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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: weestewerickbin am 27. September 2012, 13:52:30

Titel: Steuererklärung Rückwirkend
Beitrag von: weestewerickbin am 27. September 2012, 13:52:30
Habe mich googletechnisch nen bissel belesen das man ja 4 jahre rückwirkend ne stuererklärung machen kann.

Ich war vom 01.01.08 bis 31.12.11 angehöriger der bundeswehr also saz 4 xD

jetz die logische frage: kann ich für diese 4 jahre noch die steurerklärung machen oder krieg ich da eine aufn sack weil ich solange gewartet habe bzw alles aufeinmal abgebe?

bitte keine ermahnungen weil ich noch nicht gemacht habe weiß selber das man das eigentlich jährlich machen sollte ^^
Titel: Antw:Steuererklärung Rückwirkend
Beitrag von: BulleMölders am 27. September 2012, 14:07:43
Einen auf den Sack bekommst du nicht.

Das einzige was passieren könnte ist, wenn sich herausstellt, dass du verpflichtet gewesen wärst eine Steuererklärung ein zu reichen, könnte dir das Finanzamt einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung auf zu erlegen.

Die vier Jahre gelten nur für die sogenannten Antragsveranlagungen, wenn man der Pflichtveranlagung unterliegt, dann gilt die sogenannte Festsetzungsverjährung von 10 Jahren.
Titel: Antw:Steuererklärung Rückwirkend
Beitrag von: weestewerickbin am 27. September 2012, 14:12:37
hmm ok danke schonmal für die schnelle antwort

woher weiß ich ob ich verpflichtet gewesen währe?
Titel: Antw:Steuererklärung Rückwirkend
Beitrag von: LuftwaffenSLD am 27. September 2012, 15:30:58
Wenn man gar keine Ahnung von Steuererklärung hat, empfehle ich dringend den Gang zum Steuerberater. Muss ja nicht der teuerste sein.

Verpflichtet ist man unter bestimmten Vorraussetzungen: Ehepaare, mehrere Einkommen, Selbstständigkeit.... usw.
Wenn man nicht verpflichtet ist, kann man bis zum 31.12.2012 noch eine Steuererklärung für das Jahr 2008 abgeben. Verlängerung bei Nichtverpflichtung ist nicht möglich.
Titel: Antw:Steuererklärung Rückwirkend
Beitrag von: BulleMölders am 27. September 2012, 17:15:11
Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte oder Änderungen führen auch zu Pflichtveranlagungen und noch weitere Faktoren.

Hier kann man mal nachschauen unter welchen Umständen man Verpflichtet ist:
Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern
Titel: Antw:Steuererklärung Rückwirkend
Beitrag von: AriFuSchr am 27. September 2012, 17:30:42
ZitatDie vier Jahre gelten nur für die sogenannten Antragsveranlagungen, wenn man der Pflichtveranlagung unterliegt, dann gilt die sogenannte Festsetzungsverjährung von 10 Jahren.

machst Du einen Exkurs ins Steuerstrafrecht oder wie?

Wenn Du jetzt 4 Jahre abgibst passiert zunächst mal gar nichts - und Verspätungszuschläge gibt es grundsätzlich nur bei Steuernachzahlungen. Der TE macht eine Erklärung, weil er Erstattungen erwartet.