Guten Tag,
ich bin in meiner Planung u.a. als "KFZ/PZINSTU SPZ MAR" und "BergeUffz SK" geplant.
Nun habe ich ein Belehrungsschreiben in dem folgendes steht:
"Gem. meiner Verwendungsplanung ist es im Rahmen des Ausbildungsverlaufes geplant, dass ich eine Ausbildung zum Militärkraftfahrer (MKF) absolviere. Die dazu notwendige Grundlage ZDv 43/2 Nr. 217) sieht vor, dass vor Beginn der Ausbildung eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (VZR) einzuholen ist. Grundsätzlich führen Eintragungen im VZR wegen Betäubungsmittel- Missbrauch sowie eine Überschreitung einer bestimmten Anzahl von "Punkten" zu einem Ausbildungsverbot. Dies kann erhebliche Nachteile bedeuten."
Nun frage ich mich, aber welcher Anzahl von Punkten dieses Verbot in Kraft tritt.
Ich habe aktuell 3 Punkte, die aus einem Verstoß der Klasse B stammen, und somit nicht Fahrerlaubnisgefährden waren.
Des weiteren Frage ich mich, ob die Ausbildung nur den Kettenschein beinhaltet, oder auch der LKW Schein dazu zählt.
Mfg
Ein Ausbildungsverbot wird dann ausgesprochen, wenn die im Zentralregister Einträge zu begangenen Verkehrsstraftaten (d.h. Verurteilung fand statt) enthalten sind, da die Bw hier von einer charakterl. Nichteignung als MKF ausgeht.
Wenn nicht explizit als Zweitverwendung als MKF CE ausgewiesen ist, kannst du davon ausgehen, dass du zunächst den FS "F" für den SPz machst. Es ist nicht ausgeschlossen, dass du dennoch irgendwann den FS CE erwirbst, aber das setzt eine entspr. Stelle mit dieser (Zweit-)Verwendung voraus, da die Fahrausbildungen eine Menge Geld kosten und Lehrgangsplätze auch nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen. Daher werden Lehrgänge nur dort angefordert, wo dienstlich notwendig und noch eine für den Dienstherrn sinnvolle Restdienstzeit nutzbar ist.