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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: LwPersFw am 12. September 2012, 23:56:25

Titel: Gesetz über vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: LwPersFw am 12. September 2012, 23:56:25
Da das Thema von TonBoy schon geschlossen ist...

Es geht bei den 954 € um die staatliche Wohnungsbauprämie ! Den dieser Betrag ergibt sich bei bestimmten Voraussetzungen.

Dies hat aber nichts mit der Bw zu tun.

Was aber Soldaten - bei erfüllen der Voraussetzungen - erhalten können, sind die "vermögenswirksamen Leistungen".

Diese sind geregelt in der

"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Vom 16. Mai 2002"

Zu finden durch den PersFw oder Refü in der VMBl-Datenbank im Intranet, oder

hier : 1779 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002
Titel: Antw:Gesetz über vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: AriFuSchr am 13. September 2012, 16:34:38
Wohnungsbauprämie und Vermögenswirksame Leistungen (VWL)

Die Wohnungsbauprämie ist im weitesten Sinne eine Subvention des Wohnungsbaus.
Eingeführt wurde sie bereits im Jahre 1952.

Prämienbegünstigt sind verschiedene Leistungen die in $ 2 des WoPG näher bezeichnet sind.

Die Maximalförderung beträgt (derzeit) 8,8 % der begünstigten Aufwendungen, wobei diese Aufwendungen mindestens 50 € betragen müssen.

Die maximal geförderten Aufwendungen betragen p. a. 512.-- € bei Einzelpersonen und verdoppeln sich bei Ehegatten. Die maximale Prämie beträgt damit 45,06 € bzw. 90,11 € p.a.

Zu beachten sind weiter bestimmte Einkommensgrenzen, evtl. vorzeitige Verfügungen über die begünstigten Beträge sowie eine entsprechende Verwendung der angesparten Mittel.

Unter VWL versteht man einen Betrag der zur Ansparung von Mitteln auf im VWL Gesetz genannten Anlage direkt vom Arbeitgeber an das Anlageinstitut gezahlt wird. Auf diese Beträge bekommt man unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen vom Staat eine sogenannte Arbeitnehmersparzulage.

Beamte erhalten VL nach dem Gesetz für vermögenswirksame Leistungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (VermLG). Angestellte erhalten eine VL nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, beziehungsweise bei Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG). Die VL beträgt für Beamte wie für Angestellte 6,65 € im Monat. Sie beträgt 13,29 € für manche Beamten-Anwärter und Auszubildende.
(Textquelle für den letzten Absatz Wikipedia)