 Jahre nach dem letzten Eintrag mit aufschiebender Wirkung, d.h. wenn man alle 9 Jahre was anstellt steht auch der erste Eintrag ewig drin. (!!!)

Ich denke nicht das sie in das Zentralregister einsicht nehmen. Denn sie wissen nichts über meine sonstigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, nur das was im polizeilichen Führungszeugnis steht.

Zitat von: schlammtreiber am 15. Juli 2005, 10:05:04
Wenn Du also ab sofort kreuzfromm bist, ist das Register in 10 Jahren wieder leer, und dann ist...2015

Ende 2012 wäre dann meine Akte-Zentralregister leer und ende 2007 mein polizeiliches Fürungszeugnis. Wobei ich aber nicht glaube das ich dann noch gezogen werde, meines wissens nach wird man nämlich nur noch bis zum 23. Lebensjahr gezogen !?!
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Gräfin am 15. Juli 2005, 10:53:31
also ich hab hier auch noch was
"Abgesehen von den Fällen des Ausschlusses..... (bla bla bla) wird ein Straftäter nur solange zurückgestellt, wie er eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.... (bla bla bla) untergebracht ist. Die Wehrersatzbehörden müssen vielmehr nach Ablauf der Straf- bzw. Unterbringungszeit entscheiden, ob sie den Betreffenden einberufen oder auf Grund der Art und Schwere der Bestrafung eine weitere Zurückstellung aussprechen, um die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich zu gefährden. Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen ERMESSEN der Wehrbehörde."

also soweit das gesetz.

wenn du also widerspruch einlegen willst, dann möglichst innerhalb von 2 wochen.

grüße
die mutti
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: T5-Breft am 15. Juli 2005, 11:00:54
thx @DieGräfin,

könntest du mir auch noch sagen woher du von diesen Bestimmungen weißst. Also praktisch auf was ich mich bei meinem Wiederspruch berufen kann.

thanks ahead
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Fitsch am 15. Juli 2005, 11:07:55
Widerspruch:
Verwaltungverfahrensgesetz.

Lies mal Deine Rechtsbehelfsbelehrung durch, (keine dabei -> hast Du ein Jahr für Deinen Widerspruch zeit...)
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Gräfin am 15. Juli 2005, 11:22:25
also....normalerweise steht unter sonem schriebs immer:
widerspruch einzulegen binnen eines monats nach bekanntgabe. da das beim wehrgesetz aber noch anders gehandhabt ist, dürfte bei dir stehen:
widerspruch innerhalb 2 wochen nach bekanntgabe bei "was weiß ich wem".
wenn das nicht ist, gibt es theoretisch eine jahresfrist.
bei einlegen eines widerspruches läuft es eigentlich fast gleich ab.
in der verwaltungsgerichtsordnung §57 (Fristen), §58 (Rechtsmittelfrist) und §59 (Rechtsbehelfsbelehrung durch Bundesbehörde) nachlesen. und die sache mit dem widerspruchsverfahren findest du ab §68, ebenfalls verwaltungsgerichtsordnung.
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: T5-Breft am 15. Juli 2005, 11:59:45
In der Rechtsbehelfsbelehrung steht die Frist (zwei Wochen) und die Anschrift, mehr nicht. Was mich aber am meisten intressiert ist worauf diese Leute die Entscheidung getroffen haben das ich eine GEFÄHRDUNG bin.

Gut,

eigentlich könnte ich die Sacharbeiter auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Entscheidung hinweisen, aber das wird sie wohl nicht umstimmen. Das wird mir alles zu komplexziert ;) . Nächste Woche nehme ich zuerstmal professionele Hilfe in Anspruch. Mal sehen ob der Anwalt diesen Beschluß revidieren kann und vielleicht auch die Einträge im Führungszeugnis wieder aufheben kann.

Ob ich dann das Ansehen der Bundeswehr bzw. der militärischen Ordnung noch gefährde  ???

stay tuned!
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Lidius am 15. Juli 2005, 12:10:22
Leg doch erstmal Widerspruch gegen Bescheid, mit der Begründung, ein das es Jugendsünden waren, wenn der Widerspruch abgewiesen wird, kannste immer noch zum Anwalt gehen und Klagen. Spart dann doch etwas geld.
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Gräfin am 15. Juli 2005, 12:11:13
naja...die bundeswehr hat auswahl!
die entscheidung der wehrbehörde is jetzt halt erstmal anzufechten. also widerspruch. dann überlegen die sich das und wenn sie dich immer noch nicht dabei haben wollen, könntest du vielleicht ne anfechtungsklage reindrücken. und dann wird die entscheidung auf ermessensfehler geprüft.

ich würd dir einfach zu nem normalen widerspruch raten....denn dieser hat für gewöhnlich aufschiebende wirkung.

sehr geehrte damen und herren
bla bla bla.....lege ich hiermit fristgerecht widerspruch ein. bla bla bla.
mit freundlichen grüßen
hau mich blau
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Lidius am 15. Juli 2005, 12:14:06
@Gräfin

Ein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, somit liegt nahe das ein Widerspruch gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides wohl auch keine hat.

