Hallo,
ich wollt mal fragen ab wann ich meinen Arbeitgeber informieren sollte bzw. muss das ich wieder zur Bundeswehr gehe.
Kurz die Infos die ich jetzt schon habe.
Einplanung zum 02.04.2013 in Plön als Fw/Bo Anwärter zur Einigungsübung.
Anschlußverwendung: Material Dispositions Feldwebel/Bootsmann Datenverarbeitung.
Um nochmal genau meine Frage zu erläutern.
Sollte ich meinen Arbeitgeber jetzt schon informieren oder warten bis der Einberufungsbescheid kommt?
Da ich aber manchmal höre das die Einberufsbescheide auch manchmal recht kurzfristig(1-2 Monat vor Dienstantritt) kommen bin ich mir nun nicht sicher wie ich mich verhalten soll.
Mir ist natürlich auch klar das sich auch trotz Einplanung noch was ändern kann.Gerade jetzt wo sich die Bundeswehr noch im Umschwung befindet.
Im voraus vielen Dank.
Grüße aus Berlin
Im
Wenn Sie Ihren Einberufungsbescheid (oder wie immer das Ding bei Eignungsübenden jetzt heissen mag) bekommen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Dazu gibt es von dem Bescheid extra eine Ausfertigung für den Arbeitgeber. Vorher würde ich da nix machen.
Übrigens:
Streiche: Einigungsübung.
Setze: Eignungsübung. ;)
Tausend Dank.
Und natürlich heisst das Eignungsübung ;)
Allerdings gibt es auch für Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist. Entweder gem. BGB oder gem. Vertrag.
Die Wehrpflicht ist schließlich gegenwärtig ausgesetzt.
@ LuftwaffenSLD:
Und?
Das Arbeitsplatzschutzgesetz bzw. Eignungsübungsgesetz und die damit gegebene Rechtslage ist aber UNVERÄNDERT.
Wer also einen Ratschlag mit den Worten "Kündigungsfrist" gibt, hat:
- überhaupt keine Ahnung
- und gibt einen "hundsmiserablen" Ratschlag.
- und zeigt dann noch, dass er ein Pony ist
Ohne Worte ...
Zitat von: LuftwaffenSLD am 17. September 2012, 13:17:33
Allerdings gibt es auch für Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist. Entweder gem. BGB oder gem. Vertrag.
Die Wehrpflicht ist schließlich gegenwärtig ausgesetzt.
Ob die Wehrpflicht ausgesetzt ist (ist sie nämlich nicht sondern lediglich die Einberufung zum Grundwehrdienst, auch wenn es anders kommuniziert wird) gelten sowohl das Wehrpflichtgesetz, das Unterhaltssicherungsgesetz als auch das Eignungsünungsgesetz (welches mit der Wehrpfölich nun so gar nichts zu tun hat) nach wie vor weiter.
Zitat von: F_K am 17. September 2012, 14:12:51
@ LuftwaffenSLD:
Und?
Das Arbeitsplatzschutzgesetz bzw. Eignungsübungsgesetz und die damit gegebene Rechtslage ist aber UNVERÄNDERT.
Wer also einen Ratschlag mit den Worten "Kündigungsfrist" gibt, hat:
- überhaupt keine Ahnung
- und gibt einen "hundsmiserablen" Ratschlag.
- und zeigt dann noch, dass er ein Pony ist.
Ohne Worte ...
Vielen Dank für die
Ponyfizierung. Obgleich ich in der Annahme war, dass die Gesetzeslage verändert wurde, erkenne ich
Hufe bei mir. Aber ich werde der Sache auf den Grund gehen!
ZitatVielen Dank für die Ponyfizierung
Das war keine
Ponyfizierung, sondern eine
wiehernde Bewertung Deines "Ratschlages".
ZitatObgleich ich in der Annahme war, dass die Gesetzeslage verändert wurde,
Eben, es geht hier nicht um "Annahmen", sondern um Gesetze.
Zitaterkenne ich keine Hufe bei mir.
Wer nach
plüschigen rosa Richtigstellungen immer noch nicht
wiehert, bevor er
mich umarmt, hat zumindest ein Ausbildungsproblem.
ZitatAber ich werde der Sache auf den Grund gehen!
... und wie
lieb wir uns alle haben.
kündigen solltest du in den ersten 4 Monaten jedenfalls nicht! denn du kannst ja während dieser "Probezeit" jederzeit zurück zu deiner letzten Arbeitsstelle!
aber das hat dir bestimmt der nette Herr am Ende gesagt!
Deshalb ja auch mein Verweis auf das Eignungsübungsgesetz ...
.. dann hoffen wir mal, dass LuftwaffeSLD nach dieser "SuperSonderPlüschRosaPonyAktion" in sich geht, das Internet befragt und wir so zu der einen, einzig richtigen Bewertung der Gesetze kommen ...
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