Aber das müsste eigentlich in der Rechtsbehelfsbelehrung stehen.
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: T5-Breft am 15. Juli 2005, 12:14:23
Zitat von: Lidius am 15. Juli 2005, 12:10:22
Leg doch erstmal Widerspruch gegen Bescheid, mit der Begründung, ein das es Jugendsünden waren, wenn der Widerspruch abgewiesen wird, kannste immer noch zum Anwalt gehen und Klagen. Spart dann doch etwas geld.

Ja, ich werde diese Idee sicherlich verwenden. Aber ein Beratungsgespräch kostet mich noch nichts.  8)
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Gräfin am 15. Juli 2005, 13:55:34
@lidius:
stimmt....danke für die korrektur. ich hatte mich verlesen.
hier steht, der widerspruch zum musterungsbescheid hat aufschiebende wirkung, zum einberufungsbescheid nicht.
alles klar.  :)
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Timid am 15. Juli 2005, 15:58:10
Dazu wäre es vielleicht noch interessant, zu wissen, inwiefern du für diese Vergehen eine Strafe erhalten hast? Ging das ganze vor Gericht (was bei dem Promille-Wert wahrscheinlich ist)? Kam es dort zu einem Urteil? Wenn ja, zu welchem? Oder blieb es bei einem Bußgeld?

Immerhin gibt es bei Berufs- und Zeitsoldaten den Passus im SG, dass diese auf jeden Fall entlassen werden müssen, wenn sich herausstellt, dass sie vor der Ernennung durch ein Gericht eine Strafe (OHNE Angabe eines Mindest-Strafmaßes) erhalten haben, die sie unwürdig für die Ernennung zum BS/SaZ erscheinen lässt. Entsprechend dürfte ein BS/SaZ auch nicht ernannt werden, wenn diese Strafe schon vorher bekannt ist.
Wenn man das entsprechend auch für Wehrpflichtige anwendet/anwenden kann, dann dürften diese Vergehen (schließlich bist du "Wiederholungstäter") je nach "Ergebnis" durchaus ausreichend sein, damit du für ein Dienstverhältnis unwürdig erscheinst - egal, ob es eine Jugendsünde war oder nicht ...

Trotzdem viel Erfolg beim Widerspruch.


Noch etwas: Es gab auch vor nicht allzu langer Zeit ein Gerichtsurteil gegen einen Wehrpflichtigen, der auf Grund der Mitgliedschaft in der NPD (oder Rep?) aus dem Dienstverhältnis eines Wehrpflichtigen entfernt wurde und dagegen geklagt hatte. Ist zwar mit deinem Fall (von der "Tat" her gesehen) kaum zu vergleichen, aber im Urteilsspruch wurde eindeutig festgestellt, dass zwar jeder junge männliche deutsche Staatsbürger (seine Tauglichkeit vorausgesetzt) die Pflicht zur Ableistung von Wehr- oder Ersatzdienst hat; allerdings hat er NICHT DAS RECHT, diesen Dienst abzuleisten.
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: ZMZOffz am 15. Juli 2005, 16:14:57
Zitat von Breft:

"Ich denke nicht das sie in das Zentralregister einsicht nehmen. Denn sie wissen nichts über meine sonstigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, nur das was im polizeilichen Führungszeugnis steht."

...aahh ja....  ::) was soll man dazu noch sagen...
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: F_K am 15. Juli 2005, 16:16:04
Hallo,

dazu dann doch mal ne Anmerkung:

Eine Jugendsünde? Achja ...  8)

Stellen wir mal fest: Wer mit 3 Promille mit einem Fahrzeug (nicht unbedingt Kraftfahrzeug) im Straßenverkehr angetroffen wird ist nicht nur ein relativ verantwortungsloser Mitmensch (ist jetzt keine persönliche Meinung sind die ÖFFENTLICHE Meinung, die sich im StGB niedergeschlagen hat, vergleihe GEFÄHRDUNGSdelikt); sondern auch alkoholkrank / ein Drogenabhängiger.

Um einen solchen Promillewert zu erreichen, muss man schon über einen entsprechenden Zeitraum trainieren.

Unabhängig davon:
" ... im ERMESSEN der Behörde ....".
Steht eine solche Formulierung im Gesetz / in den Verfahrensvorschriften, so ist der Behörde ein ÜBERSCHREITEN des ERMESSENSSPIELRAUMS nachzuweisen.

Dies ist relativ schwierig, insbesondere, da hier der Fall ja relativ klar ist und die Behörde sicherlich in ihrem Ermessenspielraum geblieben ist.

Wie schon dargestellt: Es gibt eine PFLICHT zum Wehrdienst, aber KEIN (einklagbares) Recht darauf.

(Es soll ja Menschen geben, die trotz Tauglichkeit und KEINERLEI Auffälligkeiten mangels Bedarf nicht genommen werden).

However: Den Anwälten geht es ja nicht so gut, Geld können die immer brauchen ...
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Motoele1234567 am 15. Juli 2005, 16:34:29
Aber in meiner alten Einheit, war einer, der war FWDL 23 zunächst und hat sich dann als FA beworben. Wurde für abslout tauglich befunden als Fa aber aufgrund einer Vorstrafe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Körperverletzung nur als UA eingestellt, und ein Laufbahnwechsel zum Fa innerhalb der nächsten 2 Jahre ausgeschlossen.

Die 2 Jahre entsprachen übrigens der Verjährungsfrisst, die noch über war.

Aber trotzdem SaZ geworden.

MfG

Motoele
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: F_K am 15. Juli 2005, 16:52:11
Na, verwechseln wir da die Zeit der BEWÄHRUNG mit einer VERJÄHRUNGSfrist?

Im übrigen haben sie die Dinge in der BW über die letzten Jahre WESENTLICH geändert, Ermessensspielräume können LAGEBEZOGEN ausgelegt werden.

Nur weil jemand anders behandelt wurde, leitet sich noch kein Anspruch daraus ab.
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Motoele1234567 am 15. Juli 2005, 17:01:39
Nein, da Bewährung schon abgelaufen war zu dem Zeitpunkt, sonst hätte er wahrscheinlich garkeine Chance gehabt
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: F_K am 15. Juli 2005, 17:22:24
Lieber Motoele,

die StrafverfolgungsVERJÄHRUNG wird nach § 78 StGB durch Verjährung ausgeschlossen  ..... bei Diebstahl z. B. 10 Jahre.

Dieser Begriff macht also nur bei Straftaten Sinn, die noch nicht VERFOLGT bzw. AGBEURTEILT worden sind.

Du hast von VORSTRAFE geredet, also einer Verurteilung.
Man könnte nun also nur noch von Strafvollstreckungsverjährung reden, aber das kommt bei Verurteilten in Deuschland (deren man habhaft werden kann, weil sie z. B. bei der BW arbeiten) nicht vor.

Ergo: Der Begriff Verjährung macht in diesem Zusammenhang KEINEN Sinn, das wollte ich freundlich in meiner letzten Mitteilung kundtun.

Nicht zu verwechseln mit den Tilgungsfristen für das polizeiliche Führungszeugnis; aber bei einem vollständigen Auszug (z. B. für die StA) steht eh ALLES drin (auch Jugendstrafen) und getilgt wird da auch nicht  8)
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: T5-Breft am 15. Juli 2005, 19:45:48
@ timid

Das waren keine Straftaten sondern Ordnungswidrigkeiten. Es gab in beiden Fällen keine Gerichtsverhandlung nur einen Bußgeldbescheid. ICH BIN NICHT RECHTSKRÄFTIG VERURTEILT ALSO NICHT VORBESTRAFT.
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: T5-Breft am 15. Juli 2005, 21:06:07
Zitat von: F_K am 15. Juli 2005, 16:16:04
Hallo,

dazu dann doch mal ne Anmerkung:

Eine Jugendsünde? Achja ...  8)

Stellen wir mal fest: Wer mit 3 Promille mit einem Fahrzeug (nicht unbedingt Kraftfahrzeug) im Straßenverkehr angetroffen wird ist nicht nur ein relativ verantwortungsloser Mitmensch (ist jetzt keine persönliche Meinung sind die ÖFFENTLICHE Meinung, die sich im StGB niedergeschlagen hat, vergleihe GEFÄHRDUNGSdelikt); sondern auch alkoholkrank / ein Drogenabhängiger.

Um einen solchen Promillewert zu erreichen, muss man schon über einen entsprechenden Zeitraum trainieren.

Damals habe ich gut 30 Kilo weniger an Gewicht gehabt. Das dann die für gewöhnlich konsumierte Menge an Alkohl schneller und heftiger anschlägt ist doch nur verständlich.
Außerdem habe ich mich bei beiden malen nicht auffällig verhalten und der Alkoholtest (Fahne...)wurde bei einer ganz normalen Personenkontrolle durchgeführt, wie sie bei Straßenfesten durchaus gebräuchlich sind.
Weiterhin bin ich kein Alkoholiker; ich trinke eher selten Alkohol und "trainiere" auch nicht. Also halt dich bitte mit deinen Vorurteilen zurück und verleumdne mich nicht.

Zitat von: F_K am 15. Juli 2005, 16:16:04
Unabhängig davon:
" ... im ERMESSEN der Behörde ....".
Steht eine solche Formulierung im Gesetz / in den Verfahrensvorschriften, so ist der Behörde ein ÜBERSCHREITEN des ERMESSENSSPIELRAUMS nachzuweisen.

Dies ist relativ schwierig, insbesondere, da hier der Fall ja relativ klar ist und die Behörde sicherlich in ihrem Ermessenspielraum geblieben ist.

Genau das wollte ich hören.
Aber man könnte diesen Ermessensspielraum auch zu meinen Gunsten auslegen.
Mir geht es aber hauptsächlich darum das ich zu dieser Zeit Heranwachsender war und für mich das Jugendrecht angewendet wurde; und Jugendsachen werden generell nicht ins Zeugniss eingetragen. Fals diese Einträge reviediert werden habe ich aber trotzdem keine Chance, weil die Sacharbeiter auch von dem von dir oben beschriebenem Bild ausgehen. Obwohl mein Zeugniss dann leer ist.

Zitat von: F_K am 15. Juli 2005, 16:16:04
Wie schon dargestellt: Es gibt eine PFLICHT zum Wehrdienst, aber KEIN (einklagbares) Recht darauf.

(Es soll ja Menschen geben, die trotz Tauglichkeit und KEINERLEI Auffälligkeiten mangels Bedarf nicht genommen werden).

However: Den Anwälten geht es ja nicht so gut, Geld können die immer brauchen ...

Mir ist bewußt das ich kein Recht auf das Ableisten des Wehrdienstes habe, dass das KWEA aus der Masse auswählen kann. Aber andererseits ist es auch nicht inordnung jemanden die Einberufung zu schicken und diese dann wegen einer nachträglichen Recherche wieder zurückzuziehen. Das sollte man eigentlich vorher erledigen.


Trotz deiner obrigen Schilderung danke ich dir für diesen Thread.

Outcasted-HAU-MICH-BLAU
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: F_K am 16. Juli 2005, 11:46:52
Lieber Haumichblau:

Einsicht ist der erste Schritt zur Besserung, diese Einsicht fehlt offensichtlich.

Ein Promillewert berücksichtigt das Gewicht ja, dieser Einwand (damals 30 kg weniger) ist sachlich also falsch (und die Aussage gewöhnlich konsumierte Menge spricht Bände).

Achja, bei 3 Promille noch keine Ausfallerscheinungen ???????????????  8)  8)  8)

Der GESETZGEBER geht bei einem Promillewert von 1,1 (!!!!!) von absoluter Fahruntüchtigkeit aus (bzw. hat das so gesetzlich vorgeschrieben).
Die allermeisten Menschen sind ab ca. 2 bis 2,5 Promille in der Nähe einer Alkoholvergiftung und völlig handlungsunfähig (liegen z. B. benommen am Boden).

Ergo (und das ist keine persönliche Meinung sondern eine medizinische Tatsache):
Wer mit 3,0 Promille noch Handlungsfähig ist und dann sogar angeblich keine Ausfallerscheinungen hat hat definitiv schon seit längerem ein Alkoholproblem.

.... und wir reden hier von einer "dicken, fetten" Straftat. (und NICHT von einer Ordnungswidrigkeit wie Falschparken).

Ein Bußgeld wird hier NIE FÄLLIG.
Es muss sich also bei dir z. B. um eine Erziehungsmaßregel gehandelt haben. Nur weil bei Jugendlichen ggf. keine Strafe sondern eine Erziehungsmaßregel die Folge ist, ändert das nichts an der Tatsache, das

du hier eine Strafttat begangen hast.

Dies ist von dir durch Zahlung der Auflage auch abschließend eingeräumt worden.

Oh man, richtig ist, das Jugendsachen / Strafen nicht in das polizeiliche Führungszeugnis für PRIVATE ZWECKE aufgenommen werden, im BZR Auszug für Behörden sind diese Dinge drin.

Und dann mal eine Statistik: ungefähr jede 300 bis 400 Trunkenheitsfahrt wird entdeckt.

Fällt also jemand gleich ZWEIMAL auf, ist statistisch davon auszugehen, das er das schon 600 mal (!) gemacht hat.

Das ist kein persönlicher Vorwurf, aber die Behauptung nur mal zufällig 2 x mit 3 Promille aufgegriffen worden zu sein ist in sich schon nicht schlüssig.
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: T5-Breft am 16. Juli 2005, 15:03:37
F_K,

zuerst mal zu dem Promillewert. Bei mehr Körpervolumen hat man auch mehr Blut. Folglich ist bei der selben getrunkenen Menge Alkohol der Promillewert niedriger.
Damit will ich nicht sagen das füllige Menschen grundsätzlich mehr vertragen wie hagere, doch das sie mehr Mengen trinken können.
Meine Erfahrung dazu ist das ich damals einfach schneller voll war. Weiterhin denke ich das man die Wirkung von Alkohol auf das Verhalten nicht medizinisch erklären kann, sondern das dieses von der Psyche jedes Einzelnen abhängt; ich kenne Dick und Dünn die absolut Alkoholintolerant sind und manch einer der "trainiert" wie du es sagst.

Jetzt zunächst mal zu mir. Du unterstellst mir das ich ein Drogenproblem habe und in diesem Fall nicht einsichtig bin. Dazu muß ich dir sagen das ich mich mit diesem "PROBLEM" schon auseinandergesetzt habe und zunächst meinen Hausarzt aufgesucht habe den ich auf mein Rauschtrinken angesprochen habe. Er sagte wörtlich "gesund ist´s nicht" aber ein Alkoholmißbrauch liegt nicht vor und eine Psychotherapie ist nicht nötig. Anschließend habe ich darauf bestanden pofessionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und ich erhielt allgemeine Auskunft zu Anlaufstellen (Psychologe... ). Schließlich habe ich dieses Vorhaben verworfen, da ich feststellte das ich und mein Umfeld eben kein PROBLEM mit meinem Alkohohkonsum haben. Nichteinmal meine Eltern die von Beruf Psychologe und Sozialarbeiter, beide im Jugendbereich, sind haben damit ein PROBLEM.

Genug der Worte.

Mir ist durchaus bewußt das ich gegen das Strafgesetz verstoßen habe, aber ich gelte zumindest im zivilen Bereich als nicht vorbestraft.


ZitatOh man, richtig ist, das Jugendsachen / Strafen nicht in das polizeiliche Führungszeugnis für PRIVATE ZWECKE aufgenommen werden, im BZR Auszug für Behörden sind diese Dinge drin.

Gut man, bleib mal gediegen. Jetzt bin ich ja schon ein wenig schlauer!


Hier auch noch etwas statisches:

-Ärtze sagen ein Glas Rotwein täglich ist inordnung
-Die WHO meint das 30 Gramm Alkohol täglich bei Männern und 20 Gramm bei Frauen in Bezug auf körperliche Abhängigkeit unbedenklich sind

Noch eine konkrete Frage. Machst du beruflich etwas im Rechtsbereich?


(Roman) ENDE
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: gast2701 am 17. Juli 2005, 14:41:14
Mit 3 Promille lieg ich tot auf der Erde. Wer damit noch Fahrrad fahren kann ist alkoholkrank.
Und eine Ordnungswidrigkeit ist das auch nicht. Das wäre es nur bis max. 1,1 Promille. Alles darüber ist eine Straftat. Und bei Verurteilung ist man vorbestraft.
Ich kann die BW verstehen, wenn sie in der heutigen Situation keine vorbestraften Leute einstellt. Die außerdem evtl. noch ein Alkoholproblem haben.
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Piet am 17. Juli 2005, 16:14:20
Letzter Beitrag zur strafrechtlichen Diskussion: Auch bei relativer Fahruntüchtigkeit, d.h. unter 1,1%, kann trotzdem eine Straftat vorliegen. Und damit ist dieses "Unterthema" dann bitte auch ausdiskutiert (gilt natürlich nicht für die Hauptdiskussion).
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: F_K am 17. Juli 2005, 22:14:09
@ Hachmichblau:


.... LOLROTF ...

Beide Eltern im sozialen Bereich tätig, aber das Kind hat solche Reifeverzögerungen das es als Heranwachsender noch als Jugendlicher vom Gericht behandelt werden muss.

(Ich glaube, das nennt sich Realsatire).

Vorbestraft ist, wer mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. mehr als 90 Tage Haft als Strafe erhalten hat.
Haumichblau hat zwar ne Straftat begangen, weil er als REIFEVERZÖGERTER Heranwachsender aber nach Jugendrecht verurteilt worden ist, aber mit einer Erziehungsmaßregel "davongekommen", und daher auch NICHT vorbestraft.

(Das er aber vor Gericht gestanden hat, und dann immer noch meint, es wäre eine Ordnungswidrigkeit gewesen, spricht wiederum Bände für die Einsichtsfähigkeit .... )

Rechnen wir doch mal ein bißchen:

Annahme: 70 kg Körpergewicht, bei Straßenfest um 19:00 angefangen zu "trinken", gegen 1:00 (morgens) dann mit 3 Promille aufgefallen.
6 Stunden zum Alkoholabbau, bei 0,1 Promille pro Stunde also 0,6 Promille abgebaut.
Also insgesamt 3,6 Promille getrunken.
Das sind 252 Gramm REINER Alkohol.

Nehmen wir mal an, unser "Kamerad" ohne Alkoholproblem trinkt nur Bier mit ca. 4,5% Alkoholgehalt, also pro Liter ca. 45 Gramm Alkohol.

Ergo: Der Kamerad hat 5,6 Liter Bier getrunken.

... aber NEIN, ein Alkoholproblem hat dieser Mann nicht, insbesondere wenn er noch keine Ausfallerscheinungen hat  8)  8)  8)

Ohne jegliche Häme:

Wenn zwei Profis (deine Eltern) nicht in der Lage sind, DICH ohne Reifeverzögerungen zu erziehen, dann sind diese auch wohl nicht in der Lage, deine Probleme richtig einzuschätzen.

Rede mal mit Leuten, die in der Drogenprävention tätig sind .... wer mit 3 Promille KEINE Ausfallerscheinungen hat (unabhängig vom Gewicht), ist deutlich alkoholgewöhnt, und zwar so STARK, das man von einer Abhängigkeit ausgehen kann.

... und dann so ein Zitat "Ein Glas Rotwein ist OK" .... das ist zwar sachlich richtig, aber obige Rechnung zeigt ja, das wir hier nicht von einem Glas reden (Bei Alkoholgehalt von ca. 9% also ca. 2,5 Liter, also mal locker über 3 Flaschen Wein  8) )

Ich bin Maschinenbauingenieur, aber juristisch ein bißchen interessiert ... und meine Frau ist Amtsanwältin, die macht unter anderem die Anklagen bei solchen Leuten wie dir, die ALLE KEINE ALKOHOLPROBLEM HABEN, nein, aber bestimmt nicht ...

Zum Thema Alkoholmißbrauch: Alkohol ist eine Droge. Trinkt man nun soviel, das man im Bereich von Straftaten ist, so ist das IMMER ein Mißbrauch.

Also zum mitschreiben: JEDER (Alkohol-) Rausch ist ein  Alkoholmißbrauch.

OK ist sicherlich ein "Besäufnis" z. B. zu Sylvester oder so(mache ich auch mal, wobei ich nach spätestens 2 bis 2,5 Liter Bier inklusive Ausfallerscheinungen langsam ein Bett suche /suchen MUSS), auch das ist Alkoholmißbrauch, aber wenigsten keine Straftat, weil ich an Ort und Stelle, ohne im Straßenverkehr aufzufallen, den Rausch ausschlafe ...

Erkenne wenigstens an, das du mindestens in zwei Fällen massiven Alkoholmißbrauch betrieben hast und dabei Straftaten begangen hast.

Das dein Umfeld damit "kein Problem" hat, macht Angst ...

Und deine Eltern haben auch kein Problem damit, das ihr reifeverzögerter Sohn im Alkoholrausch Straftaten begeht ... naja, Prost Mahlzeit. ( ... aber wir reden mal drüber, oder was ???)

.... langsam gehen mir die Worte aus .....
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: T5-Breft am 18. Juli 2005, 04:09:40
*JaMan*; ich bin eindeutig "REIFEVERZÖGERT" denn ich habe zuerst nach meiner Ausbildung die Fachhochschulreife gemacht weswegen ich auch als Heranwachsender (Jugendrecht) verurteilt wurde.

*SoMan*; wir kommen auf keinen gemeinsamen Nenner. Also mach ich einen neuen Topic unter Mischmasch auf und nenne ihn F_K versus Haumichblau-Breft. Das wird ein Endlosthema.
*HauMichBlauHofftDas GenugServerSpeicherFreiIst*


@ all Admin.,

bitte lasst diesen Topic auf. Mit Hilfe und Rat rechne ich eigentlich nicht mehr aber ich will die Leute wenigstens noch informieren was aus meinem Wiederspruch geworden ist.

HIER WERDEN KEINE THEMEN ÜBER HAUMICHBLAU´S PERSON BEHANDELT: SONDERN NUR NOCH RAT ZU WIEDERSPRUCH IN MEINEM FALL:
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: schlammtreiber am 18. Juli 2005, 08:34:49
Zitat von: F_K am 17. Juli 2005, 22:14:09
Ergo: Der Kamerad hat 5,6 Liter Bier getrunken.

... aber NEIN, ein Alkoholproblem hat dieser Mann nicht

Na und? Sechs Maß hab ich auf der Wies´n auch schon mal getrunken. Reine Zeitfrage. Bin ich jetzt Alki???
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Gräfin am 18. Juli 2005, 16:54:11
Zitatzuerst mal zu dem Promillewert. Bei mehr Körpervolumen hat man auch mehr Blut. Folglich ist bei der selben getrunkenen Menge Alkohol der Promillewert niedriger.
Damit will ich nicht sagen das füllige Menschen grundsätzlich mehr vertragen wie hagere, doch das sie mehr Mengen trinken können.
NEIN!  ::)

ZitatErgo: Der Kamerad hat 5,6 Liter Bier getrunken.
kommt vor. muss aber noch lange nicht heißen, dass er n alki ist. bloß, weil er 2 mal aufgegriffen wurde...... kann n zufall gewesen sein.
bsp: n kumpel von mir hatte grade mal ne woche den führerschein....und wurde in dieser woche 4 mal von der polizei angehalten und kontrolliert. zufälle gibs.

ZitatNa und? Sechs Maß hab ich auf der Wies´n auch schon mal getrunken. Reine Zeitfrage. Bin ich jetzt Alki???
nö... frag mal, was ich früher getrunken habe....ich bin auch kein alki. ich war zwischendrin 2 jahre völliger antialkoholiker. (nicht mal ketchup, weil da brandweinessig drin war)
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: F_K am 18. Juli 2005, 16:55:45
@ Schlammtreiber:

Gegenfrage (zur Beurteilung der Lage):
- Über welchen Zeitraum hast du die 6 Liter Bier getrunken?
- Alkoholgehalt?
- Körpergewicht?
- Wie oft wird trainiert?
- Bist du der Meinung, das das KEIN Alkoholmißbrauch war?
- Hattest du alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Reaktionsvermögen, Risikoeinschätzung, Selbsteinschätzung usw.).

Aber ich gehe mal davon aus, das du an einer sachlichen Diskussion nicht interessiert bist?

Kannst mich aber gerne eines besseren belehren.
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: schlammtreiber am 18. Juli 2005, 16:56:26
Zitat von: DieGräfin am 18. Juli 2005, 16:54:11
(nicht mal ketchup, weil da brandweinessig drin war)

Ich würd auch keine 6 Maß Ketchup schaffen  ;D
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Gräfin am 18. Juli 2005, 16:57:06
 ::)
*ditsch*

grüße
mutti

P.S au ja....sachliche diskussion!!!
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: F_K am 18. Juli 2005, 16:59:29
@ gräfin:

Ratet doch alle mal zusammen, ab von der GESETZGEBER (auf Basis der Daten von Mediziner / Wissenschaftlern) von einem VOLLRAUSCH ausgeht (völlige Schuldunfähigkeit)?

Was meint ihr denn, welche Promillewerte OHNE Training erreichbar sind?

Was ist denn Alkoholgewöhnung / Alkoholkrankheit?

Ne, ist schon klar, die "Alkis" sind immer nur die anderen ...

Wie viele Alkholkranke Menschen gibt es den in Deutschland?
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: F_K am 18. Juli 2005, 17:01:49
OK, Schlammtreiber hat mal WIEDER den Beweis erbracht, fängt er an "mitzudiskutieren", dann ist KEINE sachliche Diskussion mehr möglich, innerhalb kürzester Zeit ist man auf dem Niveau von Lautgeräuschen ...

Auf dieser Basis melde ich mich hier (aus diesem Thread) ab, wenns wieder deutlich sachlicher wird, kann man so eine Entscheidung überdenken.
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Gräfin am 18. Juli 2005, 17:08:18
ZitatRatet doch alle mal zusammen, ab von der GESETZGEBER (auf Basis der Daten von Mediziner / Wissenschaftlern) von einem VOLLRAUSCH ausgeht (völlige Schuldunfähigkeit)?
brauch ich nicht raten, schau ich ins gesetzbuch.

ZitatWas meint ihr denn, welche Promillewerte OHNE Training erreichbar sind?
einiges....kommt nur auf den menschen an. und da du leider nicht in bref REINSCHAUEN kannst, kannst du auch nicht wissen, ob er trainiert ist oder einfach nur die körperlichen und seelischen voraussetzungen erfüllt.

ZitatNe, ist schon klar, die "Alkis" sind immer nur die anderen ...
in meinen falle kann ich das steif und fest behaupten.

ZitatWie viele Alkholkranke Menschen gibt es den in Deutschland?
4 Mio. Menschen gelten in Deutschland als alkoholgefährdet; 3 Mio. als alkoholabhängig. 500.000 davon sind Kinder und Jugendliche. 5 - 7 Mio. Menschen sind als Angehörige vom Alkoholismus mitbetroffen. Daher spricht man beim Alkoholismus auch oft von "Familienkrankheit".
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: schlammtreiber am 18. Juli 2005, 17:09:58
Zitat von: F_K am 18. Juli 2005, 16:55:45
- Über welchen Zeitraum hast du die 6 Liter Bier getrunken?

So etwa 6 Stunden oder 7 Stunden

Zitat- Alkoholgehalt?

Wies´n Bier halt, zwischen 5-6%

Zitat- Körpergewicht?

Gute 90 kg

Zitat- Wie oft wird trainiert?

In diesem Ausmaß? Maximal 1x jährlich! Generell, wie oft ich Alkohol in geringeren Mengen trinke? 1-2x monatlich.

Zitat- Bist du der Meinung, das das KEIN Alkoholmißbrauch war?

Nee, das war Wies´n  ;D

Zitat- Hattest du alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Reaktionsvermögen, Risikoeinschätzung, Selbsteinschätzung usw.).

Massiv! Aber die U-Bahn Richtung Heimat hab ich noch erwischt.

ZitatAber ich gehe mal davon aus, das du an einer sachlichen Diskussion nicht interessiert bist?

Falls Du unter "sachlich" das gebetsmühlenartige Rezitieren aller möglichen Gesetze und Vorschriften verstehst: ja.
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: schlammtreiber am 18. Juli 2005, 17:11:06
Zitat von: F_K am 18. Juli 2005, 17:01:49
OK, Schlammtreiber hat mal WIEDER den Beweis erbracht, fängt er an "mitzudiskutieren", dann ist KEINE sachliche Diskussion mehr möglich, innerhalb kürzester Zeit ist man auf dem Niveau von Lautgeräuschen ...

ZDV und StGB scheinen ja mächtig auf den Magen zu schlagen  ;D
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: F_K am 18. Juli 2005, 17:22:49
Ach @ Gräfin:

Tatsachen kann man evt. durch Aufzählung von Tatsachen vermitteln (Frontalunterricht), ERKENNTNISSE kann man so nicht vermitteln.

Ein weiterer Tip speziell für Dich: Der Promillewert, ab dem von Vollrausch ausgegangen wird, steht NICHT im Gesetzbuch.

.... aber ein "normaler untrainierter" Mensch erreicht diesen Wert nicht.

Jemand, der offensichtlich ÖFTER mit einem "Mob" unterwegs ist, und das schon kennt, von der Polizei ein Platzverbot zu erhalten, der mit 3 Promille nach eigener Aussage KEINE Ausfallerscheinungen hat, der zeigt mindestens 3 Indizien für ein Problem:
- der Krankheit angepaßtes soziales Umfeld
- Ein Promillewert der ohne Training so nicht geht.
- Ein verzerrtes Bild der Realität (mit 3 Promille haben selbst die Profis gewisse Ausfallerscheinungen ..).

Die von mir angeführten Formeln waren ja auch sehr vereinfacht, hat aber so noch keiner gemerkt, soviel zur sachlichen Diskussion.

Schlammtreiber ist immerhin so verantwortungsvoll (und das erwarte ich von all meinen Mitmenschen), nach so einem Alkoholgenuss / Mißbrauch (wiesn, schon klar ...), KEIN Fahrzeug mehr zu führen.

Wer so was macht (mit 3 Promille ein Fahrzeug führen), begeht nun mal eine Straftat (unabhängig von der Strafe) und GEFÄHRDET MASSIV SEINE MITMENSCHEN.

... und wer dann noch meint, eigentlich wäre die Polizei dran schuld gewesen, der leidet unter Realitätsverlust -> ein Merkmal von Alkoholkranken.
Titel: Re:Rücknahme von Einberufung
Beitrag von: Timid am 18. Juli 2005, 19:07:31
Gut, da es hier langsam ausartet und für meinen Geschmack zu persönlich wird, eine kurze Zusammenfassung der Antworten auf die Ursprungsfrage ...

- Ein solches Vergehen (Führen eines wieauchimmergearteten Fahrzeuges im Straßenverkehr unter massivem Alkoholeinfluss) zählt als Straftat und ist kein Kavaliersdelikt!

- Trotz einer niedrigen Strafe (die anscheinend nicht zum Status "Vorbestraft" geführt hat) bleibt es eine Straftat.

- Wenn sowas einmal passiert, dann mag es als Jugendsünde durchgehen und ein Einspruch Erfolg haben.
Wenn man jedoch ein zweites Mal erwischt wird, dann zählt das keineswegs mehr als "Jugendsünde" - immer getreu dem Motto "einmal ist keinmal, zweimal ist einmal zuviel".

- Der Widerspruch wird wohl keinen Erfolg haben - die Bundeswehr trifft solche Maßnahmen schließlich nicht sehr häufig!

- Wer welche Art von psychischer und physischer Krankheit, Sucht, wasauchimmer hat, soll doch bitte dessen Haus- oder Facharzt diagnostizieren ...


Da somit eigentlich alles gesagt wurde - DICHT!


@Haumichblau-Breft
Wenn du neue Erkenntnisse hast zu deinem Einspruch, dann mach doch dazu bitte einen neuen Thread auf